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Dr. Ralf B. Tietz, LL.M. (Chicago)

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27. Oktober 2022

Neuregelungen des Umwandlungsrechts durch das UmRUG

  • Briefing

Am 6. Juli 2022 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (EU) 2019/2121, das sog. Umwandlungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (UmRUG). Neben vereinheitlichten Regelungen für grenzüberschreitende Umwandlungen sieht der Entwurf auch Änderungen und gewisse Erleichterungen für rein innerstaatliche Umwandlungsvorgänge und den damit verbundenen Rechtsschutz vor.

Die mitbestimmungsrechtlichen Regelungen der Umwandlungsrichtlinie werden durch das Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRMitbestG) umgesetzt.

Das UmRUG und das UmRMitbestG sollen noch vor Ablauf der für die Umwandlungsrichtlinie geltenden Umsetzungsfrist und damit noch vor dem 31. Januar 2023 in Kraft treten.

Neues Sechstes Buch im UmwG für grenzüberschreitende Umwandlungen

Die materiellen Vorschriften des bisherigen UmwG für grenzüberschreitende Verschmelzungen (die §§ 122a ff. UmwG) werden durch das UmRUG nun in ein neues sechstes Buch integriert (künftig der erste Teil im sechsten Buch, die §§ 305 ff. UmwG-E) und um neue Regelungen für grenzüberschreitende Spaltungen (künftig der zweite Teil im sechsten Buch, die §§ 320 ff. UmwG-E) und für den grenzüberschreitenden Formwechsel (künftig der dritte Teil im sechsten Buch, die §§ 333 ff. UmwG-E) ergänzt. Damit wird das Umwandlungsgesetz erstmals auch Reglungen für grenzüberschreitende Spaltungen und Formwechsel vorsehen.

Zum Schutz der Drittelbeteiligung gilt für Spaltung jedoch eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereiches. Herausspaltungen von deutschen Gesellschaften zur Aufnahme können die Regelungen der §§ 320 ff. UmwG-E nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie in den letzten sechs Monaten weniger als 400 Mitarbeiter beschäftigten (vgl. § 332 S. 1 Nr.1 UmwG-E), also weniger als 4/5 der 500er Schwelle des DrittelbG.

Vereinheitlichter Minderheitenschutz (insbes. hinsichtlich Abfindungsangebot und Umtauschrelation) / besserer Liquiditätsschutz der beteiligten Rechtsträger

Bei allen drei Arten grenzüberschreitender Umwandlungen (Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel) werden in Bezug auf den Minderheitenschutz fast durchgehend folgende Grundprinzipien verankert:

  • Austrittsrecht gegen Barabfindung (bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechseln)
  • Anspruch auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses (bei Verschmelzung und Spaltung)
  • Ausschluss des Anfechtungsrechts in Bezug auf Bewertungsrügen (bei Verschmelzung, Spaltung und Formwechseln)

Gleichzeitig werden die Rechte der Minderheitsgesellschafter sowohl für grenzüberschreitende als auch für rein innerstaatliche Umwandlungen vereinheitlicht. Für Bewertungsrügen wird künftig das Spruchverfahren beiden Gruppen von Minderheitsgesellschaftern zur Verfügung stehen (und damit der unterschiedliche Rechtsschutz für Minderheitsgesellschafter der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft beendet).

Nicht nur bei grenzüberschreitenden Umwandlungen sondern auch bei rein innerstaatlichen Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln wird Aktiengesellschaften zudem die Möglichkeit eingeräumt, erforderliche Anpassungen der Umtauschrelation nicht nur durch eine bare Zuzahlung, sondern auch durch die Gewährung zusätzlicher Aktien auszugleichen. Diese Möglichkeit verbessert ganz erheblich den Liquiditätsschutz des ansonsten von einer Zuzahlungspflicht betroffenen Rechtsträgers.

