Nach initialer Vorlage durch die EU-Kommission wurde die EUDR als weitere Maßnahme des Green Deals der Europäischen Union nahezu geräuschlos beschlossen. So ist die EUDR bereits seit dem 29. Juni 2023 in Kraft. Betroffenen Unternehmen verbleibt jedoch ein sog. Übergangszeitraum bevor die Regelungen ab dem 30. Dezember 2024 für die ersten großen und mittleren Unternehmen Anwendung finden werden. Der Anwendungsbereich wird in der Folge, nämlich zum 30. Juni 2025, noch auf weitere Unternehmen ausgeweitet werden.
Die EUDR stellt dabei weitreichende Anforderungen an Unternehmen, welche es in Zusammenarbeit mit der eigenen Lieferkette zu bewältigen gilt. Denn im Zuge der Verordnung werden Unternehmen, sofern sie als „Marktteilnehmer“ oder „Händler“ von relevanten Produkten anzusehen sind, zukünftig sicherstellen müssen, dass es im Rahmen ihrer Produkte zu keiner Entwaldung gekommen ist. Ebenso muss gewährleistet werden, dass die jeweils nationalen Vorschriften des Landes, in welchem die genutzten relevanten Rohstoffe erzeugt wurden, bei der Produktion eingehalten wurden. Nur wenn dies der Fall ist und durch eine entsprechende Sorgfaltserklärung verbindlich gegenüber den zuständigen Behörden erklärt wurde, darf das Produkt in Zukunft auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht bzw. gehandelt werden.
Machen Sie daher jetzt den Quick Check, ob Ihre Produkte als relevante Rohstoffe oder relevante Erzeugnisse im Sinne von Anhang I der EUDR in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Im Rahmen unseres Kurzüberblicks erfahren Sie zudem, welche konkreten Akteure, Pflichten und Sanktionen es im Zusammenhang mit der EUDR gibt.
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Praktische Tipps zur Umsetzung der EUDR