2. August 2018
„Luxusprodukte rechtfertigen Vertriebsverbot“ für Drittplattformen – so die Pressemitteilung Nr. 30/2018 des OLG Frankfurt vom 12.07.2018. Nach dem lange erwarteten Coty-Urteil des EuGH hat nun das OLG Frankfurt die EuGH-Vorgaben auf Cotys Drittplattform-Verbot angewandt und es für wirksam erklärt – was durchaus zu erwarten war
(I.). Vergleichbares hat kurz vorher auch das OLG Hamburg für eBay-Verbote beim Vertrieb sonstiger qualitativ hochwertiger Waren erklärt
(II.).I. Ergebnis in Sachen Coty: Danach kann Coty verlangen, dass der Händler die Produkte nicht über Drittplattformen vertreibt. Aufgrund Cotys Formulierung im Selektivvertrag stehe es jedem Händler indes frei, mit Drittplattformen Werbekooperationen einzugehen, bei denen Kunden auf den eigenen Internetstore des Händlers geleitet werden. Das Vertriebsverbot für Marktplätze sei jedenfalls schon gemäß der Vertikal-GVO zulässig, weil es keine Kernbeschränkung darstelle. Möglicherweise könne das Vertriebsverbot sogar im Rahmen eines selektiven Vertriebs vom Kartellverbot ausgenommen sein; hier sei allein zweifelhaft, ob das Verbot sämtlicher „Verkaufskooperation mit einer nach außen erkennbaren anderen Drittplattform ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel“ stehe, also verhältnismäßig sei oder es weniger in die Wettbewerbstätigkeit des Händlers eingreifende Vorgaben gebe. Dies ließ das Gericht offen.
Wie viele andere Markenhersteller so hat der Luxusparfum-Hersteller Coty Germany GmbH„seinen“ Händlern u.a. den Vertrieb via Amazon oder eBay verboten. So hat Coty innerhalb des Selektivvertriebs vorgegeben, das Internet als „elektronisches Schaufenster“
Um das Vertriebssystem konsequent durchzusetzen, begehrte Coty, das Drittplattform-Verbot dem Händler Parfümerie Akzente GmbH durchzusetzen, der die Produkte u.a. auf Amazon verkauft. In erster Instanz hielt das Landgericht Frankfurt die Regelung für unwirksam, weil unzulässig wettbewerbsbeschränkend (siehe hier) – anders in zweiter Instanz offenbar das Oberlandesgericht Frankfurt (Entscheidung vom 19.04.2016 Az. 11 U 96/14 (Kart)). Denn es hat das Drittplattform-Verbot nicht einfach ebenso für kartellrechtswidrig erklärt, sondern den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dazu hat der EuGH entschieden, dass Drittplattformverbote bzw. Marktplatzverbote zulässig sein können.
II. Kürzlich hat zudem das OLG Hamburg entschieden, dass in einem qualitativ-selektiven Vertriebssystem für Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika das Verbot des Verkaufs via eBay ebenso zulässig sein kann (Entscheidung vom 22.03.2018, Az. 3 U 250/16). So seien qualitativ-selektive Vertriebssysteme nicht nur für Luxusgüter und technisch hochwertige, sondern auch für (sonstige) qualitativ hochwertige Waren zulässig, „wenn die vertriebenen Waren von hoher Qualität sind und der Vertrieb auf begleitende Beratungs- und Betreuungsleistungen für den Kunden ausgerichtet ist, mit denen u.a. das Ziel verfolgt wird, dem Kunden ein in der Summe anspruchsvolles, qualitativ hochwertiges und höherpreisiges Endprodukt zu verdeutlichen und ein besonderes Produktimage aufzubauen oder zu erhalten“. Innerhalb eines solchen selektiven Vertriebssystems für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika könne es dann zulässig sein, „den Vertriebspartnern durch entsprechende Unternehmensrichtlinien den Vertrieb dieser Waren über eine bestimmte Online-Verkaufsplattform zu untersagen, um so das Produktimage und die dazu beitragende Praxis einer kundenbindenden Beratung zu wahren sowie in der Vergangenheit festgestellten und konsequent verfolgten produkt- und imageschädigenden Geschäftspraktiken einzelner Vertriebspartner vorzubeugen.“
Praxishinweise:
Das Internet bleibt Wachstumstreiber für Konsumgüter, wie auch die Marktdaten laut Handelsverband Deutschland bestätigen: „Online-Handel bleibt Wachstumstreiber“.
Zugleich wollen gerade Markenhersteller ein geregeltes Wachstum gemäß den Regeln ihres Vertriebssystems und gemäß ihren Vorgaben. Dazu gehören gerade bei Luxusprodukten und technisch anspruchsvollen sowie sonstigen beratungsintensiven Produkten
Zur Absicherung gleichmäßiger Qualität des Vertriebs bieten sich dezidierte Qualitätsvorgaben an, gerade an den Internetvertrieb.
Wesentlich ist weiterhin: Hersteller dürfen den Händlern grundsätzlich den Internethandel nicht völlig verbieten; auch dürfen Vertriebsvorgaben keinem solchen völligen Verbot gleichkommen – wie es nun die Gerichte in Sachen Ascis‘ Preissuchmaschinen-Verbot sehen. Marktplatz-Verbote können wirksam sein, wie nun das OLG Frankfurt und das OLG Hamburg erklärt haben (s.o.). Die Liste möglicher Qualitätsvorgaben ist sehr weit sowie
von mehreren Autoren
OLG Köln zur Reichweite und Grenzen des § 86 I HGB