30. März 2026
Die ursprüngliche CSDDD (Richtlinie 2024/1760 vom 13. Juni 2024) verpflichtete Unternehmen ab >1.000 AN und >450 Mio. EUR Umsatz zu umfassenden Sorgfaltspflichten, einem harmonisierten zivilrechtlichen Haftungsregime (Art. 29 CSDDD) und einem Klimatransitionsplan (Art. 22 CSDDD). Gestaffelte Anwendungswellen sollten einen breiten Unternehmenskreis schrittweise erfassen.
| Datum | Ereignis |
| Juni 2024 | Veröffentlichung CSDDD (RL 2024/1760) im Amtsblatt; Umsetzungsfrist bis 26.07.2026 (Directive - EU - 2024/1760 - EN - EUR-Lex) |
| 26. Feb. 2025 | Kommissionsvorschlag Omnibus I (1. Omnibus-Paket zur Vereinfachung) |
| 25. Juni 2025 | Stellungnahme des Rates zum Omnibus I |
| 13. Nov. 2025 | Europäisches Parlament nimmt Verhandlungsposition an |
| 9. Dez. 2025 | Einigung Rat/Parlament im Trilog |
| 16. Dez. 2025 | Parlament nimmt Änderungsrichtlinie an |
| 24. Feb. 2026 | Rat nimmt Änderungsrichtlinie an |
| 26. Feb. 2026 | Veröffentlichung RL (EU) 2026/470 im Amtsblatt (Richtlinie - EU - 2026/470 - EN - EUR-Lex) |
| 18. März 2026 | Inkrafttreten RL 2026/470 |
Die Omnibus-I-Änderungen der CSDDD haben unmittelbaren Rückwirkungsbedarf auf das LkSG. Da wesentliche Sorgfaltspflichten unter die Vollharmonisierung nach Art. 4 Abs. 1 CSDDD gestellt wurden, muss das LkSG in diesen Bereichen zwingend 1:1 angepasst werden — ein Spielraum für strengere deutsche Regelungen besteht insoweit nicht mehr (auch nicht mehr für niedrigere Anwendungsschwellen).
| 1. Risikoanalyse § 5 LkSG → Art. 8–9 CSDDD |
Vollharmonisiert — zwingender Anpassungsbedarf |
|---|---|
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| 2. Präventions- und Abhilfemaßnahmen §§ 6, 7 LkSG → Art. 10, 11 CSDDD |
Vollharmonisiert — zwingender Anpassungsbedarf |
|---|---|
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Art. 10 Abs. 2–5 und Art. 11 Abs. 2–6 CSDDD sind vollharmonisiert und deutlich detaillierter als §§ 6, 7 LkSG. Die Paragraphen sind zu ersetzen.
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| 3. Überwachung § 4 Abs. 3 LkSG → Art. 15 CSDDD |
Vollharmonisiert — Turnus auf 5 Jahre anpassen |
|---|---|
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Der Regelturnus für die Überwachung wurde von jährlich auf alle fünf Jahre verlängert. Ad-hoc-Pflicht bei plausiblen Anhaltspunkten bleibt bestehen.
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| 4. Bußgeldobergrenze § 24 Abs. 3 LkSG → Art. 27 CSDDD |
Mindestharmonisiert — Anhebung 2 % → 3 % |
|---|---|
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Art. 27 Abs. 4 CSDDD setzt die Höchstgrenze für Geldbußen auf 3 % des weltweiten Nettoumsatzes. Da § 24 Abs. 3 LkSG derzeit nur 2 % vorsieht, ist die Obergrenze anzuheben.
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| 5. Zivilrechtliche Haftung § 3 Abs. 3 LkSG → Art. 29 CSDDD |
Kein Anpassungsbedarf — kein EU-Regime mehr |
|---|---|
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Art. 29 CSDDD verweist auf nationales Recht. Das geplante harmonisierte EU-Haftungsregime entfällt ersatzlos. Das LkSG enthält in § 3 Abs. 3 kein eigenständiges Haftungsregime — eine Änderung ist nicht zwingend.
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| 6. Stand LkSG-Änderungsgesetz Quick Fix vs. Vollimplementierung |
Politischer Fahrplan |
|---|---|
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Seit September 2025 liegt ein LkSG-Änderungsgesetzentwurf vor. Bemerkenswerterweise wurde er unverändert eingebracht, obwohl die CSDDD Änderung durch Omnibus I bereits absehbar war und nun die Schwellen bereits deutlich höher liegen sowie zwingend vollharmonisierte Bereiche erkennbar sind.
