Autor

Leonard Raphael

Associate

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7. März 2022

Versicherungsvermittler und Nachhaltigkeit – fit for ESG?

  • Briefing

In dem Bestreben, die Wirtschaft in den europäischen Mitgliedsstaaten hin zu einer grünen und nachhaltigen Kreislaufwirtschaft zu entwickeln, rollt die Europäische Union ihre Nachhaltigkeitsgesetzgebung weiter aus. Zentrale Bestandteile davon sind sowohl die Offenlegungsverordnung (EU) 2019/2088, als auch die Taxonomie-Verordnung (EU) 2020/852. Während die Taxonomie-Verordnung Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeit definiert, folgen aus der Offenlegungsverordnung bestimmte Offenlegungspflichten (auch) für Unternehmen der Versicherungswirtschaft im Hinblick auf die Nachhaltigkeit ihrer Strategien, Prozesse und Produkte. Dies hat und wird in stärkerem Maße Auswirkungen für Personen und Gesellschaften haben, die gewerblich Versicherungsprodukte vermitteln, insbesondere für den Fall, dass sogenannte Versicherungsanlageprodukte vertrieben werden.

Weiter im Detail:

Für Vermittler solcher Versicherungsanlageprodukte besteht schon seit dem 10. März 2021 die Verpflichtung, auf ihrer Internetseite Informationen zu den Strategien zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken bei der Versicherungsberatung zu veröffentlichen. Bereitgestellt werden müssen Informationen darüber, ob der Vermittler in Anbetracht seiner Größe, der Art und des Umfangs seiner Tätigkeiten und der Arten der Finanzprodukte, die Gegenstand seiner Beratung sind, bei seiner Anlage- oder Versicherungsberatung die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt. Sollte dies nicht der Fall sein, muss zumindest mitgeteilt werden, ob und gegebenenfalls wann er zukünftig beabsichtigt, solche negativen Auswirkungen zu berücksichtigen. Es besteht für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten außerdem die Pflicht offenzulegen, inwieweit die Vergütungspolitik mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang steht. Das bedeutet, dass ein Versicherungsvermittler angeben muss, ob er unterschiedlich hohe Vergütungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten erhält, je nachdem, ob diese nachhaltig sind oder nicht.

Ebenfalls seit dem 10. März 2021 müssen Versicherungsvermittler von Versicherungsanlageprodukten vorvertragliche Informationen zu der Art und Weise übermitteln, in der Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Versicherungsberatung einbezogen werden. Da Vermittler ohnehin verpflichtet sind, alle Risiken für ein solches Versicherungsprodukt zu ermitteln und in ihre Produktempfehlung einfließen zu lassen, stellt die Verordnung das „Ob“ dieser Einbeziehung zu Recht nicht mehr zur Disposition. Mitgeteilt werden muss außerdem das Ergebnis der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite des Versicherungsanlageprodukts, zu dem eine Beratung vorgenommen wird. Eine Verpflichtung im Beratungsgespräch nachzufragen, ob der Kunde ein Versicherungsanlageprodukt sucht, das gezielt ESG-Ziele fördert, besteht bislang noch nicht. Bei Verstößen gegen die zuvor genannten Offenlegungspflichten drohen Schadenersatzforderungen von Kunden oder das Einschreiten der nationalen Aufsichtsbehörde (vgl. Art. 14 Abs. 1 Offenlegungsverordnung). Von den Offenlegungspflichten sind nur Vermittlerbetriebe mit mehr als drei Beschäftigten betroffen. Nicht relevant ist die Verordnung zudem für solche Vermittler, die ausschließlich Produkte vermitteln, die keine Versicherungsanlageprodukte sind.

Die EU setzt darauf, dass durch eine gesteigerte Nachfrage von informierten Verbrauchern zusätzlicher Druck auf Versicherungsunternehmen und -vermittler ausgeübt wird, den Geschäftsbetrieb und die vertriebenen Versicherungsprodukte nachhaltig zu gestalten. Entsprechende Offenlegungspflichten werden in Zukunft noch ausgeweitet werden. Die Regulierungsdichte und -geschwindigkeit der EU in diesem Bereich ist hoch und wird hoch bleiben. So ist damit zu rechnen, dass die von der EU Kommission vorgeschlagene Corporate Sustainability Reporting Directive („CSRD“) zur Erneuerung der Non-Financial Reporting Directive („NFRD“) zeitnah in Kraft treten wird. Damit einhergehend wird die bereits bestehende CSR-Berichtspflicht voraussichtlich ab dem 1. Januar 2024 erheblich ausgeweitet werden. Große Unternehmen müssen in ihrem Geschäftsbericht Angaben zur Nachhaltigkeit ihres Geschäftsbetriebs machen und diese zukünftig auch prüfen lassen. Die Anzahl der Unternehmen, die von dieser Berichtspflicht betroffen sind, wird mit der neuen CSRD signifikant erhöht werden (von 500 auf ca. 50.000 in der gesamten EU). Versicherungsvermittler dürften jedoch nur in Ausnahmefällen erfasst sein. Voraussetzung dafür ist eine durchschnittliche Mitarbeiterzahl von mindestens 500 Personen, die nur von den ganz großen Versicherungsmakler-Unternehmen der Branche erreicht werden dürfte.

Welchen Mehrwert kann Taylor Wessing hierbei bieten?

Wir vereinen Know-How in Bezug auf die allgemeinen regulatorischen Vorschriften, sowie im Besonderen zu aktuellen ESG-Anforderungen an Versicherer und Versicherungsvermittler. Wir unterstützen Entscheidungsträger bei der Sicherstellung regulatorischer Compliance mit Blick auf Nachhaltigkeitsanforderungen und beraten zu den Auswirkungen der Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung, sowie ESG-Aspekten der IDD und EU-Benchmark-Verordnung auf einzelne Geschäftsmodelle. Ebenso helfen wir bei der Entwicklung innovativer, nachhaltiger Versicherungsprodukte und beim Aufbau eines ressourcenschonenden, digitalen Vertriebs.

Sollten Sie Fragen zu ESG-Anforderungen für Unternehmen der Versicherungsbranche, insbesondere für Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter oder Assekuradeure haben, kontaktieren Sie uns gerne. Das Thema ESG wird in den nächsten Jahren weiter an Relevanz gewinnen. Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten im Geschäftsmodell berührt alle wesentlichen Geschäftsbereiche von Versicherungsunternehmen und -vermittlern. Es obliegt den jeweiligen Entscheidungsträgern, die für ihr Unternehmen kritischen Handlungsfelder zu identifizieren und zu behandeln. Dabei unterstützen wir Sie gerne!

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