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13. Dezember 2021

Wird das Transparenzregister für börsennotierte Unternehmen nur zu einem kurzen Gastspiel?

  • In-depth analysis

Mit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG, hier abrufbar) am 1. August 2021 wurden die Meldepflichten zum Transparenzregister auch auf börsennotierte Gesellschaften erweitert. Diese waren hinsichtlich der Meldung ihrer wirtschaftlich Berechtigten bisher privilegiert (§ 20 Abs. 2 Satz 2 GwG a.F.).

Die sich abzeichnende europäische Gesetzgebung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (hier abrufbar) wirft jedoch die Frage auf, wie dauerhaft die Pflicht für börsennotierte Gesellschaften, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, sein wird. So könnte diese Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften nur kurz nach ihrer Einführung durch das TraFinG wieder entfallen: Die Entwürfe für eine neue Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-VO) sowie eine 6. Geldwäscherichtlinie (Geldwäsche-RL) (siehe hierzu unseren Beitrag vom 27. September 2021) sehen nämlich vor, dass börsennotierte Gesellschaften von der Meldepflicht zum Transparenzregister ausgenommen werden sollen (Art. 42 Abs. 5 lit. a) Geldwäsche-VO, Art. 10 Abs. 1 S. 2 Geldwäsche-RL).


Erweiterte Meldepflichten für das TraFinG für börsennotierte Gesellschaften

Zum 1. August 2021 trat das TraFinG in Kraft und brachte umfangreiche Änderungen für das Transparenzregister mit sich (siehe hierzu unseren Beitrag vom 30. Juli 21 und unseren Beitrag vom 5. August 21). Durch die ersatzlose Streichung der bis dahin geltenden Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 Satz 2 GwG wurde erstmalig eine Meldepflicht auch für börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften eingeführt. Börsennotierte Unternehmen haben nun innerhalb der Übergangsfristen nach § 59 Abs. 8 GwG entsprechende Eintragungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister vorzunehmen. Für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien hat diese Nachmeldung bis zum 31. März 2022 zu erfolgen. Die Einträge im Transparenzregister sind mittels Änderungsmitteilungen jederzeit auf dem neuesten Stand zu halten.

Redaktionelle Ungenauigkeiten des TraFinG

Das TraFinG blieb für die Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter eines börsennotierten Unternehmens ist, jedoch eine präzise Definition schuldig. Während für nicht börsennotierte Gesellschaften als wirtschaftlich Berechtigte solche natürlichen Personen anzusehen sind, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile halten bzw. Stimmrechte kontrollieren – oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GwG), gilt diese Definition nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nicht für Gesellschaften, deren Aktien in einem organisierten Markt gehandelt werden.

Der Umstand, dass der Finanzausschuss im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses intervenierte, indem er die zunächst angedachte Erweiterung der Definition auf börsennotierte Gesellschaften verhinderte, begründet zwar Zweifel, ob der Gesetzgeber tatsächlich die Transparenzregisterpflichten auf börsennotierte Gesellschaften erweitern wollte. Die dennoch erfolgte Streichung der Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 2 GwG dürfte jedoch keinen anderen Schluss zulassen.

Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten bei börsennotierten Gesellschaften

Angesichts der Nichtanwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 1 GwG stellt sich die Frage, nach welchen Grundsätzen der wirtschaftlich Berechtigte eines börsennotierten Unternehmens zu bestimmen ist. Naheliegend ist hierfür ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GwG: Wirtschaftlich Berechtigter ist danach diejenige natürliche Person, „in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle“ ein Unternehmen steht.

Wenngleich wertpapierrechtlich „Kontrolle“ als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an einer Gesellschaft definiert ist (§ 29 Abs. 2 S. 1 WpÜG), sollten aus Gründen der Vorsicht – mit Blick auf die drohenden Sanktionen bei Verstößen gegen die gesetzlichen Meldepflichten – auch Anteilsinhaber, die mehr als 25 % der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft halten, als wirtschaftlich Berechtigte an das Transparenzregister gemeldet werden. Hierfür dürften Unternehmen auf die erhaltenen Stimmrechtsmitteilungen zurückgreifen können. Denn nach § 33 Abs. 1 WpHG ist das Erreichen, Überschreiten und Unterschreiten von 25 % der Stimmrechte meldepflichtig, wobei gemäß § 34 WpHG weitreichende Zurechnungstatbestände (z.B. bei Treuhandkonstellationen) gelten. Derartige Meldungen sind gemäß § 40 WpHG durch Zuleitung an Medien mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister zur Speicherung zu übermitteln, wobei die Meldungen dort von jedermann abgerufen werden können. Der Schwellenwert von 25 % entspricht zudem der Mindestschwelle, die den Mitteilungspflichten über bedeutende Beteiligungen bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften nach dem Aktiengesetz zugrunde liegt (§§ 20 ff. AktG).

