Einige der zentralen regulatorischen Anforderungen an den Güterkraftverkehr sind im Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) geregelt. Für viele Unternehmen von besonderer Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Transporte, die sie durchführen, als gewerblicher Güterkraftverkehr oder als Werkverkehr zu beurteilen sind. Denn daraus folgen regulatorische Anforderungen. Vorteil von Werkverkehr ist nach § 9 GüKG, dass dieser weder der Erlaubnispflicht nach § 3 Abs. 1 GüKG noch der Versicherungspflicht nach § 7a GüKG unterliegt.
Güterkraftverkehr für eigene Zwecke, aber nur Hilfstätigkeit
Zentrale Anforderung dafür, dass Werkverkehr vorliegt und nicht gewerblicher Güterkraftverkehr, ist es zunächst, dass die Beförderung für eigene Zwecke erfolgt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 und Nr. 2 GüKG). Sie muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen dienen (zB eingekaufte Ware), deren Auslieferung vom Unternehmen (zB Distribution seitens des Verkäufers) oder der Verbringung innerhalb des Unternehmens (zB vom Lager in den Produktionsbereich) dienen. Ebenfalls als Werkverkehr anerkannt ist der sogenannten Direktverkehr im Streckengeschäft, also die Abholung von Verkaufsware beim Produzenten oder Großhändler und direkte Auslieferung zum Kunden, ohne dass die Beförderung über den Betriebssitz oder ein Lager des befördernden Unternehmens gehen muss. Im Zweifel muss es sich dabei um ein echtes Handelsgeschäft handeln (Knorre, Online-Kommentar zum GüKG, Rz. 11 zu § 1).
In Bezug auf die eigenen Unternehmenszwecke hat die Rechtsprechung dem Konstrukt eines sogenannten Konzernprivilegs eine Absage erteilt. Es ist nicht ausreichend, dass das befördernde Unternehmen und das Unternehmen, in dessen Interesse die Beförderung durchgeführt werden, wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in einem Konzern eng verflochten sind (zB BVerwG in NJW 1977, S. 542). Eigene Unternehmenszwecke liegen dann nicht vor.
Die Beförderung selbst darf aber nicht Unternehmenszweck sein, sondern nur Hilfstätigkeit des befördernden Unternehmens (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GüKG). Die Beförderung muss sich als Hilfsmittel für den Hauptzweck des Unternehmens darstellen.
Anforderungen an die Güter
Im Werkverkehr befördert werden dürfen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 GüKG nur Güter, die im Eigentum des befördernden Unternehmens stehen, oder sonst eng mit diesem rechtlich verbunden sind. Dafür reicht es zB, dass sie von ihm gekauft oder verkauft werden, hergestellt, erzeugt oder bearbeitet werden, oder ge- oder vermietet werden. Entsprechendes gilt, wenn die Güter von dem befördernden Unternehmen instandgesetzt bzw repariert, weiterverarbeitet oder veredelt werden.
Anforderungen an die Betriebsmittel und das Personal
Nicht erforderlich ist es, dass die Fahrzeuge, mit denen die Güter befördert werden, im Eigentum des Unternehmens stehen. Sie können gemietet oder geleast sein. Allerdings muss der im Werkverkehr befördernde Unternehmer eignes Personal einsetzen, also eigene Beschäftigte, oder solche, die ihm zum Zwecke der Beförderung aufgrund vertraglicher Beziehung zur Verfügung gestellt wurden (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 GüKG). Lange war umstritten, ob Fremdpersonal im Sinne einer Arbeitnehmerüberlassung diese Voraussetzungen erfüllt (ablehnend früher der BGH, NJW 1975, S. 780). Dies ist seit der Gesetzesnovelle des GüKG aufgrund der (EU) VO Nr. 1072/2009 nun anerkannt und vom Gesetzgeber ausdrücklich im Legislativverfahren klargestellt (BT-Drs. 17/6262, S. 13).
Anzeigepflicht
Der Anwendungsbereich des Werkverkehrs reicht also weiter, als man dem Begriff unmittelbar entnehmen mag. Bewegt man sich in Grenzbereichen und sind Zweifel begründet, ob Werkverkehr vorliegt, so zeigt die Praxis, dass das BALM (Bundesamt für Logistik und Mobilität – früher BAG = Bundesamt für Güterkraftverkehr) durchaus auskunftsfreudig ist und auch anonymisierte Anfragen in der Regel beantwortet. Geht man davon aus, dass Werkverkehr vorliegt, so ist die Anzeigepflicht des § 15a Abs. 2 GüKG zu beachten, wenn der Verkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 to durchgeführt wird. Der Verstoß gegen die Anzeigepflicht ist bußgeldbewehrt (§§ 19 Abs. 1 Nr. 12a), Abs. 5 GüKG).
Liegen die Voraussetzungen für Werkverkehr hingegen nicht vor und erfolgt die Beförderung der Güter entgeltlich und geschäftsmäßig sowie mit einem Kraftfahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht (einschließlich Anhänger) 3,5 to übersteigt, so liegt nach § 1 Abs. 1 und 4 GüKG gewerblicher Güterkraftverkehr vor, der erlaubnispflichtig ist (§ 3 GüKG) und nach § 7a GüKG zu versichern.