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15. Mai 2020

Betriebsschließung wegen COVID-19 könnten durch Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sein

Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 29. April 2020 (Az. 11 O 66/20) entschieden, dass die Schäden resultierend aus einer vom Hotelbetreiber selbst veranlasste Betriebsschließung durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sein könnten.

 

In dem zugrundeliegenden Fall, hatte der Hotelbetreiber eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen. Versichert war auch der Fall, dass die zuständige Behörde auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den versicherten Betrieb wegen meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern schließt. Unter „meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger“ verstanden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger.

 

Der Hotelbetreiber hatte, ohne dass gegen seinen Betrieb eine behördliche Anordnung ergangen wäre, den Betrieb aufgrund eigener Entscheidung geschlossen. Nachdem durch eine Allgemeinverfügung die Beherbergung von Touristen verboten worden war und der Geschäftsreiseverkehr zusammengebrochen ist, war die Fortführung des Betriebs nicht mehr wirtschaftlich. 

 

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Hotelbetreiber gegen die Versicherung einen Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung einen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Es liegt eine versicherte, faktische Betriebsschließung vor. Zwar ist gegen den Hotelbetreiber keine behördliche Anordnung ergangen, die zur Bekämpfung der COVID-19 Pandemie erlassenen Allgemeinverfügungen, die Übernachtungen für touristische Zwecke untersagen, sowie der Umstand, dass Geschäftsreisen nicht mehr stattfinden, weil vermehrt aus dem Home Office gearbeitet wird, Messen und Großveranstaltungen abgesagt werden und zahlreiche Betrieb geschlossen wurden, wirken faktisch wie eine behördliche Schließung im Einzelfall. Aus Sicht des Gerichts sind die Versicherungsbedingungen daher ergänzend dahingehend auszulegen, dass auch derartige mittelbare Wirkungen behördlicher Entscheidungen vom Versicherungsschutz gedeckt sind.

  

„Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Wortlaut gerade von einer behördlich angeordneten Schließung des Betriebs spricht und durch die in B. und H. mittels Rechtsverordnung Allgemeinverfügung getroffenen Regelungen lediglich touristische Übernachtungen untersagt wurden, was den weiteren Hotelbetrieb für Geschäftsreisende grundsätzlich gestattet. Unstreitig sind Buchungen von Geschäftsreisen in den Hotels der Verfügungsklägerin derzeit noch möglich. Dennoch stellt sich die aktuelle Situation so dar, dass diese Beschränkung des Hotelbetriebs sich wie eine faktische Schließung auswirkt. Das liegt daran, dass Geschäftsreisen ohnehin nur einen Teil der Übernachtungszahlen ausmachen und dieser Bereich durch die Auswirkungen der Verbreitung des Corona-Virus zulässig eingeschränkt ist, weil Arbeitnehmer ins Home-Office geschickt wurden, Messen und Handhabung abgesagt wurden und zahlreiche Betriebe ebenfalls geschlossen wurden. Die Auswirkungen dieser behördlichen Anordnung haben folglich Auswirkungen wie eine Schließung eines Hotels im konkreten Einzelfall zur Desinfektion oder zur Eindämmung eines Krankheitsausspruchs allein in diesem Hotel. Der Sinn und Zweck der Regelung Betriebsunterbrechungen durch behördliche Maßnahmen aufgrund des IfSG abzufedern, spricht dafür, derartige faktische Schließungen unter diese Klausel zu subsumieren. (…)

 

Es genügt eine behördliche Anordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes. Einschränkungen, dass es sich um einen konkreten Verwaltungsakt im Einzelfall handeln müsste oder dass die Gefahr in jedem Fall im Betrieb selbst ihren Ursprung haben müsse, finden sich im Wortlaut nicht.

 

In einem zweiten Schritt kommt das Gericht zum dem Ergebnis, dass es sich bei dem CORONA-Virus um „eine meldepflichtige Krankheit und Krankheitserreger“ Im Sinne von §§ 6 und 7 IfSG handelt, obwohl dieser im IfSG nicht namentlich genannt wird. Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass es sich bei der Verweisung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen um eine sogenannte dynamische Verweisung handelt, d.h. es wird für die Zwecke des Versicherungsumfangs auf den jeweils aktuellen Gesetzesstand des Infektionsschutzgesetzes abgestellt. §§ 6 Abs. 1 Nr. 5 und 7 Abs. 2 IfSG enthalte eine Generalklausel, die in Verbindung mit den erlassenen CORONA Rechtsverordnungen dazu führt, dass das CORONA-Virus als meldepflichtige Krankheit und Krankheitserreger im Sinne von §§ 6,7 IfSG anzusehen ist.

