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Christopher Peine

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27. September 2021

Transparenzregister: Neues Gesetzgebungspaket der EU-Kommission hat weitreichende Auswirkungen auf das Transparenzregister

  • In-depth analysis

Die EU-Kommission setzt den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fort und hat am 20. Juli 2021 hierzu ein Paket von erweiterten Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt (hier abrufbar), insbesondere einen Vorschlag für eine neue Verordnung zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-VO) sowie einen Vorschlag für eine 6. Geldwäscherichtlinie (Geldwäsche-RL).

Die Vorschläge sehen umfangreiche Neuregelungen und eine erhebliche Erweiterung der Transparenzpflichten von Unternehmen vor. Die Geldwäsche-VO zielt u.a. auf eine Vereinheitlichung der Bestimmungen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten sowie zur Kundensorgfaltspflicht (KYC-Prüfungen) innerhalb der Europäischen Union ab. Die neue Geldwäsche-RL, die anders als die nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar anwendbare Geldwäsche-VO von den einzelnen Mitgliedstaaten erst noch in nationales Recht umzusetzen wäre, widmet in ihrem Entwurfstext dem Thema Mitteilungspflichten wirtschaftlich Berechtigter einen eigenen Abschnitt und enthält deutlich ausführlichere Vorgaben zu den nationalen Transparenzregistern.

Auswirkungen des Entwurfs der Geldwäsche-VO

Eine der bedeutendsten Neuerungen durch die Geldwäsche-VO ist die Vereinheitlichung der Begriffsdefinition des/der wirtschaftlich Berechtigte:n (Art. 2 Abs. 22 Geldwäsche-VO). Danach ist wirtschaftlich Berechtigte:r „jede natürliche Person, in deren (unmittelbaren oder mittelbaren) Eigentum oder unter deren (unmittelbaren oder mittelbaren) Kontrolle eine rechtliche Vereinigung […] steht, sowie jede natürliche Person, in deren Namen oder zu deren Gunsten eine […] Tätigkeit durchgeführt wird“.

Eine Kontrolle durch Eigentumsrechte soll gemäß bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen künftig schon dann gegeben sein, wenn eine natürliche Person – unter Berücksichtigung aller Ebenen der Beteiligungsstruktur – mehr als 25% der Kapitalanteile, der Stimmrechte oder sonstiger Eigentumsrechte hält (Art. 42 Abs. 1 Geldwäsche-VO). Dies wäre eine Verschärfung der bislang in Deutschland geltenden Rechtslage; denn bei mehrstufigen Beteiligungsstrukturen wurde bislang angenommen, dass Zwischengesellschaften aufgrund gesellschaftsrechtlichen Einflusses (d.h. durch Anteilsmehrheit) oder faktisch kontrolliert werden müssen. Es bleibt abzuwarten, wie die neue Definition in der Praxis gehandhabt wird.

Ebenfalls deutlich erweitert werden soll die Kontrolle auf sonstige Weise. Hierfür soll zumindest eins der nachfolgenden Kriterien erforderlich sein, auch ohne dass eine direkte oder indirekte Gesellschafterstellung erforderlich ist:

  • das Recht, mehr als die Hälfte der Mitglieder:innen des Leitungsorgans oder vergleichbarer Leitungsmitglieder:innen zu bestellen oder abzuberufen;
  • die Fähigkeit, wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft auszuüben, einschließlich Veto- und Entscheidungsrechte sowie sämtliche Entscheidungsrechte hinsichtlich Gewinnausschüttungen oder der Verschiebung von Vermögenswerten;
  • alleinige oder geteilte Kontrolle aufgrund von Vereinbarungen mit Eigentümern/Eigentümerinnen, Gesellschaftern/Gesellschafterinnen oder der Gesellschaft, Regelungen in Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Syndikatsverträgen oder vergleichbaren Vereinbarungen sowie bei Stimmbindungsvereinbarungen;
  • Verbindungen zu Familienmitgliedern von Geschäftsleitern/Geschäftsleiterinnen bzw. der die Gesellschaft kontrollierenden Personen;
  • Bestehen von Treuhandvereinbarungen.

Der Entwurfstext sieht vor, dass die Kommission weitere Kriterien zur Bestimmung wirtschaftlich Berechtigter festlegen kann. Auffällig ist zudem, dass börsennotierte Gesellschaften vom Anwendungsbereich des gesamten Regelungsabschnitts ausgenommen werden sollen (Art. 42 Abs. 5 lit. a Geldwäsche-VO). Dies hätte zur Folge, dass sich die erst jüngst durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (hier abrufbar) ergebene Meldepflicht hinsichtlich börsennotierter Gesellschaften (siehe hierzu unseren Beitrag vom 30. Juli 2021) wieder entfallen würde. Demgegenüber sieht der Entwurfstext auch bei Treuhandgestaltungen künftig ausdrücklich Mitteilungspflichten vor: Personen, die für jemand anderen Anteile halten oder Geschäftsleitungspositionen ausfüllen, haben die hinter ihnen stehenden Treugeber bzw. wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft mitzuteilen (Art. 47 Geldwäsche-VO). Bisher hatten lediglich die BVA-FAQ darauf hingewiesen, dass in Treuhandverhältnissen sowohl der Treuhänder aufgrund seiner unmittelbaren Kontrolle als auch der Treugeber aufgrund seiner mittelbaren Kontrolle als wirtschaftlich Berechtigte anzugeben sind.

