Ereignisse (Coronavirus, Brexit, Embargos, Zölle, u.a.) und höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Wegfall der Geschäftsgrundlage, Hardship, Frustration im BGB und in anderen Rechtsordnungen - braucht es eine Klausel?
„Höhere Gewalt" mag im Moment in fast aller Munde sein (wenn auch hinter Schutzmasken) und ist praktisch täglich stark spürbar; das nationale und internationale Zivil- und Handelsrecht gibt auf die Fragen davon betroffener Vertragsparteien aber kaum praktische Antworten. Der Schuldner der vertragstypischen Pflicht (Verkäufer, Dienstleister, Werkunternehmer) weiß nicht, ob er von der Leistung befreit ist und welche Rechtsfolgen (etwa Schadensersatz) dies hat. Noch unklarer ist für den Gläubiger (Käufer oder Auftraggeber) was gilt, wenn er die Leistung nicht annehmen kann. Die Entwicklungen der Covid-19 Infektion haben gezeigt, dass durchaus beides vorliegen kann und es scheint, als sei der Schuldner (Verkäufer, Dienstleister, Werkunternehmer) im Vergleich zum Gläubiger (Käufer oder Auftraggeber) privilegiert. Dieser Artikel will die Regelungen und Konsequenzen für Leistung und Gegenleistung aufzeigen. Es wird deutlich, dass die betroffenen Vertragsparteien in der konkreten Situation wenig konkrete Orientierung im Gesetz finden. Es stellen sich dort stattdessen eine ganze Reihe diffuser Abwägungsfragen und es steht zu befürchten, dass .ein Gericht hinterher schlauer" ist.
Braucht es also Vertragsklauseln zur höheren Gewalt? Lesen Sie den kompletten Aufsatz, der in der Zeitschrift "Internationales Handelsrecht - IHR" erschienen ist.
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