13. September 2019
Durch Wahl einer bestimmen Incoterms®-Klausel regeln Vertragsparteien mehrere Vertragspunkte gleichzeitig (Lieferort, Transport, Kosten, Zoll, Gefahrübergang, Abnahme, Kennzeichnung der Ware, etc.).
Beachte: In der Regel ist es also nicht damit getan, die Incoterms®-Klausel nur irgendwo in den Vertrag aufzunehmen (oft unter Regelungen zur Lieferung). Die Parteien sollten die Auswirkungen der jeweiligen Klausel im gesamten Vertrag berücksichtigen. Haben Verkäufer und Käufer also bspw. „ex works“ vereinbart, sollte nicht an anderer Stelle im Vertrag geregelt sein, dass der Verkäufer Transportkosten (teilweise) übernimmt.
Vereinfacht lassen sich die Incoterms®-Klauseln in 4 Gruppen aufteilen:
Anders als ursprünglich gedacht, erfolgen in den neuen Incoterms® 2020 nicht die erwarteten Änderungen wie bspw. der Wegfall der Klauseln ex works, DDP und FAS, die Aufteilung der Klausel FCA oder die Aufnahme der neuen Klausel CNI (Cost and Insurance). Statt des Wegfalls bestehender und der Einführung neuer Klauseln, spielen sich die inhaltlichen Änderungen der Incoterms® 2020 in den bestehenden Klauseln ab. Die vorgestellten Änderungen sehen insbesondere folgendermaßen aus:
Nach der bisherigen DAT-Klausel (Delivered at Terminal) liefert der Verkäufer an einen Terminal (zu Land, zur See oder zur Luft) und stellt die Ware dort entladen zur Verfügung. In der Praxis wurde kritisiert, dass die Lieferung lediglich an einen Terminal für bestimmte Produkte zu einschränkend sei. Durch die neue Bezeichnung DPU (Delivered at Place Unloaded) wird die Tatsache unterstrichen, dass der Bestimmungsort ein beliebiger Ort und kein Terminal sein muss. Die ICC weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass bei einem Ort außerhalb eines Terminals der Verkäufer sicherstellen sollte, dass die Waren dort (entsprechend der Verpflichtung des Verkäufers) auch entladen werden kann.
Bei einem Seetransport verlangen Verkäufer und Käufer regelmäßig vom Frachtführer ein Konnossement (Transportdokument über den Schiffstransport von Handelsware) mit einem Vermerk darüber, dass sich die Handelsware an Bord des Schiffes befindet. Da bei Vereinbarung der Klausel FCA (Free Carrier = Verkäufer übergibt Ware an den Frachtführer oder stellt dem Frachtführer die Ware unverladen zur Verfügung, jeweils am vereinbarten Lieferort) die Lieferung durch den Verkäufer schon vor Verladung der Ware an Bord des Schiffes als abgeschlossen gilt, ist nicht sicher, ob der Verkäufer auch tatsächlich ein Bordkonnossement von seinem Frachtführer erhalten kann. Um dieser Situation gerecht zu werden, sieht die neue FCA-Klausel die Option vor, dass bei entsprechender Vereinbarung der Parteien, der Käufer seinen Frachtführer anweisen muss, dem Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers ein Transportdokument auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die Ware an Bord des Schiffes verladen wurde.
Bei einer Vereinbarung der Klausel CIF oder CIP hat der Verkäufer neben dem Transport der Ware auf eigene Kosten auch eine Transportversicherung abzuschließen. Nach den Incoterms® 2010 richtete sich der Mindestschutz einer solchen Transportversicherung sowohl für CIF als auch für CIP nach den (C) Klauseln der von der International Underwriting Association of London (IUA) herausgegebenen Institute Cargo Clauses. Die (C) Klauseln bieten allerdings nur einen Mindestversicherungsschutz gegen bestimmte Schadensereignisse, wie z.B. Große Haverei, Feuer, Strandung, Seebeben, etc. Dem Wunsch über eine Incoterms-Klausel standardmäßig auch weitergehenden Versicherungsschutz zu bieten, ist man nun durch einen unterschiedlichen Mindestschutz in den Klauseln CIF und CIP nachgekommen. In der für den Schiffstransport geltenden CIF-Klausel bliebt es beim Mindestschutz der (C) Klauseln der Institute Cargo Clauses. In der für alle Transportarten geltenden – ansonsten allerdings inhaltsgleichen CIP-Klausel – muss der Verkäufer ab sofort für einen Versicherungsschutz entsprechend der (A) Klauseln der Institute Cargo Clauses sorgen, welche nicht nur bestimmte Schadensereignisse, sondern alle Risiken abdecken.
Die Incoterms® 2010 sahen bisher nicht vor, dass der Transport durch den Verkäufer oder den Käufer selbst erfolgt. In den Incoterms® 2020 wird nun klargestellt, dass der Transport nicht unbedingt durch einen Dritten (Frachtführer) durchgeführt werden muss, sondern auch durch den Verkäufer/Käufer mit eigenen Transportmitteln organisiert werden kann. So heißt es nun bspw. in den Erläuterungen zur FCA-Klausel, „
der Käufer muss auf eigene Kosten einen Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Lieferort schließen oder den Warentransport organisieren…“
Unter jeder Incoterms®-Klausel findet nunmehr – prominenter als noch in den Incoterms® 2010 – eine Zuordnung der mit den Transportanforderungen verbundenen sicherheitsbezogenen Pflichten auf Käufer und Verkäufer statt. Solche Sicherheitsanforderungen, bspw. ein verpflichtendes „Container-Scanning“, gewinnen in der Praxis immer mehr an Bedeutung und bedürfen daher einer klaren Zuordnung.
Daneben hat die ICC die neuen Incoterms® 2020 gestaltet, insbesondere durch erläuternde Kommentare für Nutzer und durch eine kompaktere Darstellung der Kostenverteilung unter jeder Incoterms®-Klausel.
Auch wenn die Änderungen unter den Incoterms® 2020 nicht den erwarteten Umfang haben, lohnt sich dennoch ein Blick darauf, ob die in bestehenden Verträgen vereinbarten Incoterms® 2010-Klauseln noch den Vorstellungen der Vertragsparteien entsprechen oder ob hier Handlungsbedarf besteht.
Zur PDF-Version: Newsflash – Incoterms® 2020 – Update