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19. März 2018

BGH: Größere Umverpackung für eine Gesichtscreme ist keine „Mogelpackung“, da Verkehr bei Kosmetikprodukten keinen Tiegel in Verpackungsgröße erwartet

Mit Urteil vom 11. Oktober 2017 (I ZR 78/16) hat der BGH klargestellt, dass von einer sog. „Mogelpackung“ (Täuschung über die Füllmenge durch Gestaltung der Größe der Umverpackung) nur dann auszugehen ist, wenn der Verkehr im Hinblick auf das konkret in Rede stehende Produkt die Vorstellung hat, dass die Größe der Verpackung in einem angemessenen Verhältnis zur darin enthaltenen Menge steht. Dies sei bei Cremetiegel nicht der Fall, weil auf dem Markt für Kosmetikprodukte ganz unterschiedliche Verpackungsgrößen angeboten würden, die sich nicht an der Füllmenge orientierten.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. hatte geklagt, weil sie die Umverpackung zweier Gesichtspflegecremes (eine Tages- und eine Nachtpflege) für sog. „Mogelverpackungen“ hielt:

Die beanstandete Umverpackung war 7 cm hoch. In der Verpackung war auf Höhe von 3 cm ein Boden aus Pappe („Podest“) eingezogen, auf dem der 4 cm hohe (rund ausgeformte) Tiegel stand. Der Cremetiegel enthielt 50 ml Gesichtscreme. Diese Füllmenge war auch auf der Verpackungsunterseite angegeben. Auf der rechten Seite der Umverpackung befand sich außerdem eine Abbildung des Cremetiegels in dessen natürlicher Größe mit dem Hinweis „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße.“.

Die Klägerin sah hierin einen Verstoß gegen Bestimmungen des Eichgesetzes sowie das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 Abs. 1 UWG). Die Beklagte täusche insbesondere eine größere Füllmenge vor, da sie eine Fertigverpackung verwende, die äußerlich eine weitaus größere Füllmenge suggeriere.

Das Landgericht Hamburg hatte die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin dagegen war erfolgreich. Das OLG Hamburg hatte zwar eine Täuschung über die Füllmenge verneint, eine Irreführung über die Größe des in der äußeren Umverpackung enthaltenen Cremetiegels jedoch bejaht. Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben und damit das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

Einer Fehlvorstellung des Verkehrs über die Tiegelgröße stünden die aufklärenden Hinweise auf der Seite der Verpackung (Abbildung des Tiegels mit dem Hinweis „Diese Produktabbildung entspricht der Originalgröße“, s.o.) entgegen. Das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass vom Maßstab des flüchtigen Verbrauchers auszugehen sei, der das Produkt regelmäßig auf Sicht aus dem Regal heraus kaufe, ohne es einer näheren Begutachtung zu unterziehen. Bei Kosmetikprodukten, wie der streitgegenständlichen Gesichtscreme, die unmittelbar an prominenter Stelle auf den Körper aufgetragen werde, sei die Kaufentscheidung (im Hinblick auf Allergien und Unverträglichkeiten) regelmäßig auch von der konkreten Zusammensetzung der Produkte abhängig. Der Käufer erwarte zudem weitere Hinweise zu Eigenschaften wie Konsistenz, Duftrichtung, Anwendungsgebieten und Art der Anwendung. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Durchschnittsverbraucher die Verpackung eingehender studieren werde und ihm somit die prominent platzierten, aufklärenden Hinweise auf der Seite der Umverpackung nicht verborgen bleiben würden, die eine Irreführung verhinderten. Dies gelte jedenfalls für die Verbraucher, für die das Produkt neu sei und denen die Größe des Tiegels nicht ohnehin schon aus eigener Anschauung bekannt sei.

Darüber hinaus sei auch fernliegend, dass die Tiegelgröße als solche – unabhängig von der Frage der in dem Tiegel enthaltenen Füllmenge – für den Verbraucher einen eigenständigen (gar: kaufentscheidenden) Wert darstellen könnte. Eine Täuschung über die Füllmenge hatte das Berufungsgericht aber gerade verneint.

Auch nach Auffassung des BGH fehlte es vorliegend an einer Täuschung über die Füllmenge. Der Verkehr erwarte zwar grundsätzlich, dass Verpackung und Füllmenge in einem „angemessenen Verhältnis“ stünden. Die Verpackungsgröße sei jedoch dann nicht zur Täuschung geeignet, wenn dem Verkehr bekannt sei, dass die Verpackungsgröße der betreffenden Produkte regelmäßig außer Verhältnis oder jedenfalls in keinem bestimmten Verhältnis zum Inhalt stehe. Dies sei z.B. für Pralinen- oder Parfumverpackungen bejaht worden und gelte auch für die streitgegenständlichen Verpackungen von Gesichtspflegeprodukten. Es sei unstreitig, dass am Markt keine einheitlichen Verpackungsgrößen angeboten würden. Mithin fehle es auch an entsprechenden Verbrauchererwartungen zum Verhältnis von Verpackungsgröße und Füllmenge.

Praxistipp:

Bei der Gestaltung von Verpackungen sind die konkreten Verhältnisse im jeweiligen Produktsegment entscheidend. Sie bestimmen maßgeblich die Verbrauchererwartungen. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte in Bezug auf die Erwartungen der einschlägigen Verbraucher u.a. Beispiele von den am Markt erhältlichen (auch Konkurrenz-) Produkten vorgelegt. Es kann daher von Vorteil sein, bereits zur Markteinführung neuer Produkte auch das jeweilige Marktumfeld zu dokumentieren, um im Falle einer Auseinandersetzung (z.B. bereits im Rahmen einer vorgerichtlichen Abmahnung) schnell reagieren zu können.

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