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Dr. Verena Ahmann

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30. September 2019

Aktuelles kurz gemeldet – September 2019

OLG Hamm: Anforderungen an die Darstellung von Nährwertangaben auf Müsliverpackung

Das OLG Hamm hat sich in einer Entscheidung vom 13.06.2019 (4 U 130/18) mit Fragen zur Art und Weise der Darstellung der Nährwertangaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) beschäftigt. Vorangegangen war ein Streit zwischen einem Müslihersteller und dem Bundesverband der Verbraucherzentralen e. V. über die Frage, an welcher Stelle einer Müsliverpackung welche Nährwertangaben gemacht werden müssen.

Die Verpackung des streitgegenständlichen Müslis wies auf der rechten Seite eine Tabelle mit Nährwertinformationen auf. Dabei unterschied sie zwischen 100 Gramm des Müslis einerseits und einer zubereiteten Portion (40 Gramm Müsli, 60 Milliliter Milch (1,5% Fett)) andererseits. Der Energiewert der erstgenannten Portion wurde mit 448 Kilokalorien, jener der Letzteren mit 208 Kilokalorien angegeben. Auf der Vorderseite der Verpackung fand sich eine weitere Nährwertangabe, welche lediglich den Energiewert pro zubereiteter Portion angab.

Das Landgericht Bielefeld hatte noch vertreten, dass eine derartige Packungsgestaltung gegen die LMIV verstoße, da bei Wiederholung der Nährwertangaben auf der Vorderseite auch der Energiewert für je 100 Gramm des nicht zubereiteten Produkts angegeben werden müsse. Dies hat das OLG Hamm nun anders gesehen und der Berufung des Müsliherstellers stattgegeben. Nach Auffassung des Senats stehe die wiederholte (freiwillige) Wiedergabe auf der Vorderseite im Einklang mit der LMIV, da die Angabe sich auf die zubereitete Portion beziehe. Diese Möglichkeit räume Artikel 30 Abs. 3, 31 Abs. 3, 33 Abs. 2 der LMIV explizit ein. Die Revision wurde zugelassen.

OLG Frankfurt .a.M.: Durch Gewinnspiel „erkaufte“ Online-Kundenbewertungen sind rechtswidrig

Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 16.05.2019 (Az. 6 U 14/19) entschieden, dass eine Werbung mit „gekauften“ Kundenbewertungen wettbewerbswidrig ist.

Eine Verkäuferin von Whirlpools hatte ein Gewinnspiel veranstaltet und dieses auf der Social-Media Plattform Facebook beworben. Voraussetzung für die Teilnahme an dem Gewinnspiel war, dass der besagte Post geliked, kommentiert und geteilt werden sollte. Zusätzlich konnten Teilnehmer durch Liken oder Bewerten der Facebook-Seite der Beklagten ihre Gewinnchancen erhöhen. Mit den so erlangten Bewertungen hatte die Beklagte dann umfangreich geworben. Dieses Verhalten hatte eine Wettbewerberin als wettbewerbswidrig angesehen und hiergegen erfolgreich eine einstweilige Verfügung erwirkt, Die nunmehr durch das OLG Frankfurt a.M. bestätigt wurde. Bei durch Dritte abgegebene Bewertungen würde der Durchschnittsverbraucher annehmen, dass diese freiwillig abgegeben wurden. Vorliegend sei davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen jedoch nur abgegeben wurde, um die Chance bei dem Gewinnspiel zu erhöhen. Es sei auch naheliegend, dass die Abgabe einer Bewertung aus Anlass eines Gewinnspiels positiv ausfällt. Somit handele es sich zwar nicht um „gekaufte“ Bewertungen im eigentlichen Sinne, jedoch seien die so erlangten Bewertungen nicht als objektiv und somit irreführend anzusehen.

EuG: Nichtigkeit einer Variante der europäischen „3-Streifen-Marke“ von Adidas

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) hatte im Jahr 2014 eine Markenanmeldung, die aus „drei parallelen und im gleichen Abstand zueinander angeordneten Streifen einheitlicher Breite bestehe, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht sind“ besteht, zugunsten des bekannten Sportartikelherstellers Adidas eingetragen. Eine Wettbewerberin hatte einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Markeneintragung mit der Begründung gestellt, dass die Marke weder originäre noch durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft habe. Daraufhin hatte das EUIPO im Jahr 2016 die Eintragung für nichtig erklärt.

Mit Urteil vom 19.06.2019 (Rechtssache T-307/17 - adidas AG/EUIPO) bestätigte das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Ansicht des EUIPO und wies die gegen die Nichtigkeitserklärung gerichtete Klage von Adidas ab. Adidas war es nach Auffassung des Gerichts nicht gelungen, eine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft der Darstellung in der gesamten EU nachzuweisen. Maßgeblich war nach Auffassung des Gerichts zum einen, dass es sich bei der gegenständlichen Marke nicht um eine Mustermarke, sondern um eine gewöhnliche Bildmarke handele. Deshalb habe das EUIPO zu Recht Benutzungsformen zurückgewiesen, die von den wesentlichen Merkmalen der Marke, wie beispielsweise ihrem Farbschema (schwarze Streifen auf weißem Hintergrund), abwichen. Zum anderen seien keine Nachweise für die gesamte EU erbracht worden; die Vorlage von Unterlagen, die nur fünf Mitgliedsstaaten betrafen, seien insofern nicht ausreichend. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Adidas verfügt aber über eine Vielzahl von weiteren Marken für das 3-Streifen-Design auf europäischer sowie nationaler Ebene, so dass das Unternehmen insofern mutmaßlich auch bei einer rechtskräftigen Löschung immer noch gut aufgestellt sein dürfte.

OLG Düsseldorf: Enge Bestpreisklauseln bei Hotelbuchungen sind – im Gegensatz zu weiten Bestpreisklauseln - nicht kartellrechtswidrig

Die früher gängige Praxis von Internetbuchungsportalbetreibern, Hotels dazu zu verpflichten, auf den Portalen grundsätzlich die günstigsten Preise anzubieten (sog. „weite“ Bestpreisklauseln), ist kartellrechtswidrig (Urteil vom 9.01.2015 - Az. VI (Kart) 1/14 (V)).

Mit Beschluss vom 4.06.2019 (Az. VI (Kart) 2/16 (V)) hat der 1. Kartellrechtssenat des OLG Düsseldorf aber nun die Praxis des Betreibers eines Internetbuchungsportals gebilligt, wonach dieser Hotelbetreiber dazu verpflichtet, Hotelzimmer auf der eigenen Internetpräsenz nicht günstiger anbieten zu dürfen als auf dem Buchungsportal (sog. „enge“ Bestpreisklausel“). Damit widerspricht das Gericht der Rechtsauffassung des Bundeskartellamts, welches mit Beschluss vom 22.12.2015 (Az. B9-121/13) auch solche „engen“ Bestpreisklauseln als kartellrechtswidrig angesehen hatte. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass derartige Klauseln notwendig seien, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass Kunden die Portale zwar für die Recherche nutzen, die Buchungen dann aber zu günstigeren Preisen direkt bei dem Hotelbetreiber vorzunehmen. Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die Entscheidung kann damit nur noch unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 4 GWB angefochten werden.

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