I. Einleitung
Bei Zusagen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers gegenüber Arbeitnehmern handelt es sich häufig um Formen der Betriebsrente oder ähnlicher Leistungen, die das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) näher regelt. Neben diesen Altersleistungen gegenüber den versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wird vom Arbeitgeber zudem oftmals eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Der Arbeitgeber gewährt dabei für den Fall des Todes des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers dessen Hinterbliebenen eine Versorgungsleistung. Bei den „Hinterbliebenen“ handelt es sich in der Regel um die nahen Angehörigen des Arbeitnehmers. Die Versorgungsordnung bzw. eine Versorgungszusage regelt den Kreis der begünstigten Hinterbliebenen. In der Regel handelt es sich um die Ehegatten, die eingetragenen Lebenspartner sowie die Kinder des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers.
Der Arbeitgeber hat verständlicherweise ein Interesse daran, die künftige wirtschaftliche Belastung aus dieser Zusage der Hinterbliebenenversorgung zu prognostizieren und den Umfang zu begrenzen. Die wirtschaftliche Belastung bei der Zusage der Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner des Arbeitnehmers ist lediglich dann für den Arbeitgeber wirtschaftlich abschätzbar, wenn die Ehepartner etwa im gleichen Alter sind. Ist der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner deutlich jünger als der verstorbene versorgungsberechtigte Arbeitnehmer droht dem Arbeitgeber eine nicht abschätzbare erhebliche (finanzielle) Belastung. In der Praxis werden verschiedene Gestaltungsvarianten gewählt, um die geschilderte Problematik möglichst zu verhindern. Eine bevorzugte Gestaltungsvariante im Anwendungsbereich der Hinterbliebenenversorgung sind die sog. Altersabstandsklauseln. Nach der älteren Rechtsprechung des BAG wurden solche Regelungen für zulässig erachtet, wonach der Anspruch auf die Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen ist, wenn der Altersunterschied zwischen dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer und seinem Ehegatten mehr als 25 Jahre beträgt (vgl. BAG, Urteil v. 18. Juli 1972 – 3 AZR 472/71). Höchstrichterlich war bislang jedoch nicht geklärt, ob solche Altersabstandsklauseln unter der Geltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Bestand haben können. Dies hat sich nun mit dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20. Februar 2018 (3 AZR 43/17) geändert. Der Ausschluss der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Ehegatten oder Lebenspartner bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist nicht diskriminierend.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist im Jahr 1968 geboren. Sie hat ihren 1950 geborenen und im Jahr 2011 verstorbenen Ehemann im Jahr 1995 geheiratet. Dem verstorbenen Ehemann der Klägerin war von seinem Arbeitgeber u.a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Nach der Versorgungsordnung des Arbeitgebers setzt der Anspruch auf Leistungen an die Ehegatten voraus, dass sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind. Da der Altersabstand zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann ca. 18 Jahre betrug, lehnte die Beklagte jegliche Leistungen ab.
III. Entscheidung
Nach der Ansicht des Dritten Senats des BAG liegt bei einer solchen Altersabstandsklausel in einer Versorgungsordnung eine unmittelbare Benachteiligung des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers wegen des Alters gem. §§ 1, 3 Abs. 1 AGG vor. Vorliegend betrifft die Regelung nur diejenigen (verheirateten) Arbeitnehmer, deren Ehegatten um mehr als 15 Jahre jünger sind. Allerdings ist nach Ansicht des BAG die durch die Altersabstandsklausel bewirkte Benachteiligung wegen des Alters gem. § 10 AGG zulässig, weil sie sachlich gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusage, habe ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko verlässlich zu kalkulieren und begrenzen zu können. Die Altersabstandsklausel sei auch erforderlich und angemessen. Die Klausel führt laut BAG nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Vielmehr sei bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren der gemeinsame Lebensabschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringe. Bei einem hohen Altersabstand innerhalb einer Ehe sei immanent, dass der jüngere Ehepartner einen größeren Zeitabschnitt seines Lebens ohne die an die Einkommenssituation des versorgungsberechtigten Arbeitnehmers gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten erleben werde. Zudem betrage bei mehr als 80 Prozent aller Ehepaare der Altersunterschied weniger als sieben Jahre. Daher schließe die konkrete Altersabstandsklausel nur solche Ehegatten von der Hinterbliebenenversorgung aus, deren Altersunterschied zum versorgungsberechtigten Ehepartner den üblichen Abstand in erheblichem Maße übersteigt.
IV. Praxishinweis
Das Urteil des BAG hat eine wichtige Klärung für die Praxis herbeigeführt. Die Begrenzung der Hinterbliebenenversorgung ist auch unter der Geltung des AGG wirksam, wenn der Altersunterschied zwischen versorgungsberechtigtem Arbeitnehmer und seinem Ehegatten 15 Jahre oder mehr beträgt. Was für Altersabstandsklauseln gilt, die einen geringeren Altersabstand als 15 Jahre vorsehen, ist weiterhin offen. Die in einer solchen Regelung enthaltene unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters muss jedenfalls gerechtfertigt sein, d.h. das gewählte Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels muss erforderlich und angemessen sein. Im Rahmen der Gestaltung solcher Klauseln ist stets eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.