16. Dezember 2019

Erhöhung des Schwellenwerts für Eigengeschäfte (Director’s Dealing) auf EUR 20.000

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hebt mit Wirkung zum 1. Januar 2020 den Schwellenwert für zu meldende Eigengeschäfte (Director’s Dealing) von EUR 5.000 auf EUR 20.000 an.


Meldepflicht nach Art. 19 Abs. 1 MAR

Gemäß Art. 19 Abs. 1 der europäischen Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung – MAR) müssen Führungskräfte sowie in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen dem Emittenten und der zuständigen Behörde (in Deutschland: BaFin) jedes Eigengeschäft mit Anteilen oder Schuldtiteln dieses Emittenten oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten unverzüglich, spätestens drei Geschäftstage nach dem Datum des Geschäfts melden (sog. Director’s Dealing).

Hintergrund der Meldepflicht im Sinne der MAR

Art. 19 MAR soll der Schaffung einer größeren Markttransparenz für Anleger dienen. Marktteilnehmer sollen sich ein Bild machen können, wenn Vorstände oder Aufsichtsräte oder ihnen nahestehende Personen mit Finanzinstrumenten handeln, die das eigene Unternehmen begeben hat. Denn bereits der Umstand, dass solche Personen Transaktionen in Anteilen oder Schuldtiteln vornehmen, kann eine wertvolle Informationsquelle für Anleger darstellen. Zudem hilft es, Informationsungleichheiten außerhalb des Insiderrechts zu beseitigen, denn in der Regel verfügen die meldepflichtigen Personen über einen Wissensvorsprung bzgl. der wirtschaftlichen Situation und zukünftigen Entwicklung des Emittenten. Die Regelung stellt folglich eine präventive Maßnahme zur Verhütung von Marktmissbrauch und insbesondere von Insidergeschäften dar.

Anhebung des Schwellenwerts durch die BaFin

Bisher gilt eine solche Meldepflicht nicht, wenn das Gesamtvolumen der Geschäfte des Emittenten bis zum Ende des Kalenderjahres unter dem Schwellenwert von EUR 5.000 bleibt. Aufgrund der Allgemeinverfügung der BaFin vom 24. Oktober 2019 gilt ab dem 1. Januar 2020 ein Schwellenwert von EUR 20.000.

Ermessensentscheidung der BaFin

Nach Art. 19 Abs. 9 MAR kann die zuständige Behörde beschließen, den Schwellenwert auf EUR 20.000 anzuheben. Von dieser Ermächtigung hat die BaFin Gebrauch gemacht. Die BaFin begründet ihre Entscheidung damit, dass durch die Ausweitung des Schwellenwerts dem Ziel der MAR Rechnung getragen werde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Grad der Transparenz und der Anzahl der Mitteilungen an die zuständige Behörde und die Öffentlichkeit zu gewährleisten. Die Anzahl der Meldungen unterhalb der EUR 20.000-Schwelle haben zudem eine vergleichsweise geringfügige Signalwirkung für den Kapitalmarkt, so dass es unter Transparenzgesichtspunkten für den Kapitalmarkt nicht erforderlich sei, über diese kleineren Transaktionen der in Rede stehenden Person informiert zu werden. Des Weiteren erhofft sich die BaFin durch die Neuregelung insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten, da die Erfüllung einer solchen Meldepflicht einen hohen organisatorischen und finanziellen Aufwand für die Emittenten darstelle. Außerdem sei es dem Informationsbedürfnis der Anleger und der Verwaltungsvereinfachung bei Meldepflichtigen und Emittenten zweckdienlich, Meldungen mit einer vergleichsweise geringen Signalwirkung nicht der Meldepflicht zu unterwerfen. Im Übrigen vermeide die Ausweitung des Schwellenwerts auch eine „Überflutung“ der BaFin mit weniger relevanten Meldungen über solche Eigengeschäfte.

Fazit

Bei der Regelung des Art.19 Abs. 9 MAR handelt es sich um eine Ermessensregelung, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, nationale Sonderwege zu beschreiten. Durch die Entscheidung der BaFin folgt Deutschland anderen Mitgliedsstaaten, wie beispielsweise Dänemark oder Frankreich, die bereits die Schwelle der Meldungspflicht der Director’s Dealings auf EUR 20.000 erhöht haben. Letztlich ist die Entscheidung der BaFin erfreulich, da sowohl den Meldepflichtigen als auch den Emittenten ein geringerer organisatorischer und finanzieller Aufwand zur Erfüllung der Melde- und Veröffentlichungspflichten entsteht und sie entsprechend entlastet werden.

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