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Maximilian Schumann

Senior Associate

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15. Oktober 2020

Newsletter Technology - Oktober 2020 – 2 von 4 Insights

EuGH: Vorratsdatenspeicherung 3.0

  • Briefing

Zum wiederholten Mal musste sich der Europäische Gerichtshof (nachfolgend „EuGH“) mit der Frage der Vorratsdatenspeicherung befassen. Am 6. Oktober 2020 erließ der EuGH zwei weitere Urteile (EuGH, Urt. v. 6.10.2020, C-623/17 Privacy International und EuGH, Urt. v. 6.20.2020, C-511/18, C-512/18 u. C-520/18, La Quadrature du Net u.a.) und entschied, dass eine anlass- und unterschiedslose Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten (nachfolgend „Kommunikationsdaten“) (weiterhin) nicht zulässig sei. In Situationen, in denen eine ernsthafte Bedrohung der nationalen Sicherheit besteht, könne aber von diesem Grundsatz abgewichen werden.

 

Hintergrund und vorherige Entscheidungen

Seit Jahren wird das Thema der Vorratsdatenspeicherung kontrovers diskutiert. Die Befürworter argumentieren auf der einen Seite mit dem Schutz der nationalen Sicherheit und dem Kampf gegen Terrorismus und schwere Verbrechen. Die Gegner konstatieren hingegen erhebliche Eingriffe in die Grundrechte.

Im Grundsatz geht es bei der Vorratsdatenspeicherung darum, Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze (kurz Telekommunikationsanbieter, nachfolgend „TK-Anbieter“) zu verpflichten, Tele- und Internetkommunikationsdaten in großem Umfang Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Dabei werden TK-Anbieter zugleich verpflichtet, diese Daten über einen längeren als zum eigentlichen Verwendungs- und Vertragszweck erforderlichen Zeitraum zu speichern. Für Strafverfolgungsbehörden ist der Zugang zu vorrätig gehaltenen Kommunikationsdaten ein wesentliches Ermittlungsinstrument. Damit können die zuständigen Behörden auf alle zurückliegenden Kommunikationsvorgänge einer Person zugreifen, bevor bei ihr ein Bezug zu einer Straftat festgestellt wurde. Außerdem können diese Daten zugleich auch eine Identifizierung von Personen ermöglichen.

 

Bereits in den früheren Entscheidungen vom 8. April 2014 (EuGH, Urt. v. 8.4.2014, C-293/12 u. C-594/12, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Naturale Recourses u.a.) und der Leitentscheidung vom 21. Dezember 2016 (EuGH, Urteil v. 21.12.2016, C-203/15 u. C-698/15, Tele2 Sverige) machte der EuGH deutlich, dass die Vorratsdatenspeicherung im Grundsatz unzulässig sei. Im Kern argumentierte der EuGH, dass die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung unter Berücksichtigung der Art. 7, 8 und 11 der Charta der Grundrechte der europäischen Union gegen die in Art. 15 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation – „ePrivacy-Richtlinie“) niedergelegten Erfordernisse der Notwendigkeit, Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit verstoße. Eine Vorratsdatenspeicherung dürfe nicht uneingeschränkt und pauschal erfolgen und sich insbesondere nicht auf alle Teilnehmer und auf alle elektronischen Kommunikationsmittel sowie auf sämtliche Kommunikationsdaten erstrecken. Vielmehr verlangte der EuGH, dass die Vorratsdatenspeicherung auf einen bestimmten Zeitraum, ein bestimmtes geographisches Gebiet oder einen definierten Personenkreis beschränkt sein müsse. Das Instrument der Vorratsdatenspeicherung dürfe letztlich nur zur Bekämpfung schwerer Kriminalität eingesetzt werden.

 

Neue Entscheidungen – Alte Rechtslage?

Am 6. Oktober 2020 verkündete der EuGH nun seine beiden Entscheidungen (EuGH, Urt. v. 6.10.2020, C-623/17 Privacy International sowie EuGH, Urt. v. 6.10.2020, C-511/18, C-512/18 u. C-520/18, La Quadrature du Net u.a.). In Frankreich und Belgien (La Quadrature du Net u.a.) ging es um die allgemeine und unterschiedslose Speicherung von Kommunikationsdaten. Die britische Rechtslage (Privacy International) sah ein allgemeines und unterschiedsloses Sammeln von Kommunikationsdaten und das Aushändigen dieser Daten an den Nachrichtendienst vor.