Änderungen des neuen EU-Pakets für börsennotierte Unternehmen

Nur wenige Tage vor dem Inkrafttreten des TraFinG legte die EU-Kommission ein Paket mit weiteren Gesetzgebungsvorschlägen zur Harmonisierung der Regelungen für die nationalen Transparenzregister vor. Das geplante Gesetzgebungspakt der EU-Kommission sieht umfangreiche Neuregelungen und eine erhebliche Erweiterung der Transparenzpflichten von Unternehmen vor. Die Geldwäsche-VO enthält hierbei insbesondere Vorgaben zur EU-weiten Vereinheitlichung der Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie der Kundensorgfaltspflicht (KYC-Prüfungen). Die neue Geldwäsche-RL, die anders als die Geldwäsche-VO von den einzelnen Mitgliedstaaten erst noch in nationales Recht umzusetzen wäre, widmet den Mitteilungspflichten wirtschaftlich Berechtigter wiederum einen eigenen Abschnitt und enthält hierbei ergänzende Vorgaben zu den nationalen Transparenzregistern.

Befreiung von der Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften

Der Entwurf der Geldwäsche-VO sieht dabei vor, dass das gesamte Kapitel IV (Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums) nicht für Gesellschaften gilt, die an einem geregelten Markt notiert sind (also deren Wertpapiere zum Handel an einer Börse zugelassen sind), an welchem dem Unionsrecht entsprechende Offenlegungspflichten – wie etwa die die Gesellschaften treffenden Veröffentlichungspflichten von Stimmrechtsmitteilungen ihrer Aktionäre – oder gleichwertige internationale Standards gelten (Art. 42 Abs. 5 lit. a) Geldwäsche-VO).
Eine ähnliche Regelung enthält auch der Entwurf der Geldwäsche-RL: Die Vorgabe, Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer in einem zentralen Register aufzubewahren, gilt nach der Richtlinie nicht für Unternehmen, die an einem geregelten Markt notiert sind und Offenlegungspflichten, die den in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen (Art. 10 Abs. 1 S. 2 Geldwäsche-RL).

Abweichungen von den europäischen Vorgaben?

Bei Inkrafttreten der europäischen Regelungen würden die durch das TraFinG jüngst eingeführten Mitteilungspflichten börsennotierter Gesellschaften über die (ausgeweiteten) europäischen Vorgaben hinausgehen – zumindest, sofern der deutsche Gesetzgeber die „überschießende“ Umsetzung nicht wieder rückgängig macht.

Die Geldwäsche-VO erlaubt dem nationalen Gesetzgeber, bei „spezifischen nationalen Risiken“, die Geldwäsche-RL bei einem „risikobasierten Ansatz“, über die europäischen Vorgaben hinausgehende Pflichten zu statuieren. Der deutsche Gesetzgeber wäre mithin bei der Umsetzung der Geldwäsche-RL gehalten, das Risikoprofil, mit Blick auf die Schaffung eines umfassenderen Vollregisters und der vereinfachten Nachvollziehbarkeit der wirtschaftlich Berechtigten, bei börsennotierten Unternehmen zu begründen. Hierbei müsste dargelegt werden, was die „spezifischen nationalen Risiken“ sind, die börsennotierte Gesellschaften anfällig für Geldwäsche machen und damit eine Abweichung von den europäischen Vorgaben rechtfertigen. Dabei mag auch fraglich erscheinen, ob für börsennotierte Unternehmen überhaupt ein praktisches Bedürfnis für zusätzliche Meldepflichten besteht, schließlich unterliegen börsennotierte Gesellschaften ohnehin erhöhten kapitalmarktrechtlichen Transparenzvorgaben. So entspricht es derzeit internationalem Konsens, dass die kapitalmarktrechtlichen Transparenzpflichten das Risiko der Verschleierung eines wirtschaftlich Berechtigten zumindest erheblich reduzieren.

Für die hierzulande börsennotierten Gesellschaften würde die Beibehaltung der Meldepflichten einen administrativen Mehraufwand im europäischen Vergleich bedeuten, der neben ihre allgemeinen kapitalmarktrechtlichen Transparenzpflichten tritt – wenngleich in diesem Zusammenhang abzuwarten bleibt, wie die Meldepflichten in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geregelt werden. Mit dem Ziel den administrativen Mehraufwand für börsennotierte Unternehmen im internationalen Vergleich gering zu halten, könnte der deutsche Gesetzgeber jedoch anstelle der Meldepflicht eine verbesserte Vernetzung zwischen Unternehmensregister und Transparenzregister anstreben, etwa durch Weiterleiten der im Unternehmensregister veröffentlichten (und für das Transparenzregister maßgeblichen) Stimmrechtsmitteilungen.

Fazit und Empfehlungen für die Praxis

Auch wenn die Entwürfe der Geldwäsche-VO und der Geldwäsche-RL noch das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, stellt sich bereits jetzt die Frage, ob das Transparenzregister für börsennotierte Unternehmen nur zu einem kurzen Gastspiel werden wird oder der deutsche Gesetzgeber hier einen eigenen Weg wählt, der zu einem noch umfassenderen Vollregister führt, als es der europäische Gesetzgeber bislang vorgesehen hat.

Börsennotierte Unternehmen sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen. Trotz der offensichtlichen gesetzgeberischen Ungenauigkeiten des TraFinG und der durch europäisches Recht angedachten Befreiung börsennotierter Gesellschaften von den Meldepflichten zum Transparenzregister, sollte – unter Berücksichtigung der Übergangsfristen des TraFinG – mit der Umsetzung neu geschaffenen Meldepflichten nicht gezögert werden, da dahingehende Verstöße Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit empfindlichen Bußgeldern sanktioniert werden können.

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