Der Begriff „Spatial Computing“ umfasst Virtual Reality, Augmented Reality und Mixed Reality und bezieht sich auf die Mensch-Maschine-Interaktion, bei der mithilfe dreidimensionaler Berechnungen Referenzen zu realen Objekten im Raum erstellt und manipuliert werden. Physische Interaktionen wie Körperbewegungen, Gesten und Sprache werden als Eingabe verwendet, wodurch die reale und die digitale Welt miteinander verschmelzen. Als Apple Anfang 2024 die Vision Pro in den USA auf den Markt brachte, gewann „Spatial Computing“ schlagartig an Sichtbarkeit (wir berichteten seinerzeit in unserem Beitrag von 2023).
Seitdem hat sich die wirtschaftliche Realität des Marktes fundamental gewandelt. Technisch raffinierte Produkte konnten sich nicht als Massenmarktprodukt etablieren und werden vorerst nicht mehr gebaut. Preis, Gewicht und soziale Isolation des Trägers erwiesen sich als prohibitive Barrieren. Im Gegensatz dazu erleben Smart Glasses wie die Ray-Ban Meta ein explosives Wachstum: Im ersten Halbjahr 2025 stiegen die globalen Auslieferungen um 110 % im Jahresvergleich, getrieben durch die Integration multimodaler KI. Diese Geräte fungieren nicht primär als Display, sondern als Sensor-Frontend für Large Language Models, die visuelle und auditive Eingaben der Umgebung verarbeiten. Die praktische Relevanz dieser „Always-On"-Geräte verschärft jedoch die rechtlichen Herausforderungen erheblich.
Auch die Rechtslage hat sich seit 2024 grundlegend verändert: Der AI Act ist in Kraft getreten und das EuGH-Urteil C-422/24 vom Dezember 2025 hat die datenschutzrechtlichen Anforderungen an Körperkameras präzisiert. Zeit, das Thema erneut zu beleuchten.
Rechtliche Herausforderungen
Spatial Computing ist mit einer Reihe rechtlicher Herausforderungen verbunden, von denen einige im Folgenden kurz angerissen werden:
- Arbeitsrecht
Beim Einsatz von Spatial Computing im betrieblichen Kontext greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Das BAG hat in einem wegweisenden Beschluss (1 ABR 16/23) festgestellt, dass bereits die Einführung eines Headset-Systems mit Mithör-Möglichkeit der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt, selbst wenn keine Aufzeichnung erfolgt. Die-se Rechtsprechung ist direkt auf VR/AR-Brillen übertragbar, da diese technisch geeignet sind, Verhalten (Blickrichtung, Sprechdauer, Reaktionen) zu überwachen. Der bloße Überwachungsdruck begründet das Mitbestimmungsrecht.
- Datenschutz
Bei der Nutzung von Spatial Computing-Lösungen werden zahlreiche personenbezogene Daten verarbeitet. Eye-Tracking-Daten ermöglichen Rückschlüsse auf sensible Gesundheitsdaten und Persönlichkeitsmerkmale (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Besonders problematisch ist die Erfassung Dritter im öffentlichen Raum durch Smart Glasses: Im Gegensatz zum Smartphone erlauben diese Aufnahmen aus der Egoperspektive mit minimaler Signalisierung. Die LED-Indikatoren sind bei hellem Tageslicht kaum wahrnehmbar. Die Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) greift nach der EuGH-Rechtsprechung (Ryneš) nicht, wenn der öffentliche Raum erfasst wird. Das EuGH-Urteil C-422/24 vom 18. Dezember 2025 verschärft die Lage zusätzlich: Danach können durch Körperkameras erhobene personenbezogene Daten unmittelbare Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO auslösen. Für Smart-Glasses-Nutzer ist die Erfüllung dieser Pflichten gegenüber zufällig erfassten Passanten praktisch kaum zu bewältigen.
- KI-Regulierung
Seit Februar 2025 ist die Nutzung von KI-Systemen zur Emotionserkennung in Arbeits-‑ und Bildungskontexten durch den AI Act verboten (Art. 5 Abs. 1 lit. f). Spatial Computing‑Headsets mit Eye-‑/Face-‑Tracking sind hier besonders exponiert. Eine Ausnahme gilt nur für medizinische oder Sicherheitszwecke. Außerhalb dieser Kontexte können Systeme zur Emotionserkennung oder biometrischen Kategorisierung als Hochrisiko-KI eingestuft sein und ab August 2026 strengen Konformitätsanforderungen unterliegen (QMS, Bias-Prüfung, CE-Kennzeichnung).
- Haftung
Spatial-Computing-Lösungen werfen vielfältige Haftungsfragen auf. Die novellierte EU-Produkthaftungsrichtlinie definiert Software explizit als „Produkt". Verursacht ein Fehler in der AR-Brille einen Schaden, haftet der Hersteller verschuldensunabhängig. Bei KI-gesteuerten Avataren stellt sich die Zurechnungsfrage.
Fazit
Die Entwicklung zeigt: Wer Spatial Computing rechtlich einordnen will, muss die dynamischen Entwicklungen in den Bereichen Technik und Recht aufmerksam beobachten. Während technische Konzepte zunehmend ineinandergreifen und sich klassische AR/VR-Lösungen mit multi-modaler KI verbinden, entwickelt sich auch das juristische Koordinatensystem. Öffentlichkeits-wirksam, und daher wohl im Fokus der Anwender, sind sicherlich gesetzlichen Entwicklungen wie der AI Act. Diese bleiben jedoch in der Regel abstrakt. Die Praxis im Umgang mit den Geräten (und damit die tägliche Compliance) prägen auch Gerichtsentscheidungen, die bestehende Regeln in den Kontext des „betrieblichen Alltags“ der konkreten Technologien setzen und schon kurzfristigen Handlungsbedarf auslösen können.