11. Juni 2026
Taylor Wessing hat Google erfolgreich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin II gegen marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche verteidigt, die von der Coty Beauty Germany GmbH geltend gemacht wurden. Das Gericht wies den Verfügungsantrag aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Juni 2026 vollumfänglich zurück.
Die Parteien streiten um die rechtliche Beurteilung von KI-generierten Inhalten zu Duftimitationen. Die beanstandeten Inhalte wurden über Googles Funktion Übersicht mit KI bzw. den KI-Modus angezeigt. Auf die Anfrage „nenne mir Duftzwillinge“ erschien in den Übersichts- bzw. Antworttexten jeweils eine Zusammenfassung dazu, was Duftzwillinge sind sowie Beispiele für bekannte Duftzwillinge und Markenparfums. Coty sah in der Erwähnung der entsprechenden Markennamen eine Markenverletzung sowie einen Wettbewerbsverstoß.
Das Landgericht stellt klar, dass ein angemessen informierter und aufmerksamer Nutzer die neuen KI-Funktionen von Google als ein erweitertes Format von Suchergebnissen versteht, in dem Inhalte Dritter durch die KI zusammengefasst werden. Nutzer erwarteten nicht, dass Google eigene Inhalte erstellt, sondern erkennen die Zusammenfassung vorbestehender Drittinhalte – insbesondere anhand von Links, Snippets, Vorschaubildern sowie der Einbettung der Texte in das Suchumfeld. Eine zusätzliche Distanzierung von diesen KI-gestützten Zusammenfassungen sei nicht erforderlich.
Zentral für das Urteil ist die Feststellung, dass Google die in den KI-Texten genannten Marken nicht selbst im markenrechtlichen Sinn benutzt. Nach Auffassung des Gerichts übt Google durch den Einsatz generativer KI keinen entscheidenden inhaltlichen Einfluss auf die Suchergebnisse aus. Maßgeblich ist vielmehr, welche von Dritten veröffentlichten Informationen aufgrund der von der KI erkannten Muster und Strukturen zu den Nutzeranfragen passen. Auch auf die Auswahl der zugrunde liegenden Quellen habe Google keinen steuernden Einfluss.
Jörg Wimmers, Partner bei Taylor Wessing und Prozessvertreter von Google in dem Verfahren, kommentiert: „Dieses Urteil hat klare Signalwirkung für den rechtlichen Umgang mit generativer KI in Suchdiensten: Das Landgericht Berlin bestätigt, dass Google trotz des Einsatzes von KI ein neutraler Vermittler bleibt und kein Anbieter eigener Inhalte wird.“
Google benutzt die Drittmarken nach Auffassung des Gerichts nicht im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation. Sie vermittele auch nicht den Eindruck, ihr Angebot einer KI-unterstützten Suchmaschine stehe in einer Verbindung zu in den Suchergebnissen genannten Produkten. Durch das Urteil wird mithin die Rolle von Google als Informationsvermittlerin – auch im Kontext neuer KI-Funktionen – ausdrücklich bestätigt.
Diese Argumentation sieht Google-Anwalt Wimmers als richtungsweisend: „Die Entscheidung schafft damit wichtige Orientierung für Unternehmen und Gerichte im Umgang mit KI-basierten Suchfunktionen.“
Das Urteil des Landgerichts Berlin II (Az. 52 O 62/26 eV) ist vorläufig. Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden.
Taylor Wessing Deutschland: Federführung Jörg Wimmers (Partner), Alexander Tepper (Associate), beide Technology, Media & Telecommunications, Hamburg; Dr. Christian Tenkhoff (Partner, Trademarks, Advertising & Design, München)
Google: Julie Wahrendorf, Head of Litigation Germany