20. Juli 2023
Die am 7. Juli im Nationalrat beschlossenen Novellen des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse besser schützen. Mit deutlichen Erhöhungen der Strafen wird deren Schutz verstärkt und die Bekämpfung von Industriespionage erheblich erleichtert. Die Änderungen treten am 1. September 2023 in Kraft.
Deutlich höhere Freiheitsstrafen für Know-how Spione
„Die Höhe der Strafen für die Verletzung bzw. das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wird durch die Gesetzesänderungen vervielfacht“, erklärt Julia Allen, spezialisiert auf IP/IT-Strafrecht im IP/IT-Team der internationalen Sozietät Taylor Wessing.
Bei einer Verletzung derselben wird die Freiheitsstrafe künftig bis zu zwei Jahre (statt bisher max. sechs Monate) betragen. Das Auskundschaften von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nun mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bedroht. Wenn das Auskundschaften zugunsten des Auslands erfolgt, droht gar eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren.
Und auch die Strafbestimmungen im UWG werden von bisher 3 Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze auf bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen angehoben.
Leichtere strafrechtliche Verfolgung
Auch die strafrechtliche Verfolgung bei Verdacht auf Verletzung von Know-how wird künftig erleichtert. Bisher musste der Geschädigte den strafrechtlich relevanten Sachverhalt selbst ermitteln, aufbereiten und eine Privatanklage beim Gericht einbringen. Das war für die Betroffenen zeitaufwändig, kostenintensiv und oft mit einem schwer einschätzbaren Verfahrensausgang verbunden. Durch sog. „Ermächtigungsdelikte“ wird die Strafverfolgung bei Verletzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wesentlich einfacher gestaltet.
Damit werden die Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen von der Last der Ermittlungen und vom Kostenrisiko einer Privatanklage befreit und die Kriminalpolizei bzw. Staatsanwaltschaft zur Ermittlung und Anklage ermächtigt. Der Geschädigte kann weiterhin selbst entscheiden, ob eine Strafverfolgung erwünscht ist. „Diese Entscheidungsfreiheit ist für den Betroffenen sehr wichtig, da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oft hochsensible Themen betreffen“, betont Martin Prohaska-Marchried, CEE Head of IP bei Taylor Wessing.
Trotz aller nun beschlossenen Regelungen rät Wolfgang Kapek, CEE Head of Employment bei Taylor Wessing, zur Vor- statt Nachsorge: „Maßnahmen zum Schutz von Know-how sollten im Fokus von Geschäftsleitung und Aufsichtsrat stehen. In vielen Unternehmen ist das leider nicht der Fall.“
von mehreren Autoren
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