Autor

Dr. Benedikt Rohrßen

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6. Dezember 2018

Das Coty-Urteil: Ein Jahr danach

Letztes Jahr sind die Gemüter der E-Commerce-Szene ziemlich hochgekocht: Luxusmarken konnten mit dem Coty-Urteil des EuGH am Nikolaustag plötzlich offenbar bedenkenlos den Onlinevertrieb über Plattformen Dritter verbieten. Kam es in der Praxis dazu?

Absolut. Einzelne Hersteller hatten das Urteil sogar vorweggenommen. In Vertriebsverträgen wurden Vorgaben zum Internetverkauf angepasst und um Plattformverbote ergänzt. Dabei stützte man sich auf die Fingerzeige der Europäischen Kommission in ihrer Sektoruntersuchung zum E-Commerce sowie des EuGH-Generalanwalts vor dem besagten Urteil, der sich seinerzeit pro Plattformverbote aussprach. Andere sind 2018 nachgezogen. Zugleich gingen allerdings auch Beschwerden beim Bundeskartellamt ein, dass die Vertriebsvorgaben zu weit reichten.

Kurz zusammengefasst: Was sind die wesentlichen Eckpunkte des Coty-Urteils?

In einem Satz: Luxuswaren-Anbieter können ihren Händlern verbieten, die Waren im Internet über Drittplattformen zu verkaufen.

Ist das Urteil noch aktuell?

Ja, denn nun setzen die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten das Coty-Urteil um, z.B. die Oberlandesgerichte in Frankfurt, Düsseldorf und Hamburg.

Es stellt sich die Frage, was „Luxuswaren“ sind – ist der Begriff klar definiert?

Die Frage ist offen. Der EuGH gibt im Coty-Urteil lediglich Anhaltspunkte.

Kann jetzt jeder Markenhersteller den Verkauf über Plattformen Dritter verbieten?

Hieran scheiden sich die Geister: Bundeskartellamt und Europäische Kommission sind entgegengesetzter Meinung.

Was sollte man als Betroffener tun?

Idealerweise sprechen wir die Situation mit den Herstellern einzelfallbezogen durch, um alle Chancen und Risiken (z.B. Bußgelder) auszuloten.

Alternativen zum generellen Plattformverbot gibt es freilich auch: So können Hersteller auf Direktvertrieb umstellen (mit eigenem Personal, Handelsvertretern, Kommissionsagenten) oder anderweitig kreative Lösungen umsetzen z.B. Verbote festlegen, die den Verkauf über Plattformen für Luxuswaren erlauben, Anforderungen an die Gestaltung der Plattformen aufstellen oder auf Omni-Channel-Vertrieb umstellen, in den man die Händler einbezieht (etwa über einen gemeinsamen Marketingfonds, eine gemeinsame Website mit Links auf die Händler, Angebote zur Gestaltung der Händler-Webseiten, Aufnahme in spezielle Plattformen, etc.).

 

Zum Weiterlesen:

Zur jüngsten deutschen Rechtsprechung:

Rohrßen, Digital Retail – Restricting online sales, in: Franchise & Distribution Networks Newsletter N°17 - 4th Quarter 2018 (S. 4)

Rohrßen, Internetvertrieb nach Coty – Von Markenware, Beauty und Luxus: Plattformverbote, Preisvergleichsmaschinen und Geoblocking, in: ZVertriebsR 2018, 277 ff.

Internetvertrieb: Coty continues – Aktuelle Entscheidungen zu Plattformverboten

 

Zu Vorgaben der Hersteller beim Internetvertrieb:

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