 

In den aktuellen Urteilen bestätigte der EuGH zunächst seine Auffassung in den vorangegangenen Entscheidungen. Zunächst stellte der EuGH fest, dass die nationalen Regelungen zur massenhaften Speicherung und Sammlung von Kommunikationsdaten zum Schutze der nationalen Sicherheit mit dem EU-Recht vereinbar sein und deshalb den Datenschutzgesetzen der Europäischen Union unterliegen müssen. Unter dieser Prämisse wurde klargestellt, dass eine allgemein verpflichtende Regelung zur Vorratsdatenspeicherung durch TK-Anbieter gegen Art. 23 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoße. Eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung und -sammlung sei mit den grundlegenden Menschenrechten auf Privatsphäre, Datenschutz und Meinungsfreiheit nicht vereinbar und daher unzulässig.

 

Der EuGH betonte aber zugleich, dass es von diesem grundsätzlichen Verbot Ausnahmen geben kann. So könnten die Mitgliedsstaaten dann eine Vorratsdatenspeicherung implementieren, wenn eine ernsthafte Bedrohung der nationalen Sicherheit vorliege, die sich als tatsächliche und gegenwärtige oder vorhersehbare Gefahr erweise. Gleiches solle auch im Hinblick auf die Bekämpfung schwerer Straftaten und der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit gelten. Allerdings müsse die Speicherung auf das absolut erforderliche Zeitmaß beschränkt, wirksame Schutzmaßnahmen getroffen und diese von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörde überprüft werden. Zu den unter solchen Umständen speicherbaren Kommunikationsdaten gehörten dann auch die IP-Adressen der Telekommunikationsnutzer. Neben der Möglichkeit der Bevorratung der Kommunikationsdaten stellte der EuGH schließlich auch fest, dass bei konkretem Terrorverdacht auch Echtzeit-Daten der Person nach vorheriger Prüfung durch ein Gericht oder eine unabhängige Behörde ausgewertet werden dürften.

 

Konsequenz des Urteils

Durch die Natur des Vorabentscheidungsverfahrens werden die Fälle nun an die nationalen Gerichte zurückverwiesen. Die endgültigen Entscheidungen des britischen, französischen und belgischen Gerichts stehen noch aus. Im Ergebnis werden die rechtlichen Grundlagen für eine Vorratsdatenspeicherung aber den gennannten Anforderungen entsprechen müssen und insbesondere werden Schutzmaßnahmen von besonderer Bedeutung sein, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Privatsphäre des Einzelnen und dem Schutz der Öffentlichkeit zu realisieren.

 

Folgen für Deutschland

Seit 2015 findet sich mit den §§ 113a und 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) im deutschen Recht die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung. Trotz der Leitentscheidung des EuGH im Jahr 2016 hält der deutsche Gesetzgeber an den Regelungen fest. Im Jahr 2017 erging das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (nachfolgend „OVG“), welches die Speicherpflicht für unionsrechtswidrig hielt. Die Frage nach der Unionsrechtsvereinbarkeit der §§ 113a, 113b TKG drang schließlich bis an das Bundesverwaltungsgericht vor, welches die Frage dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorlegte. Zurzeit liegt die Speicherpflicht auf Eis, da die Bundesnetzagentur nach dem Urteil des OVG bekannt gab, von der Durchsetzung der in § 113b TKG normierten Pflichten abzusehen. Eine Entscheidung des EuGH über das deutsche Gesetz steht noch aus. Die Antwort der Luxemburger Richter wird sich aber im Rahmen der ergangenen Entscheidungen bewegen. Entsprechend dürften die Regelungen unionsrechtswidrig sein.

 

Ausblick

Die Entscheidungen des EuGH greifen die bisherigen Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung auf und bauen sie weiter aus. Der EuGH macht dabei klar, dass das EU-Recht auch im Kontext der nationalen Sicherheit Anwendung findet. Dass den Mitgliedsstaaten aber weiterhin viel an der Vorratsdatenspeicherung gelegen ist, wird durch den Vorstoß Deutschlands, das derzeit den Vorsitz im EU-Rat innehat, deutlich. Nach dem durch die britische Bürgerrechtsbewegung Statewatch veröffentlichten Dokument (Ad-hoc Working Party on Data Retention, Establishment and adoption of its Terms of Reference, Brüssel, 17.09.2020, RAT: 10772/20), soll eine neue Arbeitsgruppe im EU-Rat zur Vorratsdatenspeicherung eingerichtet werden, welche Vorschläge für eine neue europäische Vorratsdatenspeicherung erarbeiten soll.

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