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1. April 2022

Die Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge in Deutschland

  • Briefing

Die schwierigen Lebensumstände in der Ukraine halten immer weiter an. Einige in Deutschland ansässige Unternehmen mit einer Niederlassung in der Ukraine fragen sich, wie sie ihre Mitarbeiter nach Deutschland umsiedeln können und welche aufenthaltsrechtlichen Schritte dafür nötig sind. Die Regelungen zu einem langfristigen Aufenthalt in Deutschland sind dabei stets dynamisch und bilden jeweils nur eine Momentaufnahme ab. Allerdings ist der Aufenthalt sowie die aufgrund des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 gesichert worden. Doch was bedeutet dieser Beschluss genau für ukrainische Flüchtlinge?

Vorläufige Befreiung vom Erfordernis eines Visums oder eines Aufenthaltstitels

Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 und die Verordnung des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat vom 7. März 2022 (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) wurden ukrainische Flüchtlinge sowohl von dem Erfordernis eines Visums ohne Vorlage eines biometrischen Passes als auch von der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis bis zum 23. Mai 2022 befreit. Eine rechtmäßige Einreise und Aufenthalt in Deutschland sind daher zunächst gesichert. Die Befreiung gilt sowohl für ukrainische Flüchtlinge, die nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereist sind, als auch für solche, die kurz vor dem 24. Februar 2022 aufgrund der angespannten Situation bereits geflohen und deshalb nach Deutschland eingereist sind. 

Nach Ablauf des 23. Mai 2022 ist allerdings die Beantragung eines Aufenthaltstitels notwendig. Ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, ist zuvor ebenfalls ein Aufenthaltstitel zu beantragen, da die Befreiung von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels nicht bedeutet, dass die Arbeitsaufnahme gestattet wäre. 

Humanitäre Aufenthaltstitel für Kriegsflüchtlinge nach § 24 AufenthG

Ukrainische Flüchtlinge und Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels erteilt und ist zunächst bis zum 4. März 2024 gültig. Zurzeit reicht ein formloser Antrag unter Nachweis der Personalien, z.B. Vorlage eines Passes, Grund der Einreise und Glaubhaftmachung des Einreisedatums, aus. Der Antrag muss bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnort des Antragstellers. Einige Behörden haben bereits die Möglichkeit geschaffen, die Anträge online zu stellen. Da bei einer Flucht aus der Ukraine für gewöhnlich noch kein fester Wohnort existiert, ist für einen Antrag die Ausländerbehörde des Ortes zuständig, an dem sich die betreffende Person mindestens einige Wochen oder Monate aufhalten möchte und sich entsprechend registriert.

Nach einer Weisung des Bundesministeriums des Inneren sollen die Ausländerbehörde mit Antragstellung automatisch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlauben. Zudem sollen sie mit Antragstellung eine sogenannte Fiktionsbescheinigung erteilt werden, die die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts und die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bescheinigt. Die Erlaubnis zur Aufnahme ist dabei nicht davon abhängig, ob ein Arbeitsplatz bereits in Aussicht steht oder nicht. 

Seit dem 16. März 2022 werden ukrainische Flüchtlinge auf die Bundesländer verteilt. Der Aufenthaltstitel enthält daher in einem Zusatzblatt eine Wohnsitzauflage, welche in Ausnahmefällen oder etwa zwecks Antritts eines Arbeits-, Ausbildungs- oder Studienplatzes an einem anderen Ort auf Antrag aufgehoben werden kann. Sofern ukrainische Flüchtlinge bereits eigenständig – etwa aufgrund von bereits in Deutschland lebenden Freunden oder Angehörigen – einen Wohnort gefunden haben, wird dies in aller Regel entsprechend berücksichtigt. 

Da ein Antrag gemäß § 24 AufenthG gegenüber anderen Aufenthaltstiteln keine Sperrwirkung entfaltet, können weitere Aufenthaltstitel, die einen Aufenthalt für eine längere Zeit erlauben, z.B. zur Berufsausbildung oder als Fachkraft parallel beantragt werden. Auch die Beantragung einer ICT-Karte nach § 19 AufenthG ist eine weitere Möglichkeit, ukrainische Flüchtlinge in Deutschland zu beschäftigen, sofern es sich um einen befristeten Transfer eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns handelt. 

Asylantrag

Auch ein Asylantrag kann an dieser Stelle in Betracht gezogen werden. Im Vergleich zu einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG birgt ein Asylantrag allerdings einige Nachteile.

Im Gegensatz zu einem Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG sind Asylbewerber verpflichtet, in einer ihnen zugeteilten Erstaufnahmeeinrichtung ohne Einflussmöglichkeit auf deren örtliche Lage zu wohnen. 
Zudem können grundsätzlich während des Verfahrens keine anderen Aufenthaltstitel beantragt werden mit Ausnahme des Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG für Flüchtlinge aus der Ukraine. Dieser kann auch während des Asylverfahrens beantragt werden. Während der Dauer des humanitären Aufenthaltstitels wird sodann nicht über den Asylantrag entschieden, sodass das Asylantragsverfahren ruhend gestellt wird. Zudem ist bei einem Asylantrag die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit während der ersten drei Monate des Aufenthaltes nicht möglich. 

Aus diesem Grund empfiehlt das Bundesministerium, keinen Asylantrag zu stellen, sondern einen humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG zu beantragen. 

Fazit

Die Möglichkeiten, ukrainische Flüchtlinge in Deutschland zu beschäftigen, sind durch die getroffenen nationalen und europäischen Bestimmungen zunächst vorläufig vereinfacht worden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die aufenthaltsrechtliche Situation über den 4. März 2024 hinaus weiter gestaltet. 


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