Autor

Friederike Voht, LL.M. (UCL)

Senior Associate

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Friederike Voht, LL.M. (UCL)

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8. Oktober 2020

Reichweite der Bindungswirkung von A1-Bescheinigungen

1. Einleitung 

Eine A1-Bescheinigung (früher E 101-Bescheinigung) hat für Aufenthalte von Arbeitnehmern im Ausland große Bedeutung. Arbeitet ein Arbeitnehmer beispielweise im Rahmen einer Entsendung im Ausland, wären dort grundsätzlich Sozialabgaben zu zahlen. Durch EU-Verordnungen wird eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit vorgenommen und zur Vermeidung von Doppelleistungen bestimmt, welches Sozialversicherungsrecht während der Tätigkeit im Ausland anwendbar ist. Zum Nachweis, dass ausnahmsweise Sozialabgaben nicht im Ausland, sondern weiterhin nur im Heimatland zu leisten sind, bestätigt der zuständige Sozialversicherungsträger das anwendbare Sozialversicherungsrecht in der A1-Bescheinigung.

 

Der EuGH hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass eine A1-Bescheinigung Behörden und Gerichte des Staates, in dem der Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, an die in der A1-Bescheinigung getroffene Entscheidung bindet. Die Entscheidung bindet auch die Strafgerichte. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung bestehe nach dem EuGH nur dann, wenn die Behörden des Entsendestaates durch die Behörden des Beschäftigungsstaates gebeten wurden, die Voraussetzungen für die Erteilung der A1-Bescheinigung zu überprüfen und dies innerhalb angemessener Frist nicht geschieht (EuGH, Urt. v. 06.02.2018 - C-359/16). Nicht eindeutig geklärt war bisher hingegen, ob die A1-Bescheinigung auch Bindungswirkung für nationale Rechtsvorschriften aus anderen Bereichen als dem Sozialversicherungsrecht hat. Beispielsweise, ob die Feststellung in einer A1-Bescheinigung, dass polnisches Sozialversicherungsrecht gilt, auch Bindungswirkungen auf die anzuwendenden arbeitsrechtlichen Regelungen, z.B. den Mindestlohn, hat. Dies hat der EuGH in seiner Vorabentscheidung vom 14. Mai 2020 nun geklärt (EuGH, Urt. v. 14.05.2020 – C-17/19).

 

2. Sachverhalt und Entscheidung der französischen Gerichte

 

Die Vorlage an den EuGH erfolgte im Rahmen eines französischen Strafverfahrens gegen mehrere Unternehmen wegen Schwarzarbeit und Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Schwarzarbeitern. Für den Bau eines Kernreaktors wurden, zum Teil über Subunternehmen, Arbeitnehmer aus dem Ausland auf die Kernreaktorbaustelle nach Frankreich geschickt. Die für diese Arbeitnehmer ausgestellten A1-Bescheinigung bestätigten, dass das Sozialversicherungsrecht des Heimatstaates des Arbeitnehmers und nicht französisches Sozialversicherungsrecht Anwendung fand. Sozialabgaben wurden in Frankreich nicht gezahlt. Eine nach französischem Recht erforderliche, namentliche Anmeldung bei der in Frankreich für die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und –abgaben zuständige Stelle wurde nicht vorgenommen. Nach französischem Recht gilt die Ausübung einer Tätigkeit mit Gewinnabsicht ohne Anmeldung der Arbeitnehmer als (strafbare) Schwarzarbeit.

 

Nach einer Beschwerde über die Bedingungen der Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer, einer Streikbewegung wegen fehlender oder unzureichender sozialer Absicherung bei einem Arbeitsunfall und dem Bekanntwerden von mehr als 100 nicht gemeldeten Arbeitsunfällen kam es zu einer Untersuchung durch die französische Behörde für nukleare Sicherheit und der französischen Polizei. Mehrere der am Kernreaktorbau beteiligten bzw. beauftragten Unternehmen wurden strafrechtlich verfolgt.

 

In erster und zweiter Instanz wurden die Unternehmen für schuldig befunden. Die Unternehmen legten Rechtsmittel ein und argumentierten u.a., dass das Berufungsgericht die Wirkungen der ausgestellten A1-Bescheinigungen verkannt habe. Die A1-Bescheinigungen habe bestätigt, dass für die ausländischen Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Heimatlandes und nicht das französische Recht anzuwenden seien. Dies habe auch Auswirkungen auf die nach französischem Recht vorzunehmende Meldepflicht.

 

3. Vorlagefrage und Entscheidung des EuGHs

 

Das zur Entscheidung berufene Cour de cassation (Kassationshof) setzte daraufhin das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, was für eine Bindungswirkung eine E101/A1-Bescheinigung habe.

 

Der EuGH entschied, dass die Bindungswirkung von E101/A1-Bescheinigungen auf den Bereich der sozialen Sicherheit beschränkt sei, der Gegenstand der EU-Verordnungen über die soziale Sicherheit sei. Eine E101/A1-Bescheinigung könne daher keine Bindungswirkung hinsichtlich Verpflichtungen haben, die das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betreffen. Der EuGH wies ausdrücklich auf die fehlende Bindungswirkung von Verpflichtungen hin, die die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer betreffen.

 

Nach der Entscheidung des EuGH hat der französische Kassationshof nun noch zu prüfen, ob die nach französischem Recht vorzunehmende Meldepflicht ausschließlich dem Zweck dient, den Anschluss der Arbeitnehmer an den einen oder anderen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten und damit lediglich die Beachtung der anwendbaren Rechtsvorschriften sicherzustellen oder ob die Meldepflicht nicht zumindest teilweise den Zweck hat, Kontrollen über die Einhaltung der arbeitsrechtlich vorgeschriebenen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sicherzustellen. Nur im erstgenannten Fall würde eine Bindungswirkung der A1-Bescheinigung bestehen. In diesem Fall hätte grundsätzlich keine Meldepflicht nach französischem Recht bestanden. Im letztgenannten Fall hätte die A1-Bescheinigung hingegen keine Auswirkung gehabt.

 

4. Fazit

 

Die Entscheidung des EuGHs ist nicht überraschend. Die überwiegende Ansicht in der Literatur hatte die Bindungswirkung außerhalb des Sozialversicherungsrecht bereits vielfach abgelehnt. Dennoch sorgt die EuGH-Entscheidung für Klarheit. Der EuGH hat ausgeführt, dass die jeweilige Norm ausschließlich dem Zweck dienen muss, den Anschluss der Arbeitnehmer an den einen oder anderen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit zu gewährleisten. Nur in diesem Fall kann von einer Bindungswirkung ausgegangen werden. Wenn eine Norm hingegen eine Verpflichtung eines Arbeitgebers vorsieht, die nur teilweise einem solchen Zweck diene, wäre sie daher trotz des in der A1-Bescheinigung bestätigten anwendbaren Sozialversicherungsrechts grundsätzlich anwendbar und daher einzuhalten.

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