Am 19. Dezember 2024 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates („Verpackungsverordnung“) verabschiedet. Franchisesysteme, die hier proaktiv handeln, können sich als Vorreiter im nachhaltigen Handel profilieren. Die Verpackungsverordnung regelt umfassend die Vermeidung, Gestaltung und Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen – und bringt eine Vielzahl neuer Anforderungen sowohl an Franchisegeber als auch Franchisenehmer mit sich.
So auch die nunmehr verbindlich harmonisierte erweiterte Herstellerverantwortung: der Hersteller ist verpflichtet, die Kennzeichnung von Abfallbehältern zu finanzieren. Franchisegeber sind deshalb gehalten,
- eine klare Rollenverteilung bezüglich der in Verkehr zu bringenden Verpackungen vertraglich zu fixieren, um Haftungsrisiken zu vermeiden und
- den Franchisenehmer über die erweiterte Herstellerverantwortung aufzuklären, sollte der Franchisenehmer eigene verpackte Produkte oder Verpackungen in Verkehr bringen.
Die erweiterte Herstellerverantwortung – Du oder ich?
Der von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffene Hersteller im Sinne der Verpackungsverordnung ist, vereinfacht gesagt, jeder Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen im Hoheitsgebiet erstmals bereitstellt.
Der „Erzeuger“ ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke entwickeln oder herstellen lässt, unabhängig davon, ob andere Marken auf der Verpackung oder dem verpackten Produkt zu sehen sind. In Franchisesystemen, die ihre Produkte bei externen Unternehmen herstellen und verpacken lassen, das verpackte Produkte jedoch unter eigener Marke in Verkehr bringen, ist es essentiell, die Rolle des „Erzeugers“ – und damit die Rolle des von der erweiterten Herstellerverantwortung betroffenen Herstellers – genau zu bestimmen.
Jedoch bereitet die Definition des „Erzeugers“ (und damit des Herstellers) gerade in Franchisesystemen, bei denen der Franchisenehmer als selbständiger Unternehmer auftritt, zum Teil erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten:
- Die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung treffen den Franchisegeber, wenn er zentral beschafft, gestaltet und unter seiner Marke vertreiben lässt. In klassischen Franchisesystemen werden Produkte fast immer unter dem Namen und der Marke des Franchisegebers vertrieben. Die Produktverpackungen sind dabei in der Regel Teil der vom Franchisegeber vorgegebenen Corporate Identity und unterliegen dem Corporate Design. Der Kunde nimmt den Anbieter als Teil einer einheitlichen Marke wahr – unabhängig von der rechtlichen Eigenständigkeit des Franchisenehmers.
- Die Franchisenehmer haften jedoch dann eigenständig unter der erweiterten Herstellerverantwortung, wenn sie eigene Verpackungen einsetzen, eigene Produkte unter eigener Kennzeichnung in Verkehr bringen oder eigene Lieferwege wählen, wie es beispielsweise in Einzelhandels-Franchisesystemen häufig der Fall ist, da eine 100% Bezugsbindung über den Franchisegeber kartellrechtlich untersagt ist.
Darüber hinaus ergeben sich weitere Verpflichtungen und Fragen, die der Franchisegeber für sein Franchisesystem zu klären hat. Insbesondere:
- Wer ist zur Registrierung bei nationalen Verpackungsregistern verpflichtet?
- Wer übernimmt die Finanzierung von Rücknahme- und Recyclingsystemen?
- Welche Nachweise und Dokumentationen müssen zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer ausgetauscht werden?
- Soll der Franchisenehmer den Franchisegeber zur Erfüllung der sich aus der Verpackungsverordnung ergebenden Verpflichtungen bevollmächtigen
Die Verpackungsverordnung als Chance
Neben den Herausforderungen bietet die Verpackungsverordnung jedoch auch Chancen, die die Franchisesysteme nutzen sollten. So können Franchisesysteme frühzeitig innovative Mehrwegkonzepte fördern und sich mit umweltfreundlichen Verpackungen gegenüber Verbrauchern etablieren. Zudem können Franchisegeber, soweit sie von der Corporate Sustainability Reporting Directive betroffen sind, ihre im Rahmen der Verpackungsverordnung getroffenen Maßnahmen auch in ihrem CSRD-Bericht einfügen.