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| Thema + Art. CSDDD | CSDDD (aktualisiert, wie 24.02.2026) | LkSG (bisherige Rechtslage) | Anpassungsbedarf LkSG |
|---|---|---|---|
| Verschlechterungsverbot (Art. 1 Abs. 2) |
Neuer S. 2: Anpassung nationalen Rechts an CSDDD, auch bei Absenkung des Schutzniveaus, ist zulässig – Literaturdiskussion damit wohl zu Ende | Strengeres Schutzniveau in vielen Bereichen; Absenkung war umstritten | Keine Pflicht zur Absenkung; rechtliche Möglichkeit nun klargestellt. Diskussion über Art. 2 Abs. 1 UN-Sozialpakt bleibt offen |
| Vollharmonisierung (Art. 4 Abs. 3) |
Erheblich erweitert: Konzernprivileg (Art. 6), gesamte Risikoanalyse (Art. 8–9), Präventions-/Abhilfemaßnahmen (Art. 10 Abs. 1–5, Art. 11 Abs. 1–6), Beschwerdeverfahren (Art. 14), Überwachung (Art. 15), Berichtswesen (Art. 16) | Nur Teilbereiche harmonisiert | Erhöhter Anpassungsbedarf; 1:1-Umsetzung der vollharmonisierten Bereiche zwingend |
| Schwellenwerte (Art. 2) |
EU: >5.000 AN + >1,5 Mrd. EUR (vorher: >1.000 AN + >450 Mio. EUR). Franchise: >75 Mio. EUR Lizenzgebühren + >275 Mio. EUR Umsatz | >1.000 AN (kein Umsatzschwellenwert) | Vielleicht keine Pflicht zur Anhebung (mE: fraglich da auch harmonisierte Bereiche „strenger“ wenn ggü. mehr Unternehmen und Lieferkettenprivilegierung anderenfalls unsinnig) aber Mindestharmonisierung macht Anhebung auf CSDDD-Niveau sinnvoll und das ist rechtlich zulässig |
| Klimaplan (Art. 22) |
Vollständig gestrichen | Kein entsprechendes Pendant | Kein Anpassungsbedarf; deutscher Gesetzgeber könnte eigenständig Klimaplan vorschreiben |
| Interessenträger (Art. 3 Abs. 1n, Art. 13) |
Enger Kreis: nur direkt betroffene Beschäftigte, Gewerkschaften, Einzelpersonen/Gemeinschaften; Verbraucher, NGOs, Zivilgesellschaft ausgeschlossen | § 4 Abs. 4 LkSG: bereits enge Definition mit unmittelbarer Betroffenheit | 1:1-Umsetzung von Art. 2 Abs. 1n und Art. 13 CSDDD erforderlich (Schutzniveau der CSDDD als eigenständige Sorgfalts-pflicht höher als LkSG) |
| Risikoanalyse (Art. 8, 9) |
Zweistufig: erst Scoping Exercise auf Basis verfügbarer Informationen, dann eingehende Bewertung der Hotspots; explizite Risikofaktoren; Informationsanforderung an Partner mit <5.000 AN eingeschränkt | § 5 LkSG: allgemeine Risikoanalyse ohne Zweistufigkeit | 1:1-Umsetzung Art. 8 CSDDD; § 5 LkSG zu ersetzen; Schutzniveau vergleichbar (Art. 9 CSDDD unverändert). Lieferketten-privilegierung: Informations-anforderung an Partner mit <5.000 AN einschränken |
| Präventions-/Abhilfemaßnahmen (Art. 10, 11) | Vollharmonisierung auf Abs. 1–5 ausgedehnt; Kündigung als letztes Mittel gestrichen; nur Aussetzung + kein Ausbau der Beziehung; Präventionsplan ohne Kurzfristigkeitspflicht | §§ 6, 7 LkSG: weniger detailliert | §§ 6, 7 LkSG durch 1:1-Umsetzung zu ersetzen; Art. 10 Abs. 6 / Art. 11 Abs. 7 (Umgang mit Geschäftspartnern) nicht vollharmonisiert → nationales Recht möglich |
| Überwachung (Art. 15) |
Regelturnus: 5 Jahre (vorher: jährlich); ad-hoc bei plausiblen Anhaltspunkten für Unwirksamkeit | § 4 Abs. 3 LkSG: jährlich, Menschenrechtsbeauftragter, jährliche Info an Geschäftsleitung | Anpassung nötig (Vollharmonisierung); Menschenrechtsbeauftragter und jährlicher Informationsfluss bleiben zulässig, aber nicht mehr vorgeschrieben |
| Zivilrechtliche Haftung (Art. 29) |
EU-weit harmonisierte Haftung gestrichen; nationales Recht der Mitgliedstaaten gilt; keine Überkompensation; Art. 29 Abs. 7 gestrichen | § 3 Abs. 3 LkSG: keine eigenständige Haftung; anderweitige Haftung unberührt | Kein Anpassungsbedarf; kein Mindeststandard mehr anzuheben |
| Sanktionen (Art. 27) |
Höchstgrenze: 3 % des weltweiten Nettoumsatzes (vorher: mind. 5 %) | § 24 Abs. 3 LkSG: max. 2 % des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes | Anhebung auf 3 % im Wege der Mindestharmonisierung erforderlich |
| Überprüfungsklausel Finanzunternehmen (Art. 36) |
Klausel zur Prüfung spezifischer Sorgfaltspflichten für Finanzunternehmen gestrichen; Überprüfung der Schwellenwerte (Rückkehr zu 1.000 AN?) im Rahmen allgemeiner Review vorgesehen | Keine besondere Regelung | Kein unmittelbarer Anpassungsbedarf |
| Umsetzungsfrist | Mitgliedstaaten: 26.7.2028; Unternehmen: einheitlich ab 26.7.2029; Berichtspflicht ab GJ nach 1.1.2030 | Bereits in Kraft (seit 2023/2024) | LkSG-Änderungsgesetz (Quick Fix) soll zunächst CSDDD-unabhängig verabschiedet werden; CSDDD-Transposition ggf. durch separates Gesetz zur internationalen Unternehmensverantwortung |
| Risikoanalysemethodik |
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| Vertrags- und Beschaffungsstrategie |
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| Haftungsmanagement |
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von mehreren Autoren
Yves Rocher / Flormar — Sachverhalt, Rechtsvergleich zu LkSG / CSDDD und Implikationen für deutsche Unternehmen