29. Januar 2021
Nach jahrzehntelanger Debatte über kollektive Rechtsdurchsetzung in der EU ist die Richtlinie über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (RL (EU) 2020/1828, die Verbandsklage-Richtlinie) am 24. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die 27 EU-Mitgliedsstaaten haben nun zwei Jahre Zeit, die Verbandklage-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und weitere sechs Monate, bevor die neuen Regeln angewendet werden müssen.
Als Teil des EU-Verbraucherpakets "New Deal for Consumers" zielt die Verbandsklage-Richtlinie darauf ab, die Richtlinie über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (RL (EU) 2009/22/EG) zu reformieren und zu erweitern, indem sie neben Unterlassungsansprüchen ausdrücklich auch Ansprüche auf Beseitigung oder Schadensersatz für Verbrauchergruppen vorsieht, die von bestimmten Verstößen gegen EU-Recht betroffen sind.
Gemäß der Verbandsklage-Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass sogenannte "Qualifizierte Einrichtungen" vor den nationalen Gerichten Klagen erheben können, um bestimmte EU-Verbraucherrechte gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Zu den betroffenen Bereichen gehören neben dem allgemeinen Verbraucherrecht auch Bereiche wie Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus, Umwelt und Energie, Telekommunikation sowie digitale Dienstleistungen und Produkthaftung. In diesen Bereichen müssen Qualifizierte Einrichtungen (d.h. Verbraucherverbände, die das kollektive Interesse einer Gruppe von Verbrauchern vertreten) die Möglichkeit erhalten, im Namen von Verbrauchern auf Unterlassung, aber auch direkt auf Abhilfemaßnahmen wie Schadensersatz, Nachbesserung oder Vertragsauflösung zu klagen. Weitere Details zur Klagebefugnis der Qualifizierten Einrichtungen sowie zum Umfang der Verbandsklage-Richtlinie entnehmen Sie bitte unserem Artikel vom November 2020.
Aus Sicht des deutschen Rechts scheint die EU-Verbandsklage auf den ersten Blick der Musterfeststellungsklage (§§ 606 ff. ZPO) zu ähneln, die der deutsche Gesetzgeber im Herbst 2018 als Reaktion auf die Volkswagen-Dieselklagen eingeführt hat. Bei näherer Betrachtung der Verbandsklage-Richtlinie wird jedoch deutlich, dass der Anwendungsbereich sowie die Rechtsfolgen der EU-Verbandsklage deutlich über die der Musterfeststellungsklage hinausgehen. Insbesondere ist die EU-Verbandsklage nicht auf eine Feststellungsklage beschränkt. Vielmehr können auch Ansprüche auf Schadensersatz, Reparatur, Ersatzleistung, Preisminderung, Vertragsauflösung oder Rückerstattung des gezahlten Preises geltend gemacht werden (Art. 9 Abs. 1 der Verbandsklage-Richtlinie). Darüber hinaus sind die Anforderungen an die zur Erhebung einer EU-Verbandsklage berechtigten Einrichtungen deutlich geringer als bei der Musterfeststellungsklage. Insbesondere sieht die EU-Verbandsklage weder eine Mindestanzahl von angemeldeten Verbrauchern, noch ein Beschwerderegister vor. Insgesamt scheint es daher unausweichlich, dass die Musterfeststellungsklage (in ihrer jetzigen Form) an Bedeutung verlieren wird, zumindest was die Verbraucherschutzrechte angeht.
Indem die Verbandsklage-Richtlinie nur bestimmte Mindestanforderungen festlegt, lässt sie den Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum bei der Umsetzung in nationales Recht. Die Mitgliedstaaten könnten daher geneigt sein, die Verbandsklage-Richtlinie so verbraucherfreundlich wie möglich umzusetzen, um ihren eigenen Gerichtsstand attraktiver erscheinen zu lassen. Schließlich sind die Qualifizierte Einrichtungen nicht verpflichtet, in dem Mitgliedstaat zu klagen, der sie als solche zugelassen hat. Vielmehr können sie auch grenzüberschreitende Klagen erheben, sofern der andere Mitgliedstaat für die eingereichte Klage zuständig ist. In dieser Hinsicht sieht die Verbandsklage-Richtlinie ein sehr breites Spektrum an Möglichkeiten vor. So kann die Zuständigkeit nicht nur in dem Mitgliedstaat begründet werden, in dem die beklagte Gesellschaft ihren Sitz hat, sondern in jedem Mitgliedstaat, in dem sie eine Zweigniederlassung hat. Darüber hinaus kommt auch der Mitgliedstaat, in dem der betroffene Verbraucher seinen Wohnsitz hat, als Gerichtsstand in Betracht. Die Verbandsklage eröffnet damit eine Vielzahl möglicher Gerichtsstände in verschiedenen Mitgliedstaaten und birgt die Gefahr, einen Wettbewerb um den aussichtsreichsten Gerichtsstand für Verbandsklagen auszulösen.
In diesem Zusammenhang sieht sich auch der deutsche Gesetzgeber einem Spannungsverhältnis ausgesetzt. So wird er einerseits bestrebt sein, sein bestehendes restriktives System des kollektiven Rechtsschutzes zu bewahren, andererseits wird er sich aber auch nicht der profitablen Prozessindustrie verwehren wollen. Es bleibt abzuwarten, wie der deutsche Gesetzgeber diesen Konflikt auflösen wird.
von mehreren Autoren