Co-Autorin: My Anh Cao
In einer noch recht aktuellen Entscheidung hatte sich das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 16. September 2022 – 6 U 24/22, GRUR-RR 2022, 510) mit der Zulässigkeit der Bezeichnung "Bronchostop" für einen Hustensaft auseinanderzusetzen, obwohl dieser laut Fachangaben des Herstellers nicht dazu geeignet war, den Husten zu stoppen, sondern diesen lediglich lindern und das Abhusten fördern konnte. Das Oberlandesgericht Köln ordnete die Bezeichnung jedoch als nicht irreführend ein und wies die Klage ab.
Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagten sind Pharmaunternehmen, die in Deutschland das Präparat "Bronchostop Sine Hustensaft" vertreiben. Bei dem Präparat handelt es sich um ein gemäß §§ 39a ff. AMG registriertes traditionelles pflanzliches Arzneimittel, das apothekenpflichtig ist. Die Klägerin war der Ansicht, dass die Arzneimittelbezeichnung "Bronchostop" eine Irreführung darstelle. Zur Begründung hierzu führte sie an, dass die angesprochenen Verkehrskreise unter der Bezeichnung "Broncho" einen Hinweis auf eine Atemwegserkrankung und unter "stop" die Beendigung des Hustens durch die Einnahme des Arzneimittels verstehe. Jedoch werde in Wirklichkeit der Husten lediglich gelindert und nicht gestoppt. Die Beklagten waren der Auffassung, dass die angegriffene Arzneimittelbezeichnung infolge der Tatbestands- und Bindungswirkung der Registrierung nicht wettbewerbsrechtlich angreifbar sei. Sie argumentierten, dass die Klägerin von einem falschen Verkehrsverständnis ausgehe und die Bezeichnung assoziativ zu verstehen sei. Denn es sei nicht unüblich, dass Arzneimittel den Namensbestandteil "stop" tragen.
Das Oberlandesgericht entschied nun im Sinne der Beklagten, dass die Bezeichnung „Bronchostop“ als nicht irreführend i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 AMG einzustufen sei. Der Verkehr verstehe unter der Bezeichnung „Bronchostop“, dass das Arzneimittel zwar gegen Husten oder Hustenreiz wirkt, den Husten aber nicht zwangsläufig auch stoppt. Aus dem Wortlaut "Broncho" entnehme der Verkehrskreis, dass das Präparat bei einer Erkrankung im Bereich der Bronchien eingesetzt werden könne. Die Bestandteile "Broncho" und "stop" seien jedoch nicht kombinierbar – es ergebe sich dann eine nach dem Wortlaut sinnfreie Aussage, die das „Stoppen der Bronchien“ vorsehe. Eine konkrete Ausgestaltung, was durch den Hustensaft gestoppt werden solle, sei vorliegend jedoch gerade nicht erkennbar. Denn es ergeben sich zahlreiche Möglichkeiten, auf welche Erkrankungen oder Fehlfunktion sich die Aussage "stop" beziehen könne, so dass der Verkehr der Aussage keine weitere Bedeutung beimessen werden werde. Ob die Eintragung als Marke zu einem anderen Ergebnis führen könnte, sei deshalb unerheblich.