22. September 2021
Newsletter Technology September 2021 – 2 von 2 Insights
Das Auskunftsrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird insbesondere in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozessen häufig geltend gemacht. Ob solchen Auskunftsbegehren immer ein echtes Interesse des Beschäftigten an seinen personenbezogenen Daten zu Grunde liegt, oder hier nicht eher prozesstaktische Erwägungen eine größere Rolle spielen, sei an dieser Stelle dahingestellt. Fakt ist: Verlangt ein Betroffener (z.B. Arbeitnehmer oder Versicherungsnehmer) Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten, ist dieser Anspruch gemäß Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DSGVO vom Verantwortlichen (z.B. Arbeitgeber oder Versicherer) fristgerecht zu erfüllen.
Dies wirft für den Verantwortlichen die Frage auf, in welchem Umfang zu beauskunften ist. Hierzu hat sich der BGH mit Urteil vom 13. Juni 2021 nun positioniert: Demnach seien grundsätzlich auch interne Vermerke oder Kommunikation vom Auskunftsanspruch umfasst (BGH, Urt. v. 15.06.2021, VI ZR 576/19, Rn. 27).
Dem Urteil liegt eine Rechtsstreitigkeit aus einem Versicherungsvertrag zu Grunde. Der Kläger als Versicherungsnehmer klagte gegen die Versicherung auf Auskunftserteilung, da er die bereits erteilten Informationen als unvollständig bewertete. Das Landgericht wies die Klage ab, ließ allerdings die Revision in Bezug auf den Umfang der Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO zu. Der BGH führte aus, dass der Auskunftsanspruch keine externe Zugänglichkeit der Daten voraussetze. Damit kämen interne Vermerke und interne Kommunikation „grundsätzlich“ als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO in Betracht. Dies sei beispielsweise bei internen Vermerken der Beklagten über telefonische oder persönliche Gespräche mit dem Kläger der Fall. Ob dieser Auskunftsanspruch durch Einwände beschränkt sei oder gar entfalle, konnte der BGH mangels tatsächlicher Feststellungen nicht beurteilen. Aus diesem Grund hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Vor diesem Hintergrund wendet der BGH die Vorgaben der DSGVO konsequent an, stellt den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO aber nicht auf neue Beine. Für den Verantwortlichen bleibt es insoweit bei einer zweiteiligen inhaltlichen Prüfung:
Als erstes ist festzustellen, ob das geltend gemachte Auskunftsersuchen unter Art. 15 DSGVO fällt. Dies dürfte stets der Fall sein, wenn die begehrten (internen) Dokumente personenbezogene Daten des Betroffenen enthalten. Dem schließt sich als zweiter Schritt die Prüfung etwaiger Einwände an.
Bei einer Verweigerung der Auskunft aufgrund der obigen Einwände ist es immens wichtig, diese Entscheidung zu dokumentieren und die Nichterteilung dem Betroffenen gegenüber einzelfallbezogen zu begründen. Andernfalls drohen empfindliche Bußgelder oder Schadensersatzforderungen des Betroffenen (siehe weiterführend zum Schadensersatz bei unvollständiger Auskunft des Arbeitgebers).
Für den Verantwortlichen ist damit weniger der Umfang des Auskunftsanspruchs von Relevanz, sondern vielmehr die dokumentierte Feststellung etwaiger Einwände, aufgrund derer die Auskunft nur beschränkt oder sogar vollständig verweigert werden kann.
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