Im Rahmen der Netzentgeltsystematik bestehen bereits seit vielen Jahren etablierte Mechanismen in Form individueller
Netzentgelte für die Industrie, um die besondere Art der Netznutzung durch diese Unternehmen auch
monetär abzubilden. Die individuellen Netzentgelte finden sich insofern in § 19 StromNEV und hierbei sind insbesondere
die
- atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (Jahreshöchstlast liegt erheblich außerhalb der typischen
Zeit der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dem Netz) sowie
- die intensive Netznutzung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (gleichbleibende Grundlast bzw. Bandlast von mindestens
10 GWh Verbrauch und 7.000 Benutzungsstunden)
als für die Industrie äußerst relevante Regelungen zu erwähnen. Im Jahr 2024 profitieren ca. 4.200 Unternehmen
von Netzentgeltreduktionen aufgrund atypischer Netznutzung und ca. 400 Unternehmen von individuellen Netzentgelten
nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV. Eine Novellierung des etablierten Systems hat daher signifikante Auswirkungen
auf die Industrie.
Einleitung eines Konsultationsverfahrens durch die Bundesnetzagentur am
24. Juli 2024
Die Bundesnetzagentur hat nunmehr am 24. Juli 2024 verlautbaren lassen, eine grundlegende Reform der etablierten
Praxis individueller Netzentgelte anzustoßen, die voraussichtlich zum 01. Januar 2026 in Kraft treten soll.
Aufgrund der veränderten Stromerzeugungslandschaft sei eine vollständige Neubewertung der Anreize erforderlich,
die (bislang und auch zukünftig) durch die individuellen Netzentgelte gesetzt werden. Insbesondere sei
man der Auffassung, dass die bisherigen Anforderungen in § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV den Anforderungen
der Energiewende zuwiderliefen, weil insbesondere die Bandlastanreizung keinen Nutzen mehr im Hinblick auf
Netzkostensenkungen oder Netzstabilität habe, denn die klassische Erzeugung aus Grundlastkraftwerken nehme
ab und somit schwinde auch das Interesse an einer gleichmäßigen Leistungsaufnahme stromintensiver Letztverbraucher.
Das bisherige unflexible Abnahmeverhalten, das durch die momentanen Regelungen angereizt werde,
sei gesamtökonomisch nachteilhaft und verschärfe sogar kritische Netzzustände. Gleiches gelte für die Effektivität
der atypischen Netznutzung (§ 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV) denn diese sei in Netzen mit einer hohen Durchdringung
an erneuerbaren Energien ebenfalls geschmälert.
Zukünftige Ausgestaltung
Die Bundesnetzagentur will die in ihren Augen bestehenden Missstände nunmehr durch die Hebung etwaiger
Flexibilitätspotenziale der Letztverbraucher beseitigen. Hierbei soll die Regelung zu individuellen Netzentgelten
nach § 19 Abs. 2 S. 2 (sog. Grund- bzw. Bandlastregelung) zum 01. Januar 2026 grundsätzlich abgeschafft und durch ein neu zu gestaltendes Sondernetzentgelt ersetzt werden, das effektiv zu systemdienlichen Verhalten
von Industriekunden unter Berücksichtigung der gewandelten energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen anreizen
soll. Ein systemdienliches Verbrauchsverhalten, das sich positiv auf die Kosten der Energieversorgung insgesamt
oder auf die Kosten eines stabilen Netzbetriebs auswirkt (Speicher sind hiervon als eigenständiges Geschäftsmodell
ausgenommen), soll somit in den Mittelpunkt der Betrachtung gestellt werden. Gleichzeitig sollen
Übergangsfristen gewährt werden, um den Übergang vom bisherigen in das neue Umfeld zu erleichtern und ggf.
die Produktion entsprechend umstellen zu können. Zudem soll das zukünftige Sondernetzentgelt mit Blick auf die
Planungssicherheit der Unternehmen keiner engen zeitlichen Befristung unterliegen.
Konsultationsfrist bis zum 18. September 2024
Da die Bundesnetzagentur ausdrücklich um Rückmeldungen aus der Industrie bittet, um etwaige Sondersachverhalte zu überblicken bzw. einen deutschlandweiten Überblick über die zu beachtenden Anforderungen aus der Praxis zu erhalten, besteht eine Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 18. September 2024. Hiervon sollten betroffene Unternehmen auch Gebrauch machen, um sicherzustellen, mit ihren jeweiligen Besonderheiten gehört zu werden.
Falls Sie Rückfragen zu den Auswirkungen der kommenden Regelungen auf Ihr Unternehmen haben sollten oder eine Stellungnahme im Rahmen der Konsultation einreichen möchten, unterstützen wir Sie gerne.
Download PDF: "Netzentgelte für die Industrie"