4. März 2022

Versicherungsschutz für COVID-19- bedingte Betriebsschließungen

  • Briefing

Eine zurzeit sehr umstrittene Frage des Versicherungsrechts ist, ob Betriebsschließungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus unter einer Betriebsschließungsversicherung („BSV“) versichert sind oder nicht. Nach zahlreichen divergierenden Urteilen der Amts- und Landgerichte hat sich zu Beginn dieses Jahres erstmals der BGH (Urteil vom 26. Januar 2022, IV ZR 144/21) mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Trotz Ablehnung des Versicherungsschutzes wird aus den Urteilsgründen des für Versicherungsrecht zuständigen IV. Zivilsenats klar, dass eine Regulierungsverpflichtung stets einzelfallabhängig durch das zugrundeliegende Bedingungswerk zu bewerten und keinesfalls generell ausgeschlossen sei. Im Gegenteil beschränke sich die BSV zugunsten der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht auf intrinsische Gefahren, sondern könne auch externe Risiken einer Pandemie decken. Weitere Verfahren, denen andere Versicherungsbedingungen zugrunde liegen, sind beim BGH anhängig. Die aktuelle BGH-Entscheidung gibt Versicherungsnehmern weiterhin genügend Anlass und Raum, ihre Betriebshaftpflichtversicherer wegen COVID-19-bedingten Schließungsschäden in Anspruch zu nehmen und die Ansprüche auch klageweise durchzusetzen.

In concreto dürfte der BGH aufgrund der umfänglichen Auslegung des zugrundeliegenden Klauselwerks für viele Fälle geklärt haben, dass nicht nur intrinsische Gefahren von der jeweiligen Betriebsschließungsversicherung gedeckt sind. Sofern es im Wortlaut des jeweiligen Bedingungswerks keinen Anhaltspunkt für eine Differenzierung zwischen extrinsischen und intrinsischen Gefahren gebe, so sei eine Begrenzung auf intrinsische Gefahren ausgeschlossen. Die in den jeweiligen Versicherungsbedingungen genannten versicherten Gefahren bestünden unabhängig voneinander; sie verbinde keine auf intrinsische Gefahren begrenzte Systematik. Gemäß Sinn und Zweck der Betriebsschließungsversicherung mache es keinen Unterschied, ob sich die Gefahr aus dem Betrieb selbst oder aus von außerhalb rührenden Umständen ergebe.

Eine dynamische Verweisung der Versicherungsbedingungen in die jeweils zum Schadenszeitpunkt maßgebliche Fassung des Infektionsschutzgesetzes schloss der zuständige IV. Zivilsenat des BGH nicht per se aus. Eine lediglich beispielhafte Auflistung der Krankheitserreger in den streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sowie eine dynamische Verweisung der Bedingungen auf das IfSG komme aber nicht zwangsläufig in Betracht. Werden in den jeweiligen Klauseln eigenständig und umfangreich versicherte Krankheitserreger aufgezählt, so erfolge dies grundsätzlich abschließend. Daran ändere auch das Fehlen einer Klarstellung etwa durch die Worte „ausschließlich“ und „nur“ nichts. Eine ergänzende Bezugnahme der Versicherungsbedingungen auf das IfSG stelle in einem solchen Fall lediglich eine Klarstellung dar, dass nur ein behördliches Handeln aufgrund des IfSG versichert war. Eine umfängliche Nennung von Krankheitserregern im jeweiligen Bedingungswerk ergebe bei Annahme einer dynamischen Verweisung keinen Sinn; sie sei sodann redundant.

Welche Art von Mandanten adressieren wir mit unserem Beratungsangebot?

Wir sind ausgewiesene Spezialisten in versicherungsvertragsrechtlichen Angelegenheiten und haben durch aktuellen Mandatsbezug einschlägige Expertise, wenn es um Versicherungsschutz für COVID-19- bedingte Betriebsschließungen geht. Neben einer umfassenden Beratung übernehmen wir auch die Durchsetzung von Ansprüchen etwaiger (potenzieller) Mandaten verschiedenster Sektoren (z.B. Hotels, Tagungseinrichtungen, Gastronomie, Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen), die bei bestehender Betriebsschließungsversicherung pandemiebedingte Umsatzausfälle erlitten haben.

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