Obergerichtliche Entscheidungen zur Haftung des Lagerhalters nach § 475 HGB sind eher selten, so dass wir Ihnen heute eine Entscheidung des OLG Brandenburg vorstellen möchten, die jüngst in der Fachpresse (TranspR 2023, 231 ff.) veröffentlicht wurde. Anders als bei der Obhutshaftung des Frachtführers, haftet der Lagerhalter zwar nur verschuldensabhängig, jedoch wird, wenn das eingelagerte Gut in seiner Obhut abhanden kommt oder beschädigt wird, sein Verschulden vermutet.
Er hat im Streitfall darzulegen, wie der Schaden entstanden ist und das dieser auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnte.
Sachverhalt (vereinfacht)
Der Zeuge B vereinbarte mit dem Beklagten seit Jahren immer wieder die Einlagerung seiner Yacht in einer besonders gegen Einbruch gesicherten Halle über den Winter. Gegenstand des Vertrages waren auch für solche Einlagerungen übliche Nebenleistungen, wie das Slippen, Kranen, Reinigen und winterfest Machen der Yacht. Der Beklagte übernahm die Yacht im Herbst, setze sie auf einen Trailer und lagerte sie (sowie andere Boote) zunächst auf einer Freifläche neben der Halle. Die Freifläche war ihrerseits nur durch einen Maschendrahtzaun eingefriedet und weder videoüberwacht noch sonst besonders gesichert. Im November 2013 stellte sich heraus, dass der Maschendrahtzaun durchtrennt worden war und mehrere dort lagernde Boote und Trailer beschädigt bzw. unvollständig waren. An der Yacht des Zeugen B (Einlagerer) waren Teile des 470kg schweren Motors, sowie ein Großteil der Bordelektronik (Steuerung, Navigation, Unterhaltungselektronik) ausgebaut und entwendet worden. Dem Zeugen B entstand ein Schaden von ca: EUR 76.000, den die Klägerin als seine Kaskoversicherung regulierte. Die beschädigte Yacht wurde dann einige Tage später aus der Obhut des beklagten Lagerhalters einer Werft zur Instandsetzung und Wiederausrüstung übergeben.
Haftungsverhältnisse, insbesondere Haftungsausschluss
Anders als das Gericht LG Cottbus in 1. Instanz gab das OLG Brandenburg der Klage im Wesentlichen statt. Es ist davon ausgegangen, dass es dem Beklagten nicht nur nicht gelungen ist, die Vermutung seines Verschuldens zu widerlegen, sondern dieser in mehrfacher Hinsicht seine Sorgfaltspflichten zumindest fahrlässig verletzt hat. Dies zunächst dadurch, dass die Yacht nicht wie vertraglich geschuldet zeitnah in einer verschlossenen, besonders gesicherten und überwachten Halle eingelagert wurde. Darüber hinaus seien die Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf die Freifläche zur Zwischenlagerung in Anbetracht des Warenwertes mehrerer Yachten hochgradig defizitär. Ein schlichter Maschendrahtzaun sei insoweit völlig unzureichend (ebd., S. 235). Eine Überwachung der Freifläche durch Bewegungsmelder oder Videotechnik fehlte.
Insoweit kam es für die Haftung alleine noch darauf an, ob der Beklagte sich durch eine Haftungsbegrenzung exkulpieren konnte. In dem schriftlichen Lagervertrag war nämlich folgende Klausel aufgenommen: „Für Schäden durch Diebstahl, Brand sowie Umwelteinflüsse übernehmen wir keine Haftung. Jeder Kunde muss sein Boot und Motor selbst versichern.“
Das Berufungsgericht bewerte diese Klausel als allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), die der Beklagte gestellt hatte, und die daher an den §§ 307 ff. BGB zu messen sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klausel sich erkennbar an alle Kunden wende und auch zwischen den Parteien des Lagervertrages mehrfach verwendet wurde. Da für den streitigen Zeitraum also den Winter 2013/2014 zwischen den Parteien jedoch nur eine mündliche Absprache mit Bezug auf den Inhalt des letztjährigen schriftlichen Vertrages existierte, der die fragliche Klausel enthielt, trat bereits das Landgericht Cottbus in eine Beweisaufnahme darüber ein, ob die fragliche Klausel nicht als (möglicherweise wirksame) Individualvereinbarung zu gelten habe, weil nicht vom Beklagten gestellt. Die Beweisaufnahme ergab jedoch, dass dies gerade nicht der Fall war, sondern der Beklagte die Klausel keinesfalls zur Disposition zu stellen bereit war, sondern nur mit dieser Klausel zu kontrahieren bereit war.
Damit war die Klausel inhaltlich unter anderem an § 309 Nr. 7 b) BGB zu messen. Dieser Prüfung hielt die Klausel nicht stand, da sie eine Haftung unabhängig vom Verschulden des Verwenders und unabhängig davon, ob der Schaden durch Verletzung einer Kardinalpflicht entstanden war ausschließt. Insoweit wäre sie selbst als Individualvereinbarung gemäß § 276 Abs. 3 BGB unwirksam (ebd., S. 237).
Fazit
Das OLG Brandenburg hat die eingangs beschriebenen Haftungsregeln im Lagergeschäft bestätigt und gezeigt, dass holzschnittartige Haftungsausschlüsse unwirksam sind. Will ein Lagerhalter sein Haftungsrisiko beschränken, kommt er nicht an einer sorgfältig gestalteten Regelung vorbei, die den Anforderungen insbesondere des AGB-Rechts entspricht.