Die Berichtspflichten der CSRD stellen Unternehmen vor erhebliche organisatorische, prozessuale und strategische Herausforderungen (vgl. dazu auch unser CSRD-ABC). Von Beginn an war die CSRD daher umstritten, weshalb sie auch nicht in allen Mitgliedstaaten vollständig in nationales Recht umgesetzt wurde. Die Vielzahl kritischer Stimmen führte schließlich dazu, dass auf EU Ebene sowohl der Anwendungsbereich als auch Inhalt und Umfang der Berichtspflichten erneut überdacht wurden. Die geplanten Änderungen sind Bestandteil des sogenannten Omnibus Pakets der EU, das verschiedene Anpassungen der CSRD vorsieht. Einige dieser Änderungen sind bereits in Kraft, andere stehen noch aus. Entsprechend stellt sich häufig die Frage, welche Regelungen derzeit tatsächlich gelten. Die nachfolgende Tabelle gibt einen strukturierten Überblick über die relevanten Rechtsakte im Zusammenhang mit der CSRD – von der ursprünglichen Fassung bis hin zum aktuellen Regierungsentwurf.
| Regelwerk / Rechtswerk |
Status |
Inhaltliche Anforderungen |
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Ausgangsversion der CSRD
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.
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In Kraft seit 5. Januar 2023. Umsetzung in das jeweilige nationale Recht erforderlich. In Deutschland ist bisher kein Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es liegt ein Regierungsentwurf vor. |
Sehr weiter Anwendungsbereich; stufenweise Einführung
Wave 1: Ab 2025 für das GJ 2024
(Unternehmen, die bereits gemäß CSR-RUG berichtspflichtig sind)
Unternehmen von öffentlichem Interesse:
- Börsennotierte Unternehmen
- Finanzdienstleister
- Versicherungen
> mit > 500 Mitarbeiter, sowie
> Bilanzsumme: > EUR 25 Mio. oder
> Umsatzerlöse: > EUR 50 Mio.
Wave 2: Ab 2026 für das GJ 2025
Alle großen Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:
- Bilanzsumme: > EUR 25 Mio.
- Umsatzerlöse: > EUR 50 Mio.
- Mitarbeiter: > 250 MA
Wave 3: Ab 2027 für das GJ 2026
Börsennotierte Unternehmen, die zwei der drei folgenden Kriterien überschreiten:
- Bilanzsumme: > EUR 450.000
- Umsatzerlöse: > EUR 900.000
- Mitarbeiter: > 10
Wave 4 (Non EU Unternehmen): Ab 2029 für das GJ 2028
- Umsatz in der EU > EUR 150 Mio.
- mit EU Bezug durch:
- selbst berichtspflichtiges EU Tochterunternehmen, oder
- EU Zweigniederlassung mit Umsatz > EUR 40 Mio.
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European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (C/2023/5303 final) |
In Kraft seit 1. Januar 2024. Als delegierte Verordnung gilt diese unmittelbar für alle berichtspflichtigen Unternehmen. |
Wurden im Auftrag der EU-Kommission von der European Financial Reporting Advisory Group erstellt.
- Bestimmen Umfang und den Inhalt der Berichtspflichten
- Gelten erstmals für die Berichtspflichten ab dem Geschäftsjahr 1. Januar 2025.
- Das erste Set der ESRS besteht aus 12 Standards, davon zwei allgemeine Standards, fünf Environmental Standards, vier Social Standards und ein Governance Standard
- Enthalten derzeit insgesamt ca. 1.100 qualitative und quantitative Veröffentlichungspunkte/daten
- Die Wesentlichkeitsanalyse ist unabdingbare Voraussetzung für die Anwendbarkeit der ESRS
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Stop the Clock Richtlinie
Richtlinie (EU) 2025/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2025 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) und der Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) hinsichtlich der Verschiebung des Beginns der Berichtspflichten. |
In Kraft seit 17. April 2025. Umsetzung in das jeweilige nationale Recht erforderlich. In Deutschland ist bisher kein Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es liegt ein Regierungsentwurf vor. |
Zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten für alle Unternehmen, die ursprünglich Wave 2 und 3 waren
- Wave 2: → statt GJ 2025 nun GJ 2027
- Wave 3: → statt GJ 2026 nun GJ 2028
- Keine Änderung des Anwendungsbereiches
- Keine Auswirkung auf Wave 1 und Wave 4
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„Quick Fix“ Verordnung
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1416 der Kommission vom 11. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 im Hinblick auf die Verschiebung des Anwendungsbeginns der Angabepflichten für bestimmte Unternehmen.
