19. Februar 2025
Bezeichnend für Bauprojekte ist die komplexe Zusammenarbeit verschiedener Werkunternehmer. Insbesondere das Zusammenspiel zwischen Planung und Bauausführung birgt erhebliche Haftungsrisiken.
Eine zentrale Fragestellung in diesem Kontext wurde nun durch eine Entscheidung des OLG Brandenburg (OLG Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2024, Az. 10 U 80/23) behandelt: Haftet der Bauunternehmer, wenn die Funktionstauglichkeit seines Werks durch Mängel beeinträchtigt ist, die bereits in der bestellerseitig vorgelegten Planung verankert waren und die vereinbarte Beschaffenheit von den anerkannten Regeln der Technik abweicht?
Die Entscheidung des Gerichts verdeutlicht die strenge Erfolgshaftung des Unternehmers im Werkvertragsrecht unter lehrbuchartiger Darstellung des funktionalen Mangelbegriffs sowie der Prüf- und Hinweispflichten der Baubeteiligten.
In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Modernisierung einer Terrasse, auf der Natursteinbelag verlegt werden sollte. Der Kläger beauftragte dazu im Rahmen eines BGB-Werkvertrags unter anderem den beklagten Bauunternehmer mit der Durchführung von Rohbau- und Abbrucharbeiten sowie der Herstellung eines Gefälleestrichs sowie die im erstinstanzlichen Verfahren mitverklagte Planerin u.a. mit der Ausführungsplanung gemäß § 33 HOAI 2009. Der hergestellte Estrich wies dieser mit nur 0,9% statt der nach den anerkannten Regeln der Technik erforderlichen Neigung von 3% ein unzureichendes Gefälle auf. Als Ausgleich des niedrigen Gefälles wurde eine Ablaufrinne für eine Entwässerung der Terrasse eingebaut. Trotzdem konnte das Regenwasser nicht ordnungsgemäß abfließen, was schließlich zu Kalkausblühungen auf dem Naturstein und einer eingeschränkten Nutzbarkeit der Terrasse führte. Nach Angaben des Sachverständigen sei die Unterschreitung des erforderlichen Gefälles von 3% nicht zulässig und stelle daher einen technischen Fehler dar.
Das Landgericht Neuruppin verurteilte den Bauunternehmer und die Planerin als Gesamtschuldner u.a. zur Zahlung der Mangelbeseitigungskosten. Hiergegen legte der Bauunternehmer Berufung ein. Seiner Auffassung nach läge kein Mangel vor, da die Parteien ein geringes Gefälle als Beschaffenheit vereinbart hätten, das Gefälle der Planung der vom Kläger beauftragten Architektin entspräche und aufgrund dessen das Verbauen einer Ablaufrinne vereinbart wurde. Ursächlich für den Mangel sei deshalb die bestellerseitig vorgelegte Planung. Der Bauunternehmer habe die Planerin darauf hingewiesen, dass bei der gewünschten Ausführungsart ein Gefälle unterhalb der üblichen Neigung entstehe. Er habe auch auf die Konsequenzen hingewiesen. Der Bauunternehmer sei nach der DIN 18195-5 sowie der Flachdachrichtlinie nicht verpflichtet gewesen, überhaupt ein Gefälle bzw. ein solches über 1% herzustellen.
Das Berufungsgericht schloss sich der Argumentation des Bauunternehmers nicht an und bestätigte das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Haftung des Bauunternehmers dem Grunde nach.
Das Gericht bejaht zunächst die Mangelhaftigkeit der Leistung des Bauunternehmers trotz Einhaltung der ihm vorgelegten Pläne,
Nach § 633 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat oder im Falle fehlender Beschaffenheitsvereinbarung, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Nach den Ausführungen des Gerichts, das insofern der ständigen Rechtsprechung des BGH folgt, gehört zur vereinbarten Beschaffenheit stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart ist. Wird gegen diese verstoßen, ist ein Mangel auch bei ausbleibendem Schadenseintritt anzunehmen.
Zwar steht es den Parteien wegen der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei, eine im Einzelfall risikobehaftete, nicht funktionstüchtige und hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleibende Leistung zu vereinbaren. Da der Besteller in diesem Fall auf die übliche Beschaffenheit verzichtet und die Folgen eines minderwertigen Werks zu tragen hat, sind an eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten“ strenge Anforderungen zu stellen. Zugleich kann nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Brandenburg eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung nur dann angenommen werden, wenn der Besteller auf die damit verbundenen Risiken und Folgen der Bauausführung aufgeklärt wurde.
