Autor

Christina Poth, LL.M. (Edinburgh)

Senior Associate

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14. Januar 2021

Kürzere Kündigungsfristen für (Fremd-)Geschäftsführer

  • Briefing

Arbeitgeber, die eine Kündigung von (Fremd-) Geschäftsführern beabsichtigen, sollten sich künftig an den Fristen des § 621 BGB orientieren – jedenfalls soweit der Anstellungsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsvorschriften verweist.

Denn das BAG hat durch seine Entscheidung aus dem Jahre 2020 (Az. 2 AZR 374/19) der bisher umstrittenen Frage, welche Kündigungsfristen nun für (Fremd-) Geschäftsführer mit Anstellungsverhältnis gelten, zumindest vorerst den Wind aus den Segeln genommen.


Welche Kündigungsfristen auf Gesellschafter-Geschäftsführer Anwendung finden, dürfte für Gesellschaften in der Praxis äußerst relevant sein. Zwar ist bei Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführern die Frage der Anwendbarkeit von Kündigungsfristen in der Regel obsolet, da diese nicht gegen ihren Willen gekündigt werden können. Im Übrigen war in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten, ob bei einer ordentlichen Kündigung der Anstellungsverhältnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern die Kündigungsfristen für Dienstverhältnisse nach
§ 621 BGB oder für Arbeitsverhältnisse analog § 622 BGB Anwendung finden – wobei sich die herrschende Meinung für Letzteres aussprach. Doch nunmehr hat das BAG die Anwendbarkeit des § 621 BGB auch für diejenigen Gesellschafter bejaht, die keine Mehrheitsgesellschafter sind.

BAG, Urteil vom 11.6.2020 – 2 AZR 374/19

Sachverhalt
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und damit verbunden um die maßgebliche Kündigungsfrist einer (Fremd-) Geschäftsführerin. Die Klägerin war von der Beklagten als Geschäftsführerin bestellt worden und wurde aufgrund eines Anstellungsvertrages zu einem Jahresgrundentgelt in Höhe von 100.000 Euro brutto beschäftigt. Der Anstellungsvertrag enthielt einen Verweis auf „die gesetzliche Kündigungsfrist“. Im Laufe des Anstellungsverhältnisses gab es Unstimmigkeiten zwischen den Parteien, sodass die Klägerin letztlich von der Gesellschafterversammlung ordentlich gekündigt und als Geschäftsführerin abberufen wurde. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Kündigung des Anstellungsverhältnisses. 

Entscheidung
Die Revision der Klägerin vor dem BAG blieb erfolglos, da der Kündigung nach Auffassung des Gerichts keine Unwirksamkeitsgründe entgegenstanden.
Das BAG stellte klar, dass das Anstellungsverhältnis der Klägerin mit der in § 621 Nr. 4 BGB bestimmten Frist von sechs Wochen beendet worden sei und § 622 Abs. 2 BGB gerade nicht zur Anwendung komme. Ein Geschäftsführer, der nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH sei und zu ihr in keinem Arbeitsverhältnis stehe, könne sich nicht auf die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB berufen. Auch wenn der BGH in älteren Entscheidungen die Norm trotz genereller Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft für anwendbar hielt – jedenfalls analog – habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 622 BGB die Anknüpfung der Kündigungsfristenregelung an das Arbeitsverhältnis betont. Es gebe im Übrigen keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung der Kündigungsfristen für (Fremd-) Geschäftsführer in § 622 BGB verortet sei, anderenfalls hätte man bei der Neuregelung die Rechtsprechung des BGH ins Gesetz übertragen können. Dies sei gerade nicht erfolgt.
Letztlich fehle es wegen der für freie Dienstverhältnisse bestehenden Regelung in § 621 BGB an einer ausfüllungsbedürftigen planwidrigen Regelungslücke, die für eine analoge Anwendung des § 622 BGB auf die Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages jedoch erforderlich sei.

Praxistipp

Mit seiner Entscheidung hat das BAG sich nunmehr eindeutig zur Frage der Kündigungsfristen für (Fremd-) Geschäftsführer positioniert und sich damit gegen den BGH und die bisher analoge Anwendung des § 622 BGB gestellt. 

Dies eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten für Gesellschaften in der Praxis: Soweit im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug genommen wird, steht einer Anwendung des § 621 BGB auf (Fremd-) Geschäftsführer grundsätzlich nichts mehr im Wege. Dadurch besteht für Gesellschaften nunmehr die Option, bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung der Vergütungsmodalitäten, äußerst kurze Kündigungsfristen herbeizuführen. Es macht daher bei der Vertragsgestaltung einen Unterschied, ob ein Monats- oder Jahresgehalt vereinbart wird, da die Regelung des § 621 BGB an die Bemessung der Vergütung und nicht an die Dauer des Bestehens des Dienstverhältnisses anknüpft.

Bei dem Abschluss neuer Verträge sollten sich (Fremd-) Geschäftsführer daher im Klaren darüber sein, dass mit der Entscheidung des BAG unweigerlich ein verminderter Kündigungsschutz einhergeht. Zumindest soweit im Anstellungsvertrag keine anderweitigen, von den gesetzlichen Vorschriften abweichenden, Vereinbarungen getroffen werden.

Zur Herbeiführung von mehr Rechtssicherheit in Bezug auf bestehende Anstellungsverträge sollte gegebenenfalls eine Klarstellung und Änderung dahingehend erfolgen, dass der Verweis auf die „gesetzlichen Vorschriften“ nunmehr die Anwendung des § 621 BGB meint.
 
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