Autor

Dr. Benedikt Rohrßen

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23. März 2018

Internetvertrieb: „Nicht Ideal(o).de“? Verbot von Preissuchmaschinen und Werbung auf Drittplattformen

Laut EU-Sektoruntersuchung zum E-Commerce geben über 50% der Internet-Marktplätze und 36% der Händler ihre Preisdaten an Preissuchmaschinen wie Idealo.de, Billiger.de oder Preis.de weiter. Hingegen unterliegen rund 10% der Händler Preissuchmaschinen-Verboten (vgl. Commission Staff Working Document SWD(2017) 154 final, S. 32 Figure B. 4 und S. 37 Europäische Kommission, Abschlussbericht Sektoruntersuchung zum elektronischen Handel, S. 10).

Nun hat allerdings kürzlich der Bundesgerichtshof ein Preissuchmaschinen-Verbot als unzulässig bestätigt. So verbot Asics den Händlern in Deutschland generell, Preisvergleichsmaschinen im Onlinehandel zu nutzen:

„Darüber hinaus soll der autorisierte … Händler nicht … die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen unterstützen, indem er anwendungsspezifische Schnittstellen („APIs“) für diese Preisvergleichsmaschinen zur Verfügung stellt.

Zudem enthielt der Vertriebsvertrag ein weitgehendes Werbeverbot auf Drittplattformen. Asics untersagte den Händlern, Dritten zu erlauben, ASICS- Markenzeichen in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten.

Asics‘ Vertriebsvertrag wurde zunächst vom Bundeskartellamt im Rahmen eines Pilotverfahrens untersucht (ein weiteres Pilotverfahren richtete sich gegen Adidas; Grund war, dass sich damals viele Sportfachhändler wegen der Internetvertriebs-Vorgaben von Sportartikel-Herstellern beschwert hatten).

2015 stellte das Bundeskartellamt fest, dass jedenfalls Asics‘ Preissuchmaschinen-Verbot kartellrechtswidrig sei, da es gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB verstoße. Denn das Verbot ziele vorrangig darauf, den Preiswettbewerb zu kontrollieren und ihn zulasten der Verbraucher zu beschränken (Beschluss vom 26.08.2015, Az. B2-98/11, Rn. 403 ff.).

Diese Entscheidung bestätigte zunächst das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 05.04.2017, Az. VI-Kart 13/15 (V), siehe unseren Newsletter vom Mai 2017) – und nun der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.12.2017, Az. KVZ 41/17). Die Asics-Entscheidung ist besonders beachtenswert, weil sie die erste deutsche Gerichtsentscheidung nach dem Coty-Urteil des EuGH zu Plattformverboten (siehe hier) ist. Sie ist also ein erster Fingerzeig, wie die Praxis den Internetvertrieb künftig sieht.

So führt der BGH aus, dass das pauschale Preissuchmaschinen-Verbot „zumindest“ den passiven Verkauf an Endverbraucher beschränke (Rn. 23, 25) – dies sei sogar Zweck des Preissuchmaschinen-Verbots. Aus der Zulässigkeit pauschaler Plattformverbote gemäß Coty-Urteil (dazu hier) folge nicht etwa die Zulässigkeit genereller Preissuchmaschinen-Verbote (Rn. 28 ff.). Insbesondere mache hier die

Kombination von Beschränkungen– also Preissuchmaschinen- und Werbeverbot – den Unterschied. Denn sie stellte nicht sicher, dass Interessenten in „praktisch erheblichem Zugang“ zum Internetangebot der Händler erhalten (Rn. 30) – wobei der BGH offen lässt, wann ein derart erheblicher Zugang vorliegt bzw. was dafür ausreicht bzw. erforderlich ist, mit der umgekehrten Folge, dass auch pauschale Preissuchmaschinen-Verbote weiter zulässig sein sollten.

 

Praxishinweise:

 

Auf EU-Ebene haben weder der EuGH noch die Europäische Kommission zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit pauschaler Verbote von Preissuchmaschinen Position bezogen. Im Vereinigten Königreich sieht allerdings die Competition and Markets Authority Preissuchmaschinen-Verbote ähnlich kritisch („BMW changes policy on car comparison sites following CMA action”) wie die deutsche Verwaltungspraxis und Rechtsprechung (siehe schon unseren Newsletter vom April 2016).

Für die Praxis dürfte damit nach dem BGH folgende, schon vom OLG Düsseldorf (Asics) und OLG Frankfurt (Deuter) angedeutete Differenzierung gelten:

Generelle Preissuchmaschinen-Verbote sind laut BGH wettbewerbsbeschränkend und daher grundsätzlich unwirksam – wobei sie möglicherweise dann noch zulässig sind, wenn man sie nicht mit einem weiten Werbeverbot kombiniert, so dass Interessenten der Zugang zur Händler-Webseite gewährleistet ist.

Individuelle Preissuchmaschinen-Verbote und darunterliegende Vorgaben für die Nutzung von Preisvergleichsportalen sind durchaus zulässig, etwa bzgl. der verwendeten Produktabbildungen, -beschreibungen und Produktumfeldes (wie die Vorgabe, dass Händler nur neue Produkte anbieten dürfen).

Weitere Details bei Rohrßen, Internetvertrieb: „Nicht Ideal(0)“ – Kombination aus Preissuchmaschinen-Verbot und Logo-Klausel, in: ZVertriebsR 2018, 118 ff.

Ferner können Hersteller im Exklusivvertrieb die aktive Onlinewerbung gegenüber Kunden außerhalb des Vertragsgebiets verbieten, soweit der Hersteller sie sich selbst vorbehalten oder einem anderen Händler zugewiesen hat, und entsprechende Vorgaben an die verwendeten Landessprachen machen. Offen sind grundsätzlich auch alle anderen denkbaren Qualitätskriterien, vorausgesetzt, sie sind gemäß Äquivalenzgrundsatz mit den Kriterien für den Offlinevertrieb gleichwertig.

Für weitere Informationen siehe den Überblick zum aktuellen Stand der Praxis samt Beispiel-Formulierungen:

Rohrßen, Vertriebsvorgaben im E-Commerce 2018: Praxisüberblick und Folgen des „Coty“-Urteils des EuGH, in: GRUR-Prax 2018, 39-41 sowie speziell zu Plattformverboten und den möglichen Gestaltungen von Vertriebsverträgen:

Rohrßen, Internetvertrieb von Markenartikeln: Zulässigkeit von Plattformverboten nach dem EuGH-Urteil Coty – Auswirkungen auf Fachhändler- bzw. Selektiv-, Exklusiv-, Franchise- und offene Vertriebsverträge –, in: DB 2018, 300-306.

Zur Zulässigkeit der Verwendung von Marken und Unternehmenskennzeichen innerhalb einer in eine Internethandelsplattform eingebetteten Suchfunktion siehe die Pressemeldung des BGH zu den zwei ganz frischen des BGH-Entscheidungen vom 15.02.2018 (Az. I ZR 138/16 in Sachen „Ortlieb“ und Az. I ZR 201/16 in Sachen „gofit“).

 

 

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