24. März 2020
COVID-19 („Coronavirus“) stellt die Wirtschaft weltweit vor enorme Herausforderungen. In steuerrechtlicher Hinsicht wurde deshalb vom Bundesministerium für Finanzen („BMF“) am 19. März 2020 ein Schreiben mit ab sofort geltenden Maßnahmen für Steuererleichterungen – insbesondere im Zuammenhang mit der Einkommens- und Körperschaftssteuer – veröffentlicht. Außerdem verabschiedeten die obersten Finanzbehörden der Länder am 19. März 2020 gleichlautende Erlasse, die Erleichterungen hinsichtlich der Gewerbesteuer enthalten.
Gemäß dem BMF-Schreiben soll es fortan nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von dem Coronavirus betroffenen Steuerpflichtigen möglich sein, unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Stundung ihrer bis zum 31. Dezember 2020 fälligen Steuern zu beantragen. Der Antrag ist an das jeweilig zuständige Finanzamt zu stellen. Die entsprechenden Behörden werden dazu voraussichtlich in Kürze Antragsformulare bereitstellen. Bereits abrufbare Formulare finden sie am Ende dieses Beitrags.
An den Nachweis der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. So müssen die entstandenen Schäden beispielsweise nicht im Einzelnen vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Etwas Anderes gilt für nach dem 31. Dezember 2020 fällige Steuern. In diesen Fällen müssen Stundungsanträge besonders begründet werden. Für Stundungen sollten im Regelfall keine Zinsen anfallen.
Das BMF-Schreiben bestimmt, dass die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen zudem unter Darlegung ihrer Verhältnisse eine Herabsetzung der Vorauszahlung auf die Einkommens- und Körperschaftssteuer beantragen können. Hinsichtlich des Antragsverfahrens und des Nachweises der unmittelbaren und nicht unerheblichen Betroffenheit gilt das oben Gesagte entsprechend. Einer besonderen Begründung bedarf es daher nur bei Anträgen, die Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen.
Zudem soll von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich zu erbringender Steuern gegen unmittelbar und nicht unerheblich Betroffene bis zum 31. Dezember 2020 abgesehen werden. Voraussetzung dafür ist, dass dem Finanzamt, z. B. aufgrund einer Mitteilung des Steuerpflichtigen, bekannt wird, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist. In diesen Fällen sollen Säumniszuschläge, die zwischen dem 19. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 entstanden sind, erlassen werden.
Laut den identischen Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags an das zuständige Finanzamt stellen. Die darauffolgende Festsetzung durch das Finanzamt bindet die Gemeinde bei der Festsetzung der Gewerbesteuer-Vorauszahlung entsprechend. Stundungs- und Erlassanträge im Hinblick auf die Gewerbesteuer-Vorauszahlung sind grundsätzlich bei der jeweiligen Gemeinde und nur dann an die Finanzämter zu stellen, sofern die Erhebung nicht an die Gemeinden übertragen worden ist.
Auch bei diesen Anträgen muss der Steuerpflichtige die entstandenen Schäden nicht wertmäßig im Einzelnen nachweisen. Die entsprechenden Antragsformulare werden voraussichtlich in Kürze auf den Webseiten der Gemeinden und Finanzämter zur Verfügung gestellt, ggfs. verbunden mit den Anträgen zu Einkommens- und Körperschaftssteuer (vgl. Antragsformular des Finanzamtes Bayern).
Formulare:
Bayern: Formular Bayern
Thüringen: Formular Thüringen
Nordrhein-Westfalen: Formular Nordrhein-Westfalen
Zur PDF-Version: COVID-19 Steuerrechtliche Maßnahmen
Wir haben für Sie umfassende Informationen und Handlungsempfehlungen zu zahlreichen rechtlichen Implikationen im Kontext der Coronavirus-Pandemie zusammengestellt: Coronavirus - Antworten zu rechtlichen Implikationen
von mehreren Autoren
von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah
von Dr. Bert Kimpel und Elnaz Mehrkhah