Autor

Dr. Sonja Ackermann, M.Jur. (Oxford)

Salary Partnerin

Read More
Autor

Dr. Sonja Ackermann, M.Jur. (Oxford)

Salary Partnerin

Read More

9. März 2021

Grundsatzentscheidung des BGH zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing

  • Briefing
Leasingnehmern steht beim sogenannten Kilometerleasingvertrag kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht zu. Das hat der BGH mit einem Grundsatzurteil vom 24. Februar 2021 (Az. VIII ZR 36/20) entschieden.

Sachverhalt im BGH-Fall: Typischer Kilometerleasingvertrag

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Verbraucher im Jahr 2015 einen Leasingvertrag über ein Neufahrzeug in der häufig vereinbarten Variante des Kilometerleasings geschlossen.

Der Vertrag sah eine anfängliche Sonderzahlung sowie monatliche Leasingratenzahlungen des Verbrauchers vor. Zudem enthielt der Vertrag eine Regelung zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern für den Fall, dass der bei Vertragsschluss prognostizierte Kilometer-Endstand zum Ablauf der Leasingzeit über- oder unterschritten wird. Wie für ein solches Kilometerleasing üblich, war keine Restwertgarantie vereinbart, d.h. der Verbraucher hatte bei Vertragsende nicht für einen konkret bezifferten Restwert des Fahrzeugs einzustehen.

Nachdem der Verbraucher mehrere Jahre die vereinbarten Leasingraten gezahlt hatte, widerrief er im Jahr 2018 den Leasingvertrag unter Berufung auf angebliche Fehler der bei Vertragsschluss von der Leasinggesellschaft erteilten verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsinformation.

Kein verbraucherkreditrechtliches Widerrufsrecht

Der Verbraucher hatte mit seiner auf Rückzahlung der Leasingraten gerichteten Klage bereits in den Vorinstanzen und nun auch vor dem BGH keinen Erfolg. Nach Auffassung des BGH war er nicht zum Widerruf des Kilometerleasingvertrages berechtigt.

§ 506 Abs. 1 BGB erweitert den Anwendungsbereich der Widerrufsvorschriften für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge auf Verträge, mit denen ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Unter welchen konkreten Voraussetzungen Verträge als entgeltliche Finanzierungshilfe gelten, regelt § 506 Abs. 2 BGB. Die Bestimmung grenzt verbraucherkreditrechtlich relevante Finanzierungshilfen, das Finanzierungsleasing, von bloßen Gebrauchsüberlassungsverträgen ab.

Der BGH hat sich der herrschenden Meinung der Instanzgerichte angeschlossen und entschieden, dass der Kilometerleasingvertrag nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 Abs. 2 BGB erfüllt:

Weder sei der Leasingnehmer beim Kilometerleasing zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet (keine Erwerbsverpflichtung), noch behalte sich die Leasinggesellschaft das Recht vor, dem Leasingnehmer das Fahrzeug zu verkaufen (kein Andienungsrecht). Auch habe der Leasingnehmer – anders als beim sogenannten Restwertleasing – gerade nicht für einen bestimmten Fahrzeugwert nach der Leasingzeit einzustehen (keine Restwertgarantie).

Es komme auch kein Rückgriff auf den Auffangtatbestand des § 506 Abs. 1 BGB in Betracht, da § 506 Abs. 2 BGB als abschließend zu verstehen sei.

Zudem sei auch für eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB kein Raum. Da der Gesetzgeber das Kilometerleasing bewusst von dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausgenommen habe, fehle die für eine Analogie erforderliche planwidrige Gesetzeslücke.

Ein Widerrufsrecht sei im konkreten Fall auch nicht durch die Erteilung einer „Widerrufsinformation“ seitens der Leasinggesellschaft begründet worden, da hierin kein Angebot auf Einräumung eines von einem gesetzlichen Widerrufsrecht unabhängigen vertraglichen Widerrufsrechts gesehen werden könne.

Rechtssicherheit für Leasinggesellschaften?

Dem Urteil des BGH ist inhaltlich zuzustimmen. Darüber hinaus ist es auch deshalb zu begrüßen, weil es der Leasingbranche eine gewisse Rechtssicherheit verschafft.

Allerdings hatte sich der BGH aufgrund des konkreten Sachverhalts allein mit der Frage eines verbraucherkreditrechtlichen Widerrufsrechts zu befassen.

Für die Praxis relevant ist dagegen – nicht zuletzt aufgrund der Beflügelung des Online-Vertriebs durch die COVID-19-Pandemie –auch die Frage eines fernabsatzvertraglichen Widerrufsrechts.

Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG München (Urteil vom 18. Juni 2020, Az. 32 U 7119/19) steht Verbrauchern beim Kilometerleasing – wie nunmehr auch vom BGH entschieden – zwar kein Widerrufsrecht gemäß § 506 BGB zu. Allerdings bestehe bei einem unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossenen Kilometerleasingvertrag ein Widerrufsrecht nach den fernabsatzvertraglichen Regeln, und zwar konkret nach den Bestimmungen über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen. Der fernabsatzrechtliche Begriff der Finanzdienstleistung, so das OLG München, sei weiter als derjenige der entgeltlichen Finanzierungshilfe im Sinne von § 506 BGB und erfasse auch das Kilometerleasing. Auch sei die gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht für Kfz-Mietverträge nicht einschlägig, da diese nur die kurzfristige Automiete und nicht das Kfz-Leasing umfasse.

Besonders misslich für die Leasinggesellschaft war, dass sie zwar vorsorglich eine Widerrufsbelehrung erteilt hatte, diese jedoch nicht den gesetzlichen Vorgaben genügte. Somit konnte der Leasingnehmer den Vertrag noch nach deutlich über einem Jahr wider-rufen und Rückzahlung der geleisteten Leasingraten verlangen. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung schuldete er noch nicht einmal Wertersatz oder Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung – ein wahrer worst case für den beklagten Leasinggeber und zugleich Anlass für andere Leasinggesellschaften, das eigene Vertragswerk darauf hin zu überprüfen, ob die Widerrufsbelehrung noch aktuell ist und insbesondere einen etwaigen Vertrieb im Fernabsatz berücksichtigt.
Call To Action Arrow Image

Newsletter-Anmeldung

Wählen Sie aus unserem Angebot Ihre Interessen aus!

Jetzt abonnieren
Jetzt abonnieren

Related Insights

Automotive & Mobility

Driving your digital sales

Your legal compass to gear up your automotive ecommerce strategy

9. Juli 2020

von mehreren Autoren

Klicken Sie hier für Details