 

Im Ergebnis hat das Landgericht Mannheim den Antrag des Hotelbetreibers jedoch aus zivilprozessualen Gründen nicht stattgegeben. Das Urteil erging in einem sogenannten Eilrechtsschutz. Der klagende Hotelbetreiber verlangte von der Versicherung im Wege einer einstweiligen Verfügung vorzeitige Leistung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung. Grundsätzlich gewähren Gerichte eine solche vorzeitige Leistung im Rahmen einer einstweiligen Verfügung nur im äußersten Ausnahmefall unter folgenden Voraussetzungen:

 

  1. Der Antragsteller muss sich in einer existenziellen Notlage befinden, die die erstrebte Zahlung so dringlich macht, dass sie nicht bis zum Erlass eines vollstreckbaren Urteils in Hauptsache warten kann.
  2. Der Antragsteller muss mit hoher bis an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren obsiegen.
  3. Das Interesse des Antragstellers an der Zahlung muss das Interesse des Antragsgegners unter Abwägung der beiderseitigen Belange bei weitem überwiegen.

 

Das Gericht war bereits von dem geltend gemachten Anspruch nicht überzeugt. Der Hotelbetreiber hat seinen potentiellen Schaden anscheinend nicht richtig begründet. Der geltend gemachte Schaden ging nach Ansicht des Gerichts über denjenigen Betrag hinaus, den der Hotelbetreiber für die Abwendung der aktuell existenziellen Notlage benötigt. Wenn schon eine Leistung im einstweiligen Rechtsschutz zugesprochen werden soll, dann kann diese Leistung nicht in der vollen Versicherungsleistung, sondern nur in dem zum Überleben erforderlichen Umfang erfolgen. Entscheidend ist aber letztlich, dass bei einer Abwägung der Interessen des Hotelbetreibers und der Versicherung, die Interessen der Versicherung, erst nach rechtskräftiger Verurteilung im Hauptsacheverfahren leisten zu müssen, überwiegen würden. Gegen den Hotelbetreiber spricht, dass bei einer Leistung im Wege des Eilrechtsschutzes nicht gesichert sei, dass die Zahlung zum Überleben des Hotelbetreibers ausreichen, zumal nicht damit zu rechnen ist, dass bei einer Wiederaufnahme des Betriebes unmittelbar wieder an frühere Umsätze angeknüpft werden kann. 

 

Fazit


Äußerst interessant ist das Konzept des Gerichts einer behördlich angeordneten „faktischen Betriebsschließung“. Umfasst sind danach nicht nur zielgerichtete unmittelbare Schließungen eines Hotels, sondern auch Anordnungen, die sich mittelbar auf den Hotelbetrieb genauso wie eine unmittelbare, zielgerichtete Schließungsanordnung im Einzelfall auswirken.

Ebenso interessant sind die Gründe, mit denen das Gericht den Anspruch letztlich verneint hat. Die Leistungspflicht der Versicherung wird mit damit verneint, dass diese möglicherweise nicht ausreicht, um die existenzielle Notlage des Hotelbetreibers zu beseitigen. Zwischen den Zeilen sagt das Gericht letztlich, dass es dem Versicherer nicht zugemutet werden kann, vorzeitig zu leisten, wenn das Überleben des Hotelbetreibers nicht gesichert ist und dieser womöglich doch insolvent wird. Sollte es sich tatsächlich im Laufe der Zeit herausstellen, dass der Hotelbetreiber insolvent wird, wird die Versicherung dann aber wohl jedenfalls mit einem Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung konfrontiert sein, den allerdings der Insolvenzverwalter gegen den Versicherer geltend machen wird. 


Bevor jedoch alle Versicherungsnehmer im Überschwang des Mutes Ansprüche bei ihren Versicherungen anmelden, sollten sie im ersten Schritt den Versicherungsumfang ihrer jeweiligen Betriebsunterbrechungs-/Betriebsschließungsversicherung prüfen. Dieser kann sehr unterschiedlich sein und z.B. von der spezifischen Abdeckung bestimmter Elementarschäden (z.B. Feuer- oder Leitungswasserschaden) bis hin zu unspezifischen Force Majeure Fällen reichen. Im letzten Fall wird sich dann die Frage stellen, ob eine Pandemie einen Force Majeure Fall darstellt. 

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