Eine entsprechende Aufklärung fand im vorliegenden Fall nicht statt. Ein bloßer Hinweis des Bauunternehmers auf das geringe Gefälle gegenüber der Planerin erachtete das Gericht vorliegend nicht für ausreichend.
Überdies stellt das OLG Brandenburg zutreffend fest, dass neben der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, stillschweigend auch die Funktionstauglichkeit des Werkes zur vereinbarten Beschaffenheit gehört. Nach dem vom BGH entwickelten funktionalen Mangelbegriff fehlt dem Werk mithin die Funktionstauglichkeit und ist auch dann nicht mangelfrei, wenn es ansonsten der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart genügt.
Das OLG Brandenburg beurteilt es als lebensnah, dass die Funktionstauglichkeit dem Willen und den beiderseitigen Erwartungen der Parteien entspricht, selbst wenn diese mit der vereinbarten Ausführungsart nicht zu erreichen ist und verdeutlicht damit den hohen Stellenwert der Funktionstauglichkeit für die Mangelfreiheit des Werks. Bei einem Widerspruch zwischen vereinbarter Ausführungsart und Funktionstauglichkeit hat Letztere also grundsätzlich Vorrang.
Das Werk ist – nach erfolgter Klarstellung des OLG Brandenburg (a.a.O) – selbst dann mangelhaft, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf der vom Besteller erstellten Planung beruht. Denn der Unternehmer trägt die Verantwortung für das Gelingen seines Gewerkes und ist daher verpflichtet, die Planung darauf zu überprüfen, ob sie eine geeignete Grundlage für die Herstellung eines funktionstauglichen, mangelfreien Werks bildet.
Diese strenge Erfolgshaftung kennt jedoch Grenzen. Liegt die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in der Sphäre des Bauunternehmers, kann er sich nach den zutreffenden Ausführungen des OLG Brandenburg von seiner Haftung befreien, wenn
In der Praxis wird häufig – wie auch im vorliegenden Fall – der Prüfungs- und Hinweisplicht oftmals nicht hinreichend nachgegangen. Sowohl im BGB- als auch im VOB/B-Bauvertrag ist der Unternehmer als Fachmann verpflichtet, die Leistungsbeschreibung und andere bindende Anordnungen des Bestellers, vorgeschriebene Stoffe und Bauteile sowie die Vorleistungen anderer Unternehmer, wozu auch die Planung von Architekten und Fachplanern gehört, daraufhin zu überprüfen, ob sie eine ausreichende Grundlage für seine eigene Leistung bilden und zudem für eine mangelfrei Herstellung des Werks geeignet sind. Kommen ihm bei der Prüfung Bedenken gegen die Eignung, muss er diese dem Besteller gegenüber mitteilen. Maßgeblich ist dabei sowohl das von ihm zu erwartende Fachwissen, die sonstigen Umstände der Vorgaben und Vorleistungen als auch die Möglichkeiten zur Untersuchung. Bei unterlassenem Bedenkenhinweis wird es für den Unternehmer praktisch unmöglich, noch ein mangelfreies Werk herzustellen.
Neben den Darstellungen zur strengen Erfolgshaftung des Unternehmers, betont das OLG Brandenburg der ständigen Rechtsprechung folgend, dass sich der Besteller trotz der Haftung des Bauunternehmers das Verschulden des von ihm beauftragten Planers als Erfüllungsgehilfen in Höhe der entsprechenden Verursachungsquote zurechnen lassen muss. Denn den Besteller trifft die Obliegenheit, dem Bauunternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich hierfür eines Architekten oder Fachplaners, hat er sich deren Planungsverschulden anspruchsmindernd zurechnen zu lassen.
Anders sieht dies jedoch beim Überwachungsverschulden des Architekten aus. Der Bauunternehmer ist – im Gegensatz zu den Bauplänen – nicht auf eine Beaufsichtigung durch den Besteller oder einen Architekten zur Herstellung seines Werkes angewiesen, weshalb eine Zurechnung des Überwachungsverschuldens beim Besteller ausscheidet.
Das OLG Brandenburg erachtete in dem zugrunde liegenden Fall einen Verursachungsanteil von 2/3 zu Lasten des Bestellers (Zurechnung des Planungsverschuldens) als angemessen. Der Besteller konnte von dem Bauunternehmer folglich 1/3 der Kosten bzw. des Kostenvorschusses für die Mangelbeseitigung verlangen.
von Christine Weyand und Sidney Flaig
von Christine Weyand und Sidney Flaig