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In Kraft seit In Kraft seit 13. November 2025. Als delegierte Verordnung gilt diese unmittelbar für alle berichtspflichtigen Unternehmen. |
Änderung der ESRS durch Einführung von Erleichterungen und Einführung von Übergangsvorschriften für Wave 1 Unternehmen
- Zeitliche Verschiebung einzelner ESRS Angabepflichten für Wave 1 Unternehmen um zwei Jahre; erstmalige Angabe für das GJ 2027 notwendig
- Phase‑in‑Erleichterungen, die zuvor nur für Unternehmen mit bis zu 750 Mitarbeitenden galten, werden auf alle Wave 1 Unternehmen erweitert. Betroffen sind u. a.:
- ESRS E4 (Biodiversität)
- ESRS S2 (Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette)
- o ESRS S3 (Betroffene Gemeinschaften)
- ESRS S4 (Verbraucher & Endnutzer)
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Omnibus I Richtlinie
(Vorschlag Richtlinie COM(2025)81) |
Trilogverhandlungen sind abgeschlossen – Veröffentlichung im Amtsblatt noch ausstehend |
Fundamentale Reduktion des Anwendungsbereiches
Neue, einheitliche Schwelle für EU-Unternehmen:
- Umsatzerlöse: > 450 Mio.
- Mitarbeiter: > 1000 MA
- Sofern Wave 1 Unternehmen die alten, aber nicht die neuen Schwellenwerte überschreiten, kann der nationale Gesetzgeber vorsehen, dass diese Unternehmen die Berichtspflicht für 2 Jahre aussetzen dürfen und die Unternehmen erst in 2028 für das Geschäftsjahr 2027 berichten müssen
- Keine Differenzierung mehr nach Unternehmen von öffentlichem Interesse oder börsennotierten KMU
- Zahl der betroffenen Unternehmen sinkt um ca. 80 %
Non EU Unternehmen
- Umsatz in der EU > EUR 450 Mio.
- mit EU Bezug durch:
o selbst berichtspflichtiges EU Tochterunternehmen, oder
o EU Zweigniederlassung mit Umsatz > EUR 200 Mio
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Simplified ESRS
(zukünftige Delegierte Verordnung) |
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- Reduktion der verpflichtenden Datenpunkte um rund 61–70 % (von ca. 1.100 auf ca. 320).
- Streichung aller freiwilligen Angaben
- Vereinfachte Materialitätsanalyse (DMA): Einführung eines vereinfachten, klareren und prüfungstauglicheren Materialitätsprozesses
Die ESRS sollen nicht mehr rein als Compliance‑Checkliste, sondern als Fair‑Presentation‑Rahmenwerk verstanden werden |
| Regierungsentwurf |
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33 months |
Mittlerweile steht fest, dass deutlich weniger Unternehmen als ursprünglich vorgesehen unter die Anforderungen der CSRD fallen werden. Zugleich wurde der Anwendungsbeginn für jene Unternehmen, die die künftigen Schwellenwerte erfüllen, auf das Geschäftsjahr 2027 verschoben – mit einer erstmaligen Berichterstattung im Jahr 2028. Für diese Unternehmen bleibt es jedoch essenziell, sich frühzeitig und strukturiert auf den ersten Nachhaltigkeitsbericht vorzubereiten und die erforderlichen Prozesse, Systeme und Verantwortlichkeiten rechtzeitig aufzubauen.
Aber auch Unternehmen, die nicht unmittelbar unter die Schwellenwerte der CSRD fallen, sollten die Entwicklungen nicht ignorieren. Denn die Berichtspflichten erfassen die gesamte Wertschöpfungskette der berichtspflichtigen Unternehmen – einschließlich deren Lieferanten und sonstigen Geschäftspartner. Damit ist absehbar, dass auch nicht berichtspflichtige Unternehmen zunehmend Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen müssen, um die Anforderungen ihrer Kunden zu erfüllen. Zur Orientierung dienen Voluntary Sustainability Reporting Standards for SMEs (VSME), die ebenfalls derzeit überarbeitet werden. Sie legen einen Mindeststandard an offenzulegenden Nachhaltigkeitsthemen für die nichtberichtspflichtige Unternehmen fest, der von berichtspflichtigen Unternehmen nicht überschritten werden darf. Nicht berichtspflichtige Unternehmen sind daher gut beraten, diesen Standard proaktiv umzusetzen, insbesondere wenn sie mit Anfragen ihrer Vertragspartner rechnen.