Am 18. August 2023 ist die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 in Kraft getreten. Mit dem Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) setzt Deutschland diese Vorgaben seit dem 7. Oktober 2025 um.
Die Folge: Hersteller von Batterien müssen ihre Registrierung und ihre erweiterte Herstellerverantwortung rechtzeitig, bis 15. Januar 2026, neu absichern.
Primär sind nur Hersteller (Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 Batterie-VO / § 3 Nr. 1 BattDG) betroffen. Händler sind jedoch dann zumindest mittelbar betroffen, wenn sie Batterien bereitstellen, die nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind (§ 3 Nr. 1 BattDG).
Neue Batteriekategorien – aus drei wird fünf
Statt bisher drei gelten nun fünf Batteriekategorien, jeweils mit eigener Registrierungspflicht:
- Elektrofahrzeugbatterien,
- Gerätebatterien,
- Industriebatterien,
- LV-Batterien und
- Starterbatterien.
Schritte zur ordnungsgemäßen Herstellerregistrierung
- Beteiligung an einer „Organisation für Herstellerverantwortung“ (OfH):
Abschluss eines Teilnahmevertrages mit zugelassener OfH. Erfolgt der Nachweis nicht, wird die Herstellerregistrierung ab dem 16. Januar 2026, rückwirkend zum 1. Januar 2026 aufgehoben (§ 64 Abs. 7 BattDG).
Problem: die OfH muss selbst erstmal zugelassen sein! Die Stiftung ear stellt auf ihrer Website ein Verzeichnis zugelassener OfH bereit (siehe stiftung elektro-altgeräte register).
- Registrierung im ear-Portal
erforderlich sind u.a.: Angaben zu chemischer Zusammensetzung der Batterie, Steuer-ID sowie Mengenmeldung im ear-Portal inkl. PIN der OfH – die Mengen müssen von der OfH bestätigt werden.
Risiken bei Fristversäumnis
- Automatisches Erlöschen der Registrierung rückwirkend ab 1. Januar 2026 (§ 64 Abs. 7 BattDG)
- Geldstrafen bis zu EUR 100.000,00 EUR bei nicht, nicht richtiger, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Registrierung (§ 60 Abs. 2, 3 BattDG).
- Vertriebsverbote, marktaufsichtsrechtliche Maßnahmen
- Zivil- und wettbewerbsrechtliche Konsequenzen wie Unterlassungs- und Schadensersatzpflichten
Praxis-Tipp
- Prüfen Sie, ob Sie als Hersteller gelten – auch Händler können erfasst sein.
- Wählen Sie rechtzeitig eine OfH und schließen Sie den Teilnahmevertrag ab.
- Stellen Sie sicher, dass alle Angaben im ear-Portal vollständig und konsistent sind (chemische Zusammensetzung, Steuer-ID, Mengenmeldung und OfH-Zugehörigkeit im ear-Portal)
Fazit
Wer Batterien in Deutschland in Verkehr bringt, muss bis 15. Januar 2026 seine Registrierungspflicht erfüllen, OfH-Verträge schließen und die erforderlichen Angaben im ear-Portal machen. Ein Versäumnis führt unweigerlich zu erheblichen rechtlichen Folgen, Marktverboten und Geldbußen. Die Stiftung ear stellt einen Leitfaden zur Hilfe auf ihrer Website zur Verfügung.
Co-Autorin: Jasmin von Reichmann