Der Entwurf sieht daneben weitergehende Vorgaben hinsichtlich der Erfassung der Daten zu wirtschaftlich Berechtigten vor (Art. 44 Geldwäsche-VO). Diese gehen deutlich über die bislang gemäß § 19 GWG zu erfassenden Daten hinaus, beispielsweise durch die Mitteilung von Geburtsort, Wohnanschrift (nicht nur Wohnort), Ausweisnummer, Steueridentifikationsnummer.

Sollte sich keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte:r identifizieren lassen, sollen Unternehmen künftig eine dahingehende Negativerklärung abgeben müssen sowie neben den Daten der Mitglieder:innen des Geschäftsführungsorgans auch Daten zu den Personen mit vertieften Kenntnissen hinsichtlich des gesellschaftsbezogenen Geldwäscherisikos angeben (Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 Geldwäsche-VO).

Der Verordnungsentwurf sieht zudem eine Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs der Transparenzregister vor, wonach unter bestimmten Voraussetzungen – namentlich beim Erwerb von Immobilien in der Europäischen Union oder bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit einem geldwäscherechtlich Verpflichteten – auch Rechtseinheiten mit Sitz außerhalb der Europäischen Union die Mitteilungspflichten hinsichtlich ihrer wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister des jeweiligen Mitgliedsstaats treffen würden (Art. 48 Geldwäsche-VO). Dadurch wird der Kreis der meldepflichtigen Rechtseinheiten um ein Vielfaches erweitert.

Auswirkungen des Entwurfs der 6. Geldwäsche-Richtlinie

Ergänzend zu den Vorgaben der Geldwäsche-VO enthält der Richtlinienentwurf einen eigenen Abschnitt zu den nationalen Transparenzregistern (Art. 10 ff. Geldwäsche-RL). Die Transparenzregister sollen auch weiterhin in der Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben. Allerdings strebt die Kommission weitreichende Vereinheitlichungen in der Registerpraxis an. Insbesondere soll die Kommission ermächtigt sein, das Format der Meldungen an das Transparenzregister vorzugeben (Art. 10 Abs. 4 Geldwäsche-RL).

Ein Schwerpunkt der Neuregelungen liegt dabei auf dem Themenfeld Unstimmigkeitsmeldungen, die durch die geldwäscherechtlich verpflichteten Unternehmen erfolgen müssen, wenn die ihnen verfügbaren Angaben über einen wirtschaftlichen Eigentümer von den Angaben im Transparenzregister abweichen (Art. 10 Abs. 5 bis Abs. 7 Geldwäsche-RL). Künftig sollen die Mitgliedstaaten etwa sicherstellen, dass Unstimmigkeitsmeldungen binnen vierzehn (14) Kalendertagen nach Aufdecken der Unstimmigkeit erfolgen.

Zudem sollen die registerführenden Stellen stärkere Befugnisse zur Ermittlung des/der wirtschaftlich Berechtigten und zur Überprüfung der übermittelten Daten erhalten. So ist beispielsweise vorgesehen, dass von ihnen sogar Vor-Ort-Durchsuchungen durchgeführt werden sollen dürfen (Art. 10 Abs. 8 Geldwäsche-RL).

Ausblick

Die EU-Kommission hat das Thema Geldwäscheprävention seit geraumer Zeit zur Chefsache erklärt Auch wenn die beiden Entwürfe noch das europäische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen, lässt sich bereits absehen, dass weitere weitreichende Änderungen auf die Mitteilungspflichten im Transparenzregister bevorstehen. Hinsichtlich der Geldwäsche-VO ist im Entwurfstext ein Übergangszeitraum von drei Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union vor Inkrafttreten der neuen Regelungen vorgesehen. Der Entwurf der Geldwäsche-RL sieht wiederum vor, dass diese quasi im Gleichlauf von den Mitgliedstaaten innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umzusetzen sein soll.

Im Einzelnen bleiben die neuen Regelungen und ihre konkreten Auswirkungen auf die Praxis weiter zu beobachten: Soweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren beispielsweise die Erfassung weitergehender Informationen über wirtschaftlich Berechtigte beibehalten bleibt (namentlich Geburtsort, Ausweisnummer, Steueridentifikationsnummer etc.), bleibt insbesondere abzuwarten, welche Konsequenzen dies hinsichtlich öffentlichen Zugangs zum Transparenzregisters haben wird oder ob zumindest in Teilen diese Informationen nicht mehr öffentlich zugänglich sein werden.

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