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Dr. David Klein, LL.M. (Univ. of Washington), CIPP/E

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27. April 2021

BAG zum Umfang des Anspruchs auf Kopien von Arbeitnehmern nach Art. 15 DSGVO

  • Briefing

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 2 AZR 342/20) befasste sich am 27. April 2021 mit der Frage, in welchem Umfang eine Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Auskunftsverlangens nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien von deren personenbezogenen Daten zur Verfügung stellen muss. 


Die Entscheidung

Das BAG ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Überlassung solcher Kopien – im Streitfall insbesondere von E-Mails – genau bezeichnet werden muss. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Herausgabe der Kopien des E-Mail-Verkehrs des Betroffenen sowie der E-Mails, die diesen namentlich erwähnen, sei nach Auffassung des BAG nicht bestimmt genug. Der Anspruch von Arbeitnehmern als datenschutzrechtlichen Betroffenen nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist demzufolge beschränkt auf bestimmte Informationen nach einem gestuften Verfahren.


Die Konsequenzen

Die Entscheidung des BAG hat die erhoffte Klarheit gebracht – zumindest in wesentlichen Teilen. Der Anspruch auf Herausgabe von Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ist nicht grenzenlos, sondern gibt den Betroffenen nur das Recht, die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu prüfen – ganz so, wie es der Schutzzweck der Norm gebietet. Verantwortliche können damit künftig mit Rückendeckung des BAG den Anspruch auf Herausgabe von Kopien zurückweisen, wenn Betroffene ihren Anspruch nicht inhaltlich begrenzen und konkretisieren – Maßgabe ist die Bestimmtheit für eine mögliche Vollstreckung eines solchen Anspruchs. Die Herausgabe von Kopien ist somit im Übrigen auf die Informationen begrenzt, die nach Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO zu beauskunften sind.


Zum Hintergrund

Der Entscheidung des BAG ging ein Rechtsstreit voraus, in dem ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Kopien nach Art. 15 DSGVO gegen seine vormalige Arbeitgeberin einklagte (ArbG Hameln, Urteil vom 26. Juni 2019 – 3 Ca 24/19). Nachdem der Rechtsstreit im Hinblick auf den Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO übereinstimmend von den Parteien für erledigt erklärt wurde, blieb noch der Anspruch auf Herausgabe der Kopien nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO offen. Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Das Berufungsgericht (LAG Niedersachsen, Urteil vom 09. Juni 2020 – 9 Sa 608/19) verurteilte die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer Kopien der personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen – allerdings nur in einem bestimmten Umfang. Das Gericht beschränkte den Anspruch auf Überlassung der Kopien auf den Umfang, der im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1, 2 DSGVO beauskunftet werden muss, nicht jedoch auf komplette Datensätze. Bei größeren Datenmengen müssen Betroffene zudem konkretisieren, welche Kopien herauszugeben sind. Ferner umfasst der Anspruch keine Informationen, die den Betroffenen bereits bekannt sind – im konkreten Fall betraf dies die vom Betroffenen selbst geführte E-Mail-Korrespondenz, die nicht als Kopie zur Verfügung zu stellen war.

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