In seinem Beschluss vom 9. Januar 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 10 AV 1.23) entschieden, dass für Klagen gegen Entscheidungen der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) alleine das Verwaltungsgericht Osnabrück zuständig ist. Die ZVSR ist nach dem Verpackungsgesetz z.B. als Zentrale Stelle für die Registrierung von Herstellern von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zuständig (§ 26 VerpackG).
Die ZVSR hat in den Rechtsbehelfsbelehrungen zu ihren Bescheiden immer das Verwaltungsgericht Osnabrück als zuständig angegeben. Dann hat das Verwaltungsgericht Osnabrück sich für unzuständig erklärt und die Klagen gegen die ZSVR an die Verwaltungsgerichte verwiesen, die am Sitz der Kläger zuständig waren. Dies führte dazu, dass Entscheidungen zur Tätigkeit der ZVSR in der ersten und zweiten Instanz von unterschiedlichen Verwaltungsgerichten getroffen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun bestätigt, dass alle verpackungsrechtlichen Klagen gegen Entscheidungen der ZVSR in der ersten Instanz an dem am Sitz der beklagten ZVSR zuständigen Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden werden müssen. Dies schafft für die Kläger und die ZVSR Rechtsklarheit und fördert die fachliche Spezialisierung des Verwaltungsgerichts Osnabrück im Verpackungsrecht und damit die Qualität der Rechtsprechung.
Hintergrund ist, dass die Verwaltungsgerichtsordnung nur für Klagen gegen Behörden die Klage am Behördensitz zulässt. Die ZVSR ist aber als privatrechtliche Stiftung organsiert. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt nun, dass trotz der privatrechtlichen Organisationsform sich im Verwaltungsprozess der Gerichtsstand und die Zuständigkeit des Gerichts nach den Regelungen für Behörden richtet. Zur Begründung verweist es darauf, dass die ZVSR im Verpackungsrecht umfassend in die Bundesverwaltung „eingegliedert“ ist und die Entscheidungen im Verpackungsrecht bei ihr konzentriert sind.
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