9. Februar 2021
Mehr als drei Jahre sind vergangen, seitdem das Wettbewerbsregistergesetz im Juli 2017 in Kraft getreten ist. Es bildet die gesetzliche Grundlage der Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen. Die Sanktionierung wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten, Terrorismusfinanzierung und einiger Straftaten gegen die persönliche Freiheit führt nach der geltenden Rechtslage zwingend zum Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren (vgl. § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, „GWB“). Bei einer Reihe anderer, erheblicher Vergehen kann der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen (sog. fakultativer Ausschluss, vgl. § 124 GWB). Bislang lässt sich der öffentliche Auftraggeber daher durch Eigenerklärungen zusichern, dass ein Bieter nicht auffällig geworden ist, ohne aber den Wahrheitsgehalt der Eigenerklärungen überprüfen zu können. Auch durch einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann der Auftraggeber lediglich prüfen, ob Verurteilungen wegen Schwarzarbeit, Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung gegen den Bieter vorliegen. Das Wettbewerbsregister soll den Ausschluss unzuverlässiger Bieter vom Vergabeverfahren vereinfachen. Auftraggeber sind zukünftig verpflichtet, vor einem Zuschlag Informationen über etwaige Rechtsverstöße beim Wettbewerbsregister abzufragen. Das Bundeskartellamt hat als Registerbehörde nun auch die Aufgabe, Anträge auf Selbstreinigung zu prüfen und bei Erfolg entsprechende Löschungen vorzunehmen.
Nachdem die technische Umsetzung einen Start immer wieder verzögerte, soll das Wettbewerbsregister im Frühjahr 2021 in Betrieb genommen werden. Die tatsächliche Einführung des Wettbewerbsregisters ist jedoch von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhängig, die technische und organisatorische Voraussetzungen sowie das Melde- und Abfrageverfahren näher ausgestaltet (vgl. § 10 Wettbewerbsregistergesetz). Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf der Wettbewerbsregisterverordnung beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrats ist damit der Start des Wettbewerbsregisters im ersten Quartal 2021 in die Wege geleitet. Die Abfragepflichten öffentlicher Auftraggeber beginnen sechs Monate nach Inbetriebnahme des Registers, d.h. frühestens ab Herbst 2021. Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden müssen Rechtsverstöße von Unternehmen hingegen schon einen Monat, nachdem das BMWi die technische Funktionsfähigkeit des Registers festgestellt hat, mitteilen.
Eine Eintragung erfolgt bei bestimmten Wirtschaftsdelikten, insbesondere Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen. Einige Rechtsverstöße werden erst ab Überschreiten einer Bagatellschwelle in das Wettbewerbsregister aufgenommen.
Ein Eintrag im Wettbewerbsregister führt aber nicht automatisch zu einem Ausschluss des Unternehmens vom Vergabefahren. Ob ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, entscheidet der Auftraggeber eigenverantwortlich nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften.
Ist das Vergaberechtsregime grundsätzlich anwendbar, sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister zu überprüfen.
Eine Pflicht zur Abfrage besteht in folgenden Fällen nicht:
Gleichwohl dürfen Auftraggeber auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte Abfragen an die Registerbehörde richten. Auch bei Abschluss eines Teilnahmewettbewerbs ist ein öffentlicher Auftraggeber dazu berechtigt, diejenigen Unternehmen zu überprüfen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern möchte.
Bei Fragen zum Wettbewerbsregister und dem Selbstreinigungsverfahren stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit gern zur Verfügung.
von Dr. Michael Brüggemann und Johannes Schaadt-Wambach, LL.M. (Prag)
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