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9. Februar 2021

Das Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt – was lange währt wird endlich gut?

  • In-depth analysis

Mehr als drei Jahre sind vergangen, seitdem das Wettbewerbsregistergesetz im Juli 2017 in Kraft getreten ist. Es bildet die gesetzliche Grundlage der Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen. Die Sanktionierung wegen bestimmter Wirtschaftsstraftaten, Terrorismusfinanzierung und einiger Straftaten gegen die persönliche Freiheit führt nach der geltenden Rechtslage zwingend zum Ausschluss des Unternehmens vom Vergabeverfahren (vgl. § 123 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, „GWB“). Bei einer Reihe anderer, erheblicher Vergehen kann der öffentliche Auftraggeber den betroffenen Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen (sog. fakultativer Ausschluss, vgl. § 124 GWB). Bislang lässt sich der öffentliche Auftraggeber daher durch Eigenerklärungen zusichern, dass ein Bieter nicht auffällig geworden ist, ohne aber den Wahrheitsgehalt der Eigenerklärungen überprüfen zu können. Auch durch einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister kann der Auftraggeber lediglich prüfen, ob Verurteilungen wegen Schwarzarbeit, Vorenthalten von Arbeitsentgelt oder Steuerhinterziehung gegen den Bieter vorliegen. Das Wettbewerbsregister soll den Ausschluss unzuverlässiger Bieter vom Vergabeverfahren vereinfachen. Auftraggeber sind zukünftig verpflichtet, vor einem Zuschlag Informationen über etwaige Rechtsverstöße beim Wettbewerbsregister abzufragen. Das Bundeskartellamt hat als Registerbehörde nun auch die Aufgabe, Anträge auf Selbstreinigung zu prüfen und bei Erfolg entsprechende Löschungen vorzunehmen.

Nachdem die technische Umsetzung einen Start immer wieder verzögerte, soll das Wettbewerbsregister im Frühjahr 2021 in Betrieb genommen werden. Die tatsächliche Einführung des Wettbewerbsregisters ist jedoch von dem Erlass einer Rechtsverordnung abhängig, die technische und organisatorische Voraussetzungen sowie das Melde- und Abfrageverfahren näher ausgestaltet (vgl. § 10 Wettbewerbsregistergesetz). Am 20. Januar 2021 hat das Bundeskabinett den Referentenentwurf der Wettbewerbsregisterverordnung beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrats ist damit der Start des Wettbewerbsregisters im ersten Quartal 2021 in die Wege geleitet. Die Abfragepflichten öffentlicher Auftraggeber beginnen sechs Monate nach Inbetriebnahme des Registers, d.h. frühestens ab Herbst 2021. Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden müssen Rechtsverstöße von Unternehmen hingegen schon einen Monat, nachdem das BMWi die technische Funktionsfähigkeit des Registers festgestellt hat, mitteilen.

Wie funktioniert das Wettbewerbsregister?

  • Das Bundeskartellamt führt das Wettbewerbsregister als elektronische Datenbank. Die Kommunikation der beteiligten Stellen erfolgt daher, mit wenigen Ausnahmen, über elektronische Schnittstellen. Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, alle relevanten Rechtsverstöße von Unternehmen gegenüber dem Bundeskartellamt unverzüglich zu melden.
  • Eine Eintragung erfolgt, nachdem das Unternehmen wegen eines ihm zurechenbaren Rechtsverstoßes rechtskräftig sanktioniert wurde und die Registerbehörde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt hat. Die Registerbehörde überprüft allerdings nur offensichtliche Fehler der gemeldeten Daten. Gegen Entscheidungen der Registerbehörde steht Unternehmen die Beschwerde zu.
  • Öffentliche Auftraggeber müssen Daten beim Wettbewerbsregister auf elektronischem Wege abfragen. Hierfür müssen sich die Auftraggeber zuvor mittels des elektronischen Behördenpostfachs („beBPO“) registrieren lassen und einzelne Bedienstete als sog. Identitätsadministratoren benennen, die die Freischaltung weiterer Nutzer verwalten. Die abgerufenen Daten dürfen ausschließlich zur Kenntnis der Bediensteten gelangen, die das Ausschreibungsverfahren bearbeiten oder mit der Entgegennahme der Informationen betraut sind.
  • Je nach Art und Schwere des eingetragenen Rechtsverstoßes werden Eintragungen spätestens nach Ablauf von drei oder fünf Jahren gelöscht. Das eingetragene Unternehmen kann jedoch Selbstreinigungsmaßnahmen vornehmen und beim Bundeskartellamt die vorzeitige Löschung beantragen (vgl. § 8 WRegG). Das Bundeskartellamt ermittelt infolge der Antragstellung von Amts wegen, ob die Maßnahmen angesichts der Schwere und besonderen Umstände des Rechtsverstoßes ausreichend sind. Dazu kann es das Unternehmen auffordern, ein fachliches Gutachten über die Selbstreinigung vorzulegen. Die Entscheidung des Bundeskartellamts über den Antrag hat – anders als bislang – zentrale Wirkung für alle öffentlichen Auftraggeber.

Welche Rechtsverstöße sind im Wettbewerbsregister einsehbar und was bedeutet ein Eintrag für das Vergabeverfahren?

Eine Eintragung erfolgt bei bestimmten Wirtschaftsdelikten, insbesondere Bestechung, Bildung krimineller Vereinigungen, Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Betrug und Subventionsbetrug zu Lasten öffentlicher Haushalte, Steuerhinterziehung, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften sowie Kartellabsprachen. Einige Rechtsverstöße werden erst ab Überschreiten einer Bagatellschwelle in das Wettbewerbsregister aufgenommen.

Ein Eintrag im Wettbewerbsregister führt aber nicht automatisch zu einem Ausschluss des Unternehmens vom Vergabefahren. Ob ein Unternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, entscheidet der Auftraggeber eigenverantwortlich nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften.

Abfragepflicht und fakultative Abfrage

Ist das Vergaberechtsregime grundsätzlich anwendbar, sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Unternehmen, das den Zuschlag erhalten soll, durch eine Abfrage beim Wettbewerbsregister zu überprüfen.
Eine Pflicht zur Abfrage besteht in folgenden Fällen nicht:

  • Wettbewerb eines öffentlichen Auftraggebers im Sinne des § 99 GWB und der Auftragswert unterschreitet EUR 30.000
  • Wettbewerb eines Sektorenauftraggebers im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 GWB und der Auftragswert unterschreitet den Schwellenwert gemäß § 106 GWB (der-zeit EUR 428.000 ohne USt.)
  • Wettbewerb eines Konzessionsgebers im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 GWB und der Auftragswert unterschreitet den Schwellenwert gemäß § 106 GWB (derzeit EUR 5.350.000 ohne USt.).

Gleichwohl dürfen Auftraggeber auch bei Unterschreiten dieser Schwellenwerte Abfragen an die Registerbehörde richten. Auch bei Abschluss eines Teilnahmewettbewerbs ist ein öffentlicher Auftraggeber dazu berechtigt, diejenigen Unternehmen zu überprüfen, die er zur Abgabe eines Angebots auffordern möchte.

Bei Fragen zum Wettbewerbsregister und dem Selbstreinigungsverfahren stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte jederzeit gern zur Verfügung.

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