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14. April 2020

COVID-19 Steuerrechtliche Maßnahmen – Update

Update zum Newsletter vom 24.03.2020

In unserem Newsletter zu den steuerrechtlichen Maßnahmen, die das Bundesministerium für Finanzen („BMF“) und die obersten Finanzbehörden der Bundesländer in Deutschland anlässlich der Auswirkungen der Corona-Krise eingeführt haben, wurden bereits die Stundung von Steuerschulden, Erleichterungen im Hinblick auf die Vorauszahlung auf Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer sowie der Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge vorgestellt (vgl. auch BMF-Schreiben vom 19.03.2020).

Ergänzend sollen mit diesem Newsletter inzwischen erfolgte Erläuterungen seitens des BMF zu den zuvor genannten Maßnahmen dargestellt und weitere zwischenzeitlich beschlossene steuerliche Maßnahmen aufgeführt werden (vgl. FAQ-Katalog des BMF vom 01.04.2020).

Erläuterungen zu den im Newsletter vom 24.03.2020 vorgestellten Maßnahmen

Allgemeines

Grundlegende Voraussetzung für die steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist stets, dass der Antragsteller durch die Krise „unmittelbar und nicht unerheblich betroffen“ ist. Diese Voraussetzung hat das BMF inzwischen konkretisiert: Prinzipiell ist seitens der Finanzverwaltung davon auszugehen, dass sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Krise betroffen sind. Insofern sollen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat, ausreichen.

Anträge für sämtliche in den Newslettern aufgeführte steuerliche Erleichterungen können inzwischen über auf den Webseiten der Finanzämter oder Gemeinden bereitgestellte Formulare oder anderenfalls formlos gestellt werden.

Stundungen von Steuerschulden

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Steuerstundungen hat das BMF klargestellt, dass eine Stundung für sämtliche (noch nicht gezahlte) Steuern bis auf die Lohn- und Kapitalertragsteuer möglich ist. Außerdem sollen auch Ansprüche, die aus geschätzten Besteuerungsgrundlagen resultieren, gestundet werden können, sofern die betreffende Steuererklärung aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.

Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge

Zu dem möglichen Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge hat das BMF ausgeführt, dass, im Falle von bereits ausgebrachten Vollstreckungsmaßnahmen gegen einen unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen, dieser einen Antrag auf Vollstreckungsaufschub stellen kann. Dem Antrag soll grundsätzlich längstens bis zum 31.12.2020 stattgegeben werden.

Vor Beginn der Corona-Krise gestellte Insolvenzanträge werden hingegen nur in begründeten Ausnahmenfällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon ausgegangen wird, dass der Insolvenzgrund schon vor der Krise vorgelegen hat.

Weitere steuerliche Maßnahmen

Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen

Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, können die allgemein gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr zum 31. Juli 2020 auf Antrag beim zuständigen Finanzamt verlängern lassen.

Wenn sich Steuerpflichtige durch eine der oben genannten Stellen beraten lassen und diese Stelle mit der Abgabe der Steuererklärung beauftragt ist, dann galt für Erklärungen bzgl. des Veranlagungszeitraums 2018 die Abgabefrist bis Ende Februar 2020. Konnte der Berater die Frist aufgrund der Corona-Krise nverschuldet nicht einhalten, kann rückwirkend ab dem 01. März 2020 eine Fristverlängerung, längstens bis zum 31. Mai 2020, beantragt werden. Eventuelle Verspätungszuschläge in diesem Zusammenhang werden erlassen.

Auch eine Widereinsetzung in den vorherigen Stand ist im konkreten Fall bei Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist aufgrund der Corona-Krise vorgesehen.

Herabsetzungen auf die Vorauszahlung für die Umsatzsteuer

Zusätzlich zu den Anträgen auf Herabsetzung der Vorauszahlung auf die Einkommens-, Körperschafts- und Gewerbesteuer kann nun auch die Herabsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2020 beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Außenprüfungen

Zu den Außenprüfungen führt das BMF aus, dass diese zwar grundsätzlich noch stattfinden, allerdings an den Amtsstellen und nicht in den Geschäftsräumen der steuerpflichtigen Unternehmen oder deren steuerlichen Berater.

Je nach konkretem Einzelfall ist eine Verschiebung oder auch ein Abbruch der Außenprüfung möglich, sofern dies aufgrund der Auswirkungen durch die Corona-Krise erforderlich scheint.

Sprechen Sie uns gern an!

Zur PDF-Version: COVID-19 Steuerrechtliche Maßnahmen – Update

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