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15. Oktober 2020

Newsletter Technology - Oktober 2020 – 3 von 4 Insights

VG Regensburg: Unterlassungsklagen im Bereich der DSGVO unstatthaft

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Der Sachverhalt

 

Die Beklagte ist eine Stadt in Bayern. In der Vergangenheit war es in einem öffentlichen Garten der Stadt wiederholt zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gekommen. Um der Perpetuierung eines kriminellen Brennpunkts entgegenzuwirken, ließ die Stadt den Garten fortan mittels mehrerer Videokameras überwachen. Hiergegen setzte sich der Kläger zur Wehr. Er sieht in der Videoüberwachung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung und machte vor dem Verwaltungsgericht (VG) Regensburg einen gegen die Stadt gerichteten Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB geltend.

 

Die Entscheidung

 

Das VG wies die Klage als unzulässig ab. Nach Ansicht der Richter regelt die DSGVO in den Art. 77-84 die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung abschließend, so dass keine darüber hinaus gehenden Rechtsbehelfe statthaft seien.

 

Seine Entscheidung stützte das Gericht vor allem auf Art. 79 DSGVO, in dem es heißt: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs (…) das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn sie der Ansicht ist, dass die ihr aufgrund dieser Verordnung zustehenden Rechte infolge einer nicht im Einklang mit dieser Verordnung stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurde“. Aus dem Wortlaut dieser Norm gehe hervor, dass neben den in der DSGVO verankerten Rechtsfolgen allenfalls weitere verwaltungsrechtliche oder außergerichtliche Rechtsbehelfe in Betracht kämen, aber eben keine gerichtlichen Rechtsmittel. Insbesondere einen Unterlassungsanspruch erkannte das VG nicht an, weil die DSGVO einen derartigen Anspruch nicht kenne.

 

Bewertung

 

Sofern die Entscheidung des VG Regensburg auf Kritik wegen einer angeblichen Verengung von Rechtsschutzmöglichkeiten, überzeugt dies nicht. Unter der DSGVO werden den Betroffenen umfangreiche Rechte eingeräumt. Möchte der Betroffene ein anderes Rechtsschutzziel verfolgen, könnte dies durch einen entsprechenden Antrag und entsprechendes Vorbringen in einem etwaigen Prozess geschehen.

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