Regelungen zum Gläubigerschutz (Anspruch auf Sicherheitsleistung; beschränkte Ausfallhaftung bei grenzüberschreitender Spaltung)

Gläubigern einer deutschen Gesellschaft, die an einer grenzüberschreitenden Umwandlung als übertragender Rechtträger beteiligt ist, wird ein Anspruch auf Einräumung einer Kreditsicherheit eingeräumt; diesen haben sie innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Verschmelzungs- Spaltungs- oder Formwechselplanes geltend zu machen (vgl. §§ 314, 328 und 341 UmwG-E).

Die den Gläubigern von der Gesellschaft angebotene Sicherheit ist von ihr im jeweiligen Plan anzugeben. Fehlt es daran, bzw. werden die angebotenen Sicherheiten nicht für ausreichend gehalten, können die anspruchsberechtigten Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers innerhalb von drei Monaten nach Bekanntmachung des Plans die Leistung einer angemessenen Sicherheit bei dem Registergericht beantragen, das für die Ausstellung der Vorabbescheinigung zuständig ist.

Für Gläubiger einer deutschen Gesellschaft, die an einer grenzüberschreitenden Umwandlung als übernehmender Rechtträger beteiligt ist, bleibt es hingegen bei dem erst im Nachgang zur Umwandlungsmaßnahme geltend zu machenden Anspruch auf Gewährung einer Kreditsicherheit (vgl. § 305 Abs. 2 UmwGE bzw. § 320 Abs. 2, 125 Abs. 1 UmwG-E jeweils i.Vm. § 22 UmwG-E). Dieser Anspruch nach § 22 UmwG ist von ihnen weiterhin vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.

Das neue UmwG beschränkt die Ausfallhaftung der beteiligten Rechtsträger sowohl bei rein innerstaatlichen als auch bei grenzüberschreitenden Spaltungen einheitlich auf das ihnen jeweils zugeteilte Nettoaktivvermögen (vgl. §§ 133 Abs. 3, 320 Abs 2 UmwG-E).

Vereinheitlichung des Umwandlungsverfahrens /
Europaweiter Austausch der Registergerichte

Einheitlich gliedert sich das Umwandlungsverfahren in die Grundbestandteile (1.) Plan und seine Offenlegung, (2.) Bericht, (3.) Prüfung, (4.) Zustimmungsbeschlüsse und (5.) Rechtmäßigkeitskontrolle. Diese Grundbausteine finden sich nicht nur weiterhin bei der grenzüberschreitenden Verschmelzung sondern nun auch bei der grenzüberschreitenden Spaltung und beim grenzüberschreitenden Formwechsel wieder.

Der Verschmelzungs-, Spaltungs- bzw. Formwechselbericht soll aus drei Abschnitten bestehen: (1.) einen generellen Abschnitt, (2.) einen anteilsinhaberspezifischer Abschnitt und (3.) einen arbeitnehmerspezifischen Abschnitt.

Neuerungen gibt es hinsichtlich der Pflichtangaben sowie bei den Ausnahme- und Verzichtsregelungen, sowohl für den Bericht als für die Prüfung.

Die Rechtsmäßigkeitskontrolle erfolgt bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (weiterhin) zweistufig (mit der ersten Kontrollstufe im Ausgangsstaat und der zweiten Kontrollstufe im Zielstaat). Das Verfahren der Vorabbescheinigung wird in Deutschland als Ausgangsstaat durch das UmRUG teilweise neugestaltet. Die Vorabbescheinigung ist der zuständigen Kontrollstelle im Zielstaat zudem künftig direkt über das sog. Business Registers Interconnection System (BRIS) zu übermitteln. In Bezug auf die neu eingeführte Missbrauchskontrolle wird klargestellt, dass in Fällen von missbräuchlichen Umwandlungen keine Vorabbescheinigung zu ergehen hat.

Novellierung des Spruchverfahrens

Eine Vielzahl von Änderungen erfährt auch das Spruchverfahren (u.a. Regeln zur verbesserten Zusammenarbeit der beteiligten Spruchkörper zur Vermeidung divergierender Entscheidungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen; die Einführung eines generellen Anwaltszwanges, die Zulässigkeit eines Schriftsatzvergleiches und einer mehrheits-konsensualen Schätzung sowie die Einführung eines Begründungszwangs für Beschwerden).

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