15. Mai 2024
Auch ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sollen digitaler werden. Daher sieht § 341 Abs. 8 SGB V vor, dass sich die Pflegeinrichtungen bis zum 1. Juli 2025 an die Telematikinfrastruktur („TI“) anschließen müssen. Dabei soll die TI alle Beteiligten im Gesundheitswesen wie Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Pflegeeinrichtunge und Krankenkassen im Rahmen der digitalen Gesundheitsanwendungen miteinander vernetzen. Die Finanzierung der Anbindung der TI für Pflegeeinrichtungen wurde nunmehr neu gestaltet. Die entsprechende Finanzierungsvereinbarung regelt die Finanzierung nunmehr über die TI-Pauschale. Weitere Details zur TI-Pauschale werden in den nachfolgende FAQs erläutert:
Die Telematikinfrastruktur-Pauschale dient als finanzieller Ausgleich für die Kosten, die Pflegeeinrichtungen durch die Einführung der Anbindung an die TI sowie damit verbundene Vorgänge und laufenden Betriebskosten entstehen.
Der Finanzierungsausgleich erfolgt über eine Pauschale, die – wie der Name es sagt – einen Ausgleich bietet, jedoch nicht alle tatsächlich entstandenen Kosten deckt. Dies orientiert sich, dem gesetzlichen Verweis in § 106b Abs. 1 SGB XI entsprechend, an den Regelungen für Vertragsärzte. Die TI-Pauschale setzt sich aus einer Grundpauschale und zwei Zuschlagspauschalen zusammen und beträgt aktuell bis zu 207,20 EUR pro Monat (Die Höhe der Grundpauschale beträgt derzeit für jede Pflegeeinrichtung dieser Vereinbarung 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von jeweils 7,20 Euro.).
Die Finanzierung der TI-Pauschale erfolgt aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung.
Zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen können die TI-Pauschale in Anspruch nehmen. Vergleichbare Vorschriften gelten für Einrichtungen, die Pflegeleistungen gemäß dem SGB V erbringen. Wenn eine zugelassene Pflegeeinrichtung Pflegeleistungen aufgrund von mehreren Versorgungsverträgen nach dem SGB V erbringt, wird die TI-Pauschale nur einmal ausgezahlt.
Erforderlich sind:
Diese Nachweise müssen fortlaufend erbracht werden. Bei Änderungen der Anforderungen sind sie erneut und innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen. Erfolgt dies nicht, kann die Zahlung ausbleiben oder im laufenden Verfahren gekürzt werden. Bei mehreren fehlenden, jedoch erforderlichen Ausstattungen, kann die Zahlung komplett ausfallen.
Die TI-Pauschale wurde rückwirkend zum 1. September 2023 wirksam. Ausnahme: Für Einrichtungen, die bis zum 30. Juni 2023 erstmals an die TI angebunden worden sind und bis zum 31. Dezember 2023 die Erstausstattungs- und Betriebskostenpauschalen nach der bisherigen Vereinbarung für Pflegeeinrichtungen erhalten haben, erfolgt eine 50-prozentige Kürzung der monatlichen TI-Pauschale für einen Zeitraum von 30 Monaten. Bislang richteten sich die Pauschalen nach jenen, die für Vertragsarztpraxen nach Anlage 32 des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) gelten.
Ansprüche auf die TI-Pauschale können innerhalb eines Jahres nach dem Anschluss bzw. der Inbetriebnahme an die TI oder nach der erstmaligen Nutzung geltend gemacht werden. Unvollständige oder unplausible Anträge können innerhalb einer zweiwöchigen Nachfrist nachgebessert werden.
Die Höhe der TI-Pauschale soll alle zwei Jahre nachverhandelt werden.
Nach erfolgreicher Antragstellung werden die Pauschalen quartalsweise an die Pflegeeinrichtungen gezahlt. Die Antragstellung und Abrechnung erfolgt über ein Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes. Um sich im GKV-Antragsportal zu legitimieren, nutzt die Pflegeeinrichtung eine sogenannte SMC-B Smartcard (Institutionskarte zur Identifikation der Pflegeeinrichtung in der TI).
von Karolina Lange-Kulmann, LL.M. (Medizinrecht) und Dr. Marina Schulte