Dank der neuen
EU-Verordnung 2020/699 ist nun auch bei Europäischen Gesellschaften (SE) der Weg für eine Verlegung der Hauptversammlung auf einen späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 frei. Die Verordnung ermöglicht der SE ihre Hauptversammlung innerhalb von zwölf Monaten nach Geschäftsjahresende, spätestens bis zum 31. Dezember 2020 abzuhalten. Der deutsche Gesetzgeber hatte als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie die Fristen zur Durchführung der Hauptversammlung von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) verlängert
(wir berichteten am 25. März 2020). Für die Europäische Gesellschaft fehlte ihm jedoch die entsprechende Gesetzgebungskompetenz.
Mit der am 28. Mai 2020 in Kraft getretenen Verordnung, die auch für die Europäische Genossenschaft (SCE) gilt, wird die bestehende Sechs-Monats-Frist nach Art. 54 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vorübergehend geändert. Für die meisten Gesellschaften in der Rechtsform der SE dürfte diese Erleichterung indes zu spät kommen, da Planungen der – in normalen Zeiten – bis zum 30. Juni abzuhaltenden Hauptversammlung oftmals bereits abgeschlossen und die Einberufungen bereits bekanntgemacht waren. Sollte die Verwaltung in diesem Fall nach entsprechender Prüfung dennoch von der neu geschaffenen Möglichkeit einer späteren Durchführung Gebrauch machen wollen, müsste sie die Hauptversammlung zunächst absagen und sodann für den späteren Termin neu einberufen.