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Mgr. JUDr. Markéta Cibulková, Ph.D.

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11. November 2022

Die Novelle des Arbeitsgesetzbuchs erweitert die Pflichten der Arbeitgeber

  • Briefing

This article is also available in English and Czech.

Eine umfangreiche Novelle des Arbeitsgesetzbuchs durch das Ministerium für Arbeit und Soziales befindet sich derzeit am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens und bringt eine Reihe wichtiger Änderungen mit sich.

Neben wichtigen Neuigkeiten im Bereich der Vereinbarungen über die außerhalb des Arbeitsverhältnisses geleistete Arbeit geht es vor allem um die seit langer Zeit erwartete Änderung der Bedingungen für die Telearbeit, d.h. für das Homeoffice. Weitere geplante Neuerungen sind die Ausweitung der Informationspflicht des Arbeitgebers und die Regelung der Zustellung von Schriftstücken in Arbeitsverhältnissen, die auf die langjährigen Bedürfnisse der Praxis reagieren.

Der Hauptzweck der Novelle ist die Umsetzung der europäischen Richtlinien zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union. Nähere Einzelheiten finden Sie im folgenden Newsletter.

Informationspflicht

Der Verwaltungsaufwand wird dadurch erhöht, dass der Umfang der Informationen, die dem Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen sind, erweitert wird. Umfasst werden nun bspw. auch Informationen über den Prozess bei unwirksamer Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder über die angebotene berufliche Fortbildung. Im Falle der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland ist die Informationspflicht des Arbeitgebers sogar noch weiter gefasst.

Die Frist für die Mitteilung an den Arbeitnehmer wird auf sieben Tage verkürzt. Bei bisherigen Arbeitnehmern, bei denen die Informationspflicht in dem bereits vorgesehenen Umfang erfüllt wurde, ist der Arbeitgeber nur auf Antrag des Arbeitnehmers verpflichtet, die Informationen in der neuen Form zu erteilen.

Diese Änderung bedeutet in erster Linie eine Verpflichtung der Arbeitgeber, die zur Erfüllung der Informationspflicht gegenüber den Arbeitnehmern verwendete Dokumentation zu ändern, da die bestehende Dokumentation nach Inkrafttreten der Novelle nicht mehr ausreicht.

Neue Verpflichtungen in Bezug auf die Vereinbarung zur Durchführung von Arbeit¹ und die Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit²

Eine wesentliche Änderung ist die neue Verpflichtung des Arbeitgebers, die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers im Voraus festzulegen, wenn der Arbeitnehmer in der betreffenden Woche Arbeiten ausführen soll. Ein solcher schriftlicher Zeitplan muss dem Arbeitnehmer mindestens eine Woche vor Beginn des Zeitraums, für den die Arbeitszeit vorgesehen ist, mitgeteilt werden. Für die Praxis ist wesentlich, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber einen anderen Zeitpunkt für die Bekanntmachung mit dem Zeitplan vereinbaren können. In jedem Fall kann es ratsam sein, eine solche Evidenz zu führen, damit der Arbeitgeber nachweisen kann, dass der Arbeitnehmer innerhalb der vorgeschriebenen Frist über den Zeitplan informiert worden ist.

Im Falle der Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit wird die zulässige Hälfte der üblichen Arbeitszeit nun über einen Zeitraum von 26 Wochen, d.h. etwa sechs Monaten bemessen. Eine Verdoppelung dieses Zeitraums ist nur durch einen Tarifvertrag möglich.

Eine weitere Änderung beider Vereinbarungen ist die Einführung von Urlaub. Die für die Berechnung des Urlaubs relevante wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit arbeiten, ist die vereinbarte Arbeitszeit (d.h. maximal 20 Stunden pro Woche). Im Gegensatz dazu beträgt die für die Berechnung des Urlaubs relevante wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Vereinbarung zur Durchführung von Arbeit arbeiten, 10 Stunden pro Woche, und zwar immer. Arbeitnehmer, die auf der Grundlage von einer der beiden Vereinbarungen arbeiten, haben unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis Anspruch auf Urlaub.

Für Arbeitnehmer, die im Rahmen einer der beiden Vereinbarungen arbeiten, gelten nun ebenfalls Arbeitsbeschränkungen sowie Arbeitszeitregelungen in gleichem Umfang wie für die Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis.

Elternurlaub

Andererseits werden mit der Novelle auch einige neue Verpflichtungen für Arbeitnehmer eingeführt, und zwar in Bezug auf den Elternurlaub. Nach der neuen Regelung wird der Arbeitnehmer verpflichtet, mindestens 14 Tage vor dem Beginn des Elternurlaubs einen schriftlichen Antrag an seinen Arbeitgeber zu richten, in dem die Dauer des Elternurlaubs angegeben ist. Dadurch erhält der Arbeitgeber einen besseren Überblick über die zu erwartende Abwesenheit der Arbeitnehmer. Die Flexibilität wird durch die Möglichkeit gewährleistet, dass die Arbeitnehmer diese Anträge wiederholt stellen können.

