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Dr. Oliver Rothley

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25. März 2021

Unsicherheiten für Freiverkehrsemittenten - Aktuelles zur Hauptversammlungssaison

  • Briefing

Das Landgericht Köln (11. Kammer) hat in einem Urteil vom 4. März 2021 (91 O 12/20) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen verschiedene Hauptversammlungsbeschlüsse einer (nur) im Freiverkehr notierten Aktiengesellschaft entschieden, dass § 1 Abs. 3 Satz 2 COVID-19-Gesetz weder auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften analog anwendbar ist noch eine ergänzende Satzungsauslegung zulässig ist, wonach sich der Record Date auf den 12. Tag vor der Versammlung verkürzt. Das Gericht spricht damit aus, was sich in weiten Teilen des juristischen Schrifttums schon abgezeichnet hat.

1. Sachverhalt

Die beklagte Aktiengesellschaft ist im Freiverkehr der Börse Düsseldorf notiert und hat am 31. Juli 2020 unter Fristverkürzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) zu ihrer virtuellen Hauptversammlung am 25. August 2020 eingeladen. Das Grundkapital der Beklagten ist in eine gleichlautende Anzahl an Inhaberaktien (Stückaktien) eingeteilt. Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts entsprechen den üblichen Standards: Die Einberufungsfrist beträgt 36 Tage ohne Berücksichtigung des Tages der Einladung und der Hauptversammlung, der Stichtag für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) ist der Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, Anmeldung und Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen.

Nach den Teilnahmebedingungen in der Einberufung mussten die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bis zum Ablauf des 20. August 2020 (d.h. des 5. Tages vor der Hauptversammlung) der Gesellschaft zu gehen. Als Record Date war der Beginn des 13. August 2020, 0:00 Uhr (d.h. der Beginn des 12. Tages vor der Hauptversammlung) angegeben. Die Beschlüsse wurden mit überwältigender Mehrheit gefasst. Verschiedene Aktionäre erhoben Anfechtungsklage unter anderem mit dem Einwand, die Hauptversammlung sei fehlerhaft einberufen worden. Sie vertraten die Ansicht, dass die Beklagte bei der Einberufung den Nachweisstichtag für die Aktionärsstellung fehlerhaft angegeben hat. § 1 Abs. 3 Satz 2 COVID-19-Gesetz gelte nämlich nur für börsennotierte Gesellschaften. Für nicht börsennotierte Gesellschaften sei nach wie vor die Satzung maßgeblich. Aus den vorstehenden Gründen sei auch die Frist für die Anmeldung und Übersendung des Aktionärsnachweises fehlerhaft angegeben. Das Landgericht Köln hielt die Klage für begründet und erklärte die angegriffenen Beschlüsse für nichtig.

2. Entscheidung

Nach Auffassung des Landgerichts Köln konnte es dahinstehen, ob die Einberufungsfrist eingehalten wurde. Denn jedenfalls sei der Nachweisstichtag in der Einberufung unrichtig angegeben.

Nach den satzungsmäßigen Bestimmungen musste sich im Fall der Beklagten der Nachweis des Anteilsbesitzes auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung beziehen. Da es sich aber bei der Beklagten nicht um eine börsennotierte Gesellschaft im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG handelt, sei eine Verschiebung des Nachweisstichtages nach § 1 Abs. 3 Satz 2 COVID-19-Gesetz auf den 12. Tag vor der Hauptversammlung unzulässig. Diese Vorschrift sei weder auf nicht börsennotierte Aktiengesellschaften analog anwendbar noch sei die Satzung in der Weise ergänzend auszulegen, dass sich der Nachweisstichtag auf den 12. Tag vor der Hauptversammlung verkürzt. Für eine Analogie fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke. § 1 Abs. 3 Satz 2 COVID-19-Gesetz beziehe sich nur deshalb auf börsennotierte Aktiengesellschaften, weil sich auch § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG ausschließlich an börsennotierte Gesellschaften richte. Dagegen sei für den Nachweisstichtag bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sowohl vor als auch nach der Einführung von § 1 Abs. 3 Satz 2 COVID-19-Gesetz einzig die Satzung maßgebend. Es sei keine Regelungslücke entstanden, die der Gesetzgeber nicht schon unter Geltung von § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG beabsichtigt hätte. Dieser bestimmt auch, dass sich der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Abs. 3 AktG bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen muss.

Die Verschiebung des Nachweisstichtags läge im vorliegenden Fall nur an der Inanspruchnahme der Fristverkürzung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 COVID-19-Gesetz, wonach eine Einberufung spätestens am 21. Tag vor der Versammlung zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts führt eine solche Fristverkürzung schon nicht notwendigerweise zu einer Veränderung des satzungsmäßig bestimmten Nachweistages. Im Übrigen hätte es der Vorstand der Gesellschaft bei der satzungsmäßig festgelegten Einberufungsfrist von 36 Tagen belassen können. Für eine ergänzende Satzungsauslegung fehle es an einer hierfür erforderlichen Lücke in der Satzung. Hiernach kommt es auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung an. Der Inhalt der Satzung muss aus sich heraus verständlich sein. Dies wäre aber nicht der Fall, wenn der Vorstand der Gesellschaft den Nachweisstichtag entgegen der ausdrücklichen Satzungsregelung auf den 12. Tag vor der Hauptversammlung ändern könnte. In diesem Fall könne niemand erkennen, ob der 21. oder der 12. Tag maßgebend sei.

3. Praxishinweis

Die vorliegende Entscheidung ist ein massives Hindernis für Freiverkehrsgesellschaften, zumal hierdurch strengere Regelungen gelten als für börsennotierte Unternehmen. Gerade KMU, die oftmals im Freiverkehr notieren - man denke nur an das Freiverkehrsegment Scale der Frankfurter Wertpapierbörse als registrierter KMU Wachstumsmarkt - werden durch diese Entscheidung inmitten der noch anhaltenden COVID-19-Pandemie unnötige Hürden in den Weg gestellt. Eine Fristverkürzung bei der Einladung empfiehlt sich aufgrund der damit einhergehenden Rechtsunsicherheiten spätestens jetzt nicht mehr. Ausnahmen gelten nur für diejenigen Gesellschaften, deren satzungsmäßiger Record Date nicht anhand eines konkreten Tages bestimmt ist, sondern durch eine dynamische Verweisung auf die gesetzlichen Regelungen für börsennotierte Gesellschaften. Stehen ohnehin Satzungsänderungen auf der diesjährigen Tagesordnung, könnte eine diesbezügliche Anpassung und Flexibilisierung der Teilnahmebestimmungen erwogen werden. Ungeachtet dessen dürfte in aller Regel die Dringlichkeit für eine Fristverkürzung in der laufenden Hauptversammlungssaison entfallen sein. Im Jahr 2020 wurde die Fristverkürzung überwiegend genutzt, um den frühzeitig angegebenen HV-Termin trotz veränderter Rahmenbedingungen einhalten zu können.

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