Autor

Dr. Ulrich Spiegel

Senior Associate

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13. Dezember 2023

Product-Compliance-Anforderungen an stationäre Batterie-Energiespeichersysteme

Die neue Europäische Batterieverordnung (VO (EU) 2023/1542 – EU-Batt-VO) stellt produktrechtliche Anforderungen an die im Zuge der sog. Energiewende derzeit stark gefragten stationären Batterie-Energiespeichersysteme. In dem auf Beck-Online veröffentlichten Beitrag von Dr. Ulrich Spiegel werden einige der künftigen Anforderungen beleuchtet.

Mit der neuen EU-Batt-VO rücken Energierecht und Product Compliance künftig noch enger zusammen. Bisher waren Product-Compliance-Anforderungen an stationäre Batterie-Energiespeichersysteme vor allem in den „üblichen“ Normen und deren nationalen Umsetzungen enthalten, etwa in der Funkanlagenrichtlinie (RL 2014/53/EU) oder der Niederspannungsrichtlinie (RL 2014/35/EU). Das Batterierecht „tummelte“ sich eher im umweltbezogenen Produktrecht mit starkem Bezug zum Abfallrecht. Das ändert sich mit der EU-Batt-VO. Im Stil einer Verordnung aus dem sog. „New Legislative Framework“ stellt die EU-Batt-VO „CE“-Anforderungen an Batterien – von kleinen Knopfzellen bis zu containergroßen Batteriespeichersystem – auf, und zwar über den gesamten Lebenszyklus dieser Batterien – von Design über Vermarktung bis hin zu Recycling bzw. Entsorgung.

Die EU-Batt-VO ist bereits am 17.8.2023 in Kraft getreten und ist grundsätzlich ab dem 18.2.2024 anwendbar. Viele der wesentlichen Regelungen haben einen gestaffelten abweichenden Geltungsbeginn bzw. werden im Laufe ihrer Geltung strenger – „Abschichten“ ist angesagt.

Insbesondere die bis 18.8.2024 zu erstellenden technischen Unterlagen ziehen unmittelbaren Handlungsbedarf nach sich. Eigene Herausforderung sind die in Art. 47 ff. EU-Batt-VO enthaltenen Sorgfaltspflichten (vom LkSG „geplagte“ Leserinnen und Leser werden hier aufhorchen), deren Einhaltung Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen, ab 18.8.2025 nachzuweisen haben. Besonders ist, dass die Prüfung, ob der jeweilige Wirtschaftsakteur alle Sorgfaltspflichten einhält, sogar Teil des Konformitätsbewertungsverfahrens ist, Art. 3 Abs. 1 Nr. 39 EU-Batt-VO.

Link zum vollständigen Beck-Online-Artikel

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