Die Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sieht u.a. vor, dass Arbeitnehmer, die ein Kind unter 15 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen, sowie schwangere Arbeitnehmerinnen ihre Arbeitszeiten anpassen können, einschließlich der Nutzung von Homeoffice. Daher berechtigt die neue gesetzliche Regelung diese Personen dazu, auf schriftlichen Antrag oder durch Abschluss einer gegenseitigen Vereinbarung, Arbeiten aus der Ferne auszuführen (siehe unten). Der Arbeitgeber kann diesen Antrag jedoch nur ablehnen, wenn schwerwiegende betriebliche Gründe oder die Art der geleisteten Arbeit dagegensprechen. Ebenso haben diese Arbeitnehmer später das Recht, vom Arbeitgeber die Wiederherstellung ihrer ursprünglichen Arbeitsbedingungen zu verlangen.

Telearbeit

Eine wesentliche Neuerung ist die Regelung der Telearbeit, die erstmals auf das Phänomen des sog. Homeoffice eingeht. Das gewählte Konzept beruht in erster Linie auf der Idee einer gegenseitigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, obwohl die Telearbeit unter bestimmten Umständen dem Arbeitnehmer auch angeordnet werden kann.

Daher müssen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch eine schriftliche Vereinbarung vereinbaren, dass die Arbeit an einem anderen Ort als dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers verrichtet wird. Diese Vereinbarung muss insbesondere die Orte, an denen die Telearbeit durchgeführt werden soll, die Art und Weise der gegenseitigen Kommunikation und der Arbeitsverteilung, die Bedingungen für die Einteilung der Arbeitszeit, die Art und Weise der Erstattung der bei der Durchführung der Telearbeit anfallenden Kosten, den Zeitraum, für den die Vereinbarung geschlossen wird, und schließlich die Art und Weise der Gewährleistung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz sowie die damit verbundene Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung des Arbeitnehmers zu betreten, um die Ursache und die Umstände des Arbeitsunfalls zu klären, regeln.

Die Novelle verpflichtet die Arbeitgeber außerdem, den Arbeitnehmern die Kosten, die bei der Durchführung der Telearbeit entstanden sind, pauschal in Höhe von 2,80 CZK pro angefangene Arbeitsstunde zu erstatten. Dieser Betrag deckt aufgezählte Kostenarten ab, darunter Gas, Strom oder Wärme- und Wasserversorgung, und wird später per Bekanntmachung entsprechend der Preisentwicklung der betreffenden Waren und Dienstleistungen angepasst. Diese Erstattung ist für den Arbeitnehmer nicht steuerpflichtig und für den Arbeitgeber eine steuerlich absetzbare Ausgabe.

Der Arbeitgeber ist zudem verpflichtet, dem Arbeitnehmer die technische Ausrüstung und die Software zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Arbeit erforderlich sind, wenn diese über elektronische Kommunikationsnetze und den Kontakt mit anderen Arbeitnehmern während der Zeit der Telearbeit erfolgt. Der Arbeitgeber kann mit einer Geldstrafe von bis zu 1.000.000 CZK belegt werden, wenn er gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten verstößt.

Daher kann den Arbeitgebern empfohlen werden, der Einrichtung der entsprechenden Prozesse und Dokumentationen ausreichend Aufmerksamkeit zu schenken.

Änderungen bei der Zustellung von Schriftstücken

Grundlegende Änderungen werden auch bei der Regelung für die Zustellung von Schriftstücken vorgeschlagen, die diese in Zukunft vereinfachen sollen. Bei aufgezählten Schriftstücken, die sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber über ein elektronisches Kommunikationsnetz oder einen elektronischen Kommunikationsdienst zugesandt werden, gilt die Zustellung nach der Zustellungsfiktion am zehnten Tag nach dem Tag der Zusendung als erfolgt.

Empfehlung

Der Entwurf der Novelle bringt eine Reihe von Änderungen mit sich, auf die man sich entsprechend vorbereiten muss. Wir gehen davon aus, dass es im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch einige Änderungen geben wird, über die wir Sie weiterhin informieren werden.


¹ Auf Tschechisch Dohoda o provedení práce (DPP). Dies ist eine Vereinbarung nach dem tschechischen Recht, die für höchstens 300 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr geschlossen wird.

² Auf Tschechisch Dohoda o pracovní činnosti (DPČ). Nach dem tschechischen Recht darf die im Rahmen einer solchen Vereinbarung geleistete Arbeit 300 Stunden pro Jahr überschreiten, der Arbeitnehmer darf jedoch im Durchschnitt nicht mehr als die Hälfte der festgelegten Wochenarbeitszeit arbeiten. Die Einhaltung des vereinbarten und maximal zulässigen Umfangs der Hälfte der festen wöchentlichen Arbeitszeit wird für den gesamten Zeitraum beurteilt, für den die Vereinbarung über die Arbeitstätigkeit abgeschlossen wurde, längstens jedoch für einen Zeitraum von 52 Wochen (Änderungen vorbehalten, siehe unten).

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