Nach dem Ende 2023 in Kraft getretenen Zukunftsfinanzierungsgesetz der aktuellen Bundesregierung sollen nun mit dem „Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz“ (ZuFinG II) weitere Impulse zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland – insbesondere durch die Erleichterung von Investitionen in Venture Capital – gesetzt werden. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der vom Bundeskabinett am 17. Juli 2024 beschlossenen Wachstumsinitiative.
Die im Rahmen des Entwurfs des ZuFinG II vom 27. August 2024 aus der Feder des Bundesministeriums für Finanzen geplanten Maßnahmen sehen unter anderem vor:
- Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von stillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf Reinvestitionen von derzeit EUR 500.000 auf EUR 5.000.000 EUR.
- (Steuerliche) Inzentivierung (und entsprechende Anpassungen im Investmentsteuergesetz („InvStG“)) von Fonds-Investments in erneuerbare Energien und Venture Capital-Fonds.
- Möglichkeit der Ausgabe von Aktien mit einem geringeren Nennwert als ein Euro.
- Verschlankung aufsichtlicher Prozesse bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie standortfreundliche Implementierung von kapitalmarktrechtlichen EU-Rechtsakten (insbesondere Listing Act, ESAP, MIFIR Review).
Erleichterung von Investitionen in Venture Capital
Einen besonderen Fokus legt das ZuFinG II auf die Erleichterung von Investitionen in Venture Capital-Fonds:
Der Referentenentwurf des ZuFinG II regelt klarstellend, dass sich Investmentfonds mitunternehmerisch an gewerblichen Personengesellschaften beteiligen dürfen. Dies soll durch die Einfügung eines neuen § 1 Abs. 2 Satz 2 InvStG erreicht werden, der nunmehr eindeutig bestimmen soll, dass eine aktive unternehmerische Bewirtschaftung der gehaltenen Vermögensgegenstände für die Qualifizierung als Investmentfonds unschädlich ist.
Darüber hinaus ist eine Neufassung des § 26 Nr. 7a InvStG vorgesehen: Bisher darf ein Investmentfonds, der als Spezial-Investmentfonds im Sinne des § 26 InvStG qualifiziert werden soll, lediglich weniger als 5% seiner gesamten Einnahmen aus einer aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung erzielen. Wird diese Grenze überschritten, so gilt der Status als Spezial-Investmentfonds nach § 52 Abs. 1 S. 1 InvStG als verloren. Nach dem neuen § 26 Nr. 7a, Satz 2 InvStG sollen bestimmte Einkünfte des Spezial-Investmentfonds bei der Ermittlung der 5 %-Grenze nicht berücksichtigt werden, unter anderem Einkünfte aus der Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien, der Beteiligung an Gesellschaften und Investmentanteilen. Diese Ausnahmen sollen es Spezial-Investmentfonds ermöglichen, in wesentlich stärkerem Umfang insbesondere in erneuerbare Energien, aber auch in Venture Capital-Fonds zu investieren.
Neben diesen Regelungen soll die geplante Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien von bislang 1 Euro auf 0,01 Euro die Aktienkultur weiter fördern und damit die Attraktivität des IPO-Markts als Exit-Kanal für Venture Capital-finanzierte Unternehmen weiter gestärkt werden.
Fazit
Die geplanten Änderungen des ZuFinG II können den Zugang und den Mittelzufluss durch institutionelle Anleger deutlich erleichtern – und damit wichtige (Finanzierungs-) Impulse für Investments in Start-Ups setzen. Das genau da an, wo in Deutschland insbesondere der „Schuh drückt": Es fehlt an ausreichend Risikokapital und Venture-Capital Fonds, die groß genug sind, auch größere, spätphasige Growth-Finanzierungsrunden von etablierteren Start-Ups zu stemmen. Auch andere europäische Länder haben das Potenzial erkannt, das eine gezielte Verbesserung des Rechtsrahmens für Investment-Fonds bringen kann. So hat Frankreich beispielsweise im Rahmen der Umsetzung der „Tibi-Initiative“ 2024 Reformen auf den Weg gebracht hat, um das dortige Fonds-Ökosystem für Investitionen attraktiver zu machen.
In zeitlicher Hinsicht ist ein Inkrafttreten des ZuFinG II für das zweite Quartal des nächsten Jahres avisiert.
Für Rückfragen und eine erste Einschätzung zum ZuFinG II steht Ihnen unser TW Venture Capital-Expertenteam gerne zur Verfügung – sprechen Sie uns gerne an. Wir behalten die Entwicklungen um das ZuFinG II für Sie in der Zwischenzeit weiterhin im Auge.