5. März 2020
Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2019 (1 ABR 13/18), in der sich das Gericht mit einem äußerst praxisrelevanten Aspekt im Rahmen der Beteiligung des Betriebsrats auseinandergesetzt hat. Konkret ging es um die Frage, welcher Betriebsrat zu beteiligen ist, wenn ein Arbeitnehmer in mehrere Betriebe gleichzeitig eingegliedert ist.
Bekannt dürfte sein, dass ein Arbeitgeber den in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrat über die geplante Einstellung eines Arbeitnehmers zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen hat. In der Praxis oftmals schwieriger zu bestimmen ist demgegenüber, welcher Betriebsrat konkret mit der geplanten Einstellung befasst werden muss. Vor dem Hintergrund, dass das Tätigkeits- und Aufgabengebiet eines Arbeitnehmers auf mehrere Betriebe verteilt sein kann, führt diese Frage immer wieder zu Konflikten über die Zuständigkeit der jeweiligen Betriebsräte.
Bei der Arbeitgeberin gab es insgesamt drei Betriebe und einen Gesamtbetriebsrat. Der Arbeitnehmer D wurde bei der Arbeitgeberin als Leiter für den Geschäftsbereich „End-2-End-Services“ eingestellt. Im Arbeitsvertrag war ein konkreter Dienstort bezeichnet, an dem der Arbeitnehmer auch über ein eigenes Büro verfügte. Herr D hatte Personalverantwortung sowohl für zwei Mitarbeiter an diesem Standort, als auch für zwei weitere Mitarbeiter in einem weiteren Betrieb der Arbeitgeberin. An beiden Standorten waren diesen Mitarbeitern erneut jeweils zehn bis 20 Arbeitnehmer unterstellt. In der Folgezeit war Herr D jeweils tageweise in beiden Betrieben tätig.
Der Betriebsrat am Dienstort des Herrn D wurde vor der geplanten Einstellung ordnungsgemäß beteiligt und stimmte dieser zu. Der Betriebsrat des anderen Betriebs wurde nicht beteiligt. Daraufhin machte der Betriebsrat geltend, die Arbeitgeberin hätte auch seine Zustimmung zu der geplanten Einstellung einholen müssen. Die Parteien stritten sodann darüber, ob die Beteiligung einer der beiden Betriebsräte ausgereicht hatte oder der Gesamtbetriebsrat bzw. beide Betriebsräte zu beteiligen gewesen wären. Das ArbG und das LAG wiesen den Antrag bzw. die Beschwerde zurück. Hiergegen legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde ein.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte die Arbeitgeberin auch diesen Betriebsrat vor der geplanten Einstellung beteiligen müssen.
Für die Zustimmung sei nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig gewesen. Dem Gesamtbetriebsrat könne nur die Behandlung solcher Angelegenheiten zugewiesen sein, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Die Einstellung in den Betrieb betreffe allerdings nur diesen Betrieb. Eine solche Einstellung in den Betrieb sei auch erfolgt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG liege eine solche vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert werde, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen. Die für eine Einstellung erforderliche Eingliederung in die Betriebsorganisation erfordere dabei nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichte. Entscheidend sei vielmehr, ob der Arbeitgeber mithilfe des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolge. Dies sei bei Herrn D durch die Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben der Fall. Zudem sei Herr D auch in die Arbeitsprozesse dieses weiteren Betriebs eingebunden, da er gegenüber zwei Arbeitnehmern weisungsbefugt sei und damit – mittelbar – auf die Arbeitsabläufe oder -inhalte der Arbeitnehmer dieses Bereichs Einfluss nehmen könne.
Der Umstand, dass Herr D bereits in einen Betrieb eingegliedert ist, stehe der Annahme, er werde durch die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion in einen weiteren Betrieb eingegliedert, nicht entgegen. Dem Betriebsverfassungsgesetz lasse sich nicht entnehmen, dass eine Einstellung nicht gleichzeitig in mehrere Betriebe möglich sei.
Der Arbeitgeber ist gut beraten, vor der beabsichtigten Einstellung immer genau zu prüfen, in welche(n) Betrieb(e) der Arbeitnehmer durch die Ausübung seiner weisungsgebundenen Tätigkeit eingegliedert werden wird. Denn die ohne Beteiligung des Betriebsrats und damit betriebsverfassungsrechtlich durchgeführte Einstellung kann der Arbeitgeber nicht (nachträglich) heilen oder deren Aufhebung dadurch verhindern, dass er hinsichtlich der bereits erfolgten Einstellung das Beteiligungsverfahren nachholt. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass bei Führungskräften ggfs. eine Vielzahl von Betriebsräten angehört werden muss, wenn sich die Führungsverantwortung auf deren Betriebe erstreckt.
von mehreren Autoren
von mehreren Autoren
Ein Jahr nach dem wegweisenden BAG-Urteil