Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 11. Juli 2024 im Verfahren C-757/22 hat nun der BGH zum Verhältnis der deutschen Regelungen im Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) sowie dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zur DSGVO abschließend entschieden. Der BGH bestätigt die Auffassung des EuGH und lässt für die Klagebefugnis für Verbraucherschutzverbände nach dem UKlaG bereits in bestimmten Fällen die Verletzung einer Informationspflicht nach Artt. 12 ff. DSGVO genügen.
Hintergrund
Dem BGH-Verfahren zurgrunde liegt ein Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) und Meta Platforms Ireland Limited (Meta) über eine angeblich rechtswidrige Datenverarbeitung durch Meta im sogenannten App-Zentrum. Wollten Nutzer eine bestimmte App nutzen, mussten sie u.a. die Teilnahmebedingungen von Meta sowie die Datenschutzrichtlinien akzeptieren. Hierin sieht der vzbv einen Rechtsverstoß, da er eine so eingeholte Einwilligung für unwirksam hält. Der EuGH hatte 2022 nach der ersten Vorlage des BGH in der Rechtssache C-319/20 entschieden, dass grundsätzlich ein Verbandsklagerecht für Verbraucherschutzverbände besteht. Auf die erneute Vorlage des BGH konkretisierte der EuGH 2024 im Verfahren C-757/22, dass bereits gewisse Informationspflichtverletzungen genügen, um eine Unterlassungsklage auszulösen.
Die Auffassung des Gerichts
Der BGH urteilte nun abschließend zum Verbandsklagerecht nach dem UKlaG und UWG im Verhältnis zur DSGVO. Erwartungsgemäß können demnach Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße aufgrund der Regelungen des UKlaG und des UWG rügen und Verantwortliche entsprechend dazu anhalten, datenschutzrechliche Verletzungshandlungen zu unterlassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die gerügte Rechtsverletzung zumindest anlässlich einer Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO geschieht. Eine rein hypothetische Verarbeitung genügt als Anknüpfungspunkt nicht. Datenschutzrechtlich können Informationspflichtverletzungen im konkreten Kontext zugleich eine Verletzung der wettbewerbsrechtlichen Informationspflichten darstellen oder – wie im Ausgangsverfahren – unwirskame allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine Verletzung der Transparenzpflichten kann somit das Klagerecht des vzbv auslösen. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung wird hierdurch in der Regel hingegen nicht berührt.
Praxisempfehlung
Unternehmen müssen die Darstellung, Inhalt und Einbindung von datenschutzrechtlichen Pflichtinformationen prüfen, ob diese den Transparenzanforderungen der DSGVO genügen. Vor allem muss klar sein, für welche Zwecke die Daten der Betroffenen auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden und wer die Empfänger der Daten sind. Als Transparenzmaßstab werden Gerichte die Rechtsprechung zum AGB-Recht heranziehen.
In der BGH Entscheidung „Lindenapotheke“ bejaht der BGH auch die Klagebefugnis von Wettbewerbern bei Datenschutzverstößen von Konkurrenten, so dass Verstöße gegen Informationspflichten künftig nicht nur von Behörden und Verbraucherschutzverbänden, sondern auch von Wettbewerbern geltend gemacht werden können.