15. März 2024
Der BGH hat am 15.2.2024 unter dem Az. VII ZR 42/22 mal wieder eine Bombe platzen lassen. Über diese - noch nicht veröffentlichte - Entscheidung informierte der Vorsitzende des VII. Zivilsenats am Bundesgerichtshof, Herr Rüdiger Pamp, das geneigte Fachpublikum anlässlich der 63. Tagung der ARGE Baurecht vergangenes Wochenende (8.-9.3.2024) in Straßburg im Rahmen seines Berichts über die aktuelle BGH-Rechtsprechung.
Auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht bekannt sind, lässt sich bereits erahnen, dass diese Entscheidung bei zahlreichen Bauverträgen für Schwierigkeiten sorgen wird. Denn nach Auffassung des BGH ist eine im Rahmen von allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Vertragsstrafe, die als Obergrenze 5 Prozent der Auftragssumme vorsieht, bei Einheitspreisverträgen unwirksam. Dies dürfte ebenso für Verträge mit Zeithonorarvereinbarungen gelten.
Grund hierfür ist, dass bei derartigen Verträgen die finale Auftragssumme aufgrund von Mindermengen oder bei vorzeitiger Kündigung deutlich hinter der ursprünglich vereinbarten Auftragssumme zurückbleiben kann. Folge davon wäre, dass die errechneten 5 Prozent der ursprünglichen Auftragssumme rechnerisch (zumindest theoretisch, was aber genügt) über den 5 Prozent der finalen Auftragssumme liegen könnten. Damit wäre die in früheren BGH Entscheidungen bereits als Obergrenze für wirksame Vertragsstrafenklauseln festgestellte 5 Prozentgrenze überschritten, sodass die vereinbarte Strafe insgesamt wegen unzulässiger Übersicherung unwirksam sei.
Dies zieht ein Umdenken insbesondere eine Anpassungsbedarf für Vertragsmuster bzw. noch nicht geschlossene Verträge nach sich.
Hier wird zu überlegen sein, wie Vertragsstrafenklauseln für den Anwendungsbereich von Einheitspreisvergütungen zukünftig zu gestalten sind. Ein Abstellen der Vertragsstrafenregelung auf die endgültige Schlussrechnungssumme des Auftragnehmers zur Vermeidung einer unzulässigen Übersicherung, erscheint nur auf den ersten Blick sinnvoll. Denn diese Schlussrechnungssumme wird regelmäßig durch den Auftraggeber im Rahmen der Rechnungsprüfung reduziert.
Ein Abstellen auf die finale und von beiden Seiten akzeptierte Schlussrechnungssumme erscheint ebenso wenig hilfreich. Denn hier ist ein Streit über die finale Schlussrechnungssumme im Hinblick auf die Vermeidung eines Ansatzes zur Berechnung der Vertragsstrafe zu befürchten.
Eine Lösung könnte eine Begrenzung des Netto-Auftragswerts als Berechnungsgrundlage mit der Netto-Schlussrechnungssumme sein, sollte diese unterhalb des Netto-Auftragswerts liegen. Denn in diesem Fall würde sich die Berechnungsgrundlage für die Vertragsstrafe nur dann reduzieren, wenn die Schlussrechnungssumme tatsächlich unterhalb des Netto-Auftragswerts liegt. Auch der Auftragnehmer hätte dann ein Interesse daran, die reduzierte Rechnungssumme festzulegen. Weitere Streitigkeiten könnten damit reduziert werden.
Für eine Überprüfung Ihrer Vertragsmuster nebst Neuformulierung der Vertragsstrafenklausel stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
von Christine Weyand und Sidney Flaig
von Christine Weyand und Sidney Flaig
